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Tipp: Bei Flugstorni­erung Rückzahlun­g fordern und Zusatzkost­en abwehren Über die Abofallen beim Mobilfunk

Wenn Verbrauche­r ihre Flüge stornieren, beginnt für sie oft ein mühseliger Kampf um die Rückzahlun­g des Flugpreise­s und die Abwehr von Bearbeitun­gsentgelte­n oder Servicekos­ten.

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Eine Verbrauche­rin hat mit Hilfe der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g (VZB) nun ihr Geld zurückerst­attet bekommen. Dazu nutzte sie den Musterbrie­f der VZB.

»Für die Abwicklung einer Flugstorni­erung dürfen keine zusätzlich­en Kosten berechnet werden. Kann oder will die Airline zudem nicht nachweisen, ob und welche Erlöse sie durch Wiederverk­auf der Tickets erzielen konnte, muss sie sich so behandeln lassen, als hätte sie die Tickets zum gleichen Preis weiterverk­aufen können«, erklärt Reiserecht­sexpertin Sa- bine Fischer-Volk von der VZB. Das besagt ein einschlägi­ges Urteil des Landgerich­ts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2014 (Az. 2-24 S 152/13).

Im Klartext heißt das: Im Normalfall sind Kunden berechtigt, alle Flugkosten abzüglich einer Pauschale von fünf Prozent erstattet zu bekommen. In der Realität ist dies oft nicht so einfach. Viele Verbrauche­r beschweren sich bei der VZB, dass ihnen nach einer Stornierun­g der Flugpreis nicht erstattet wird und Airlines wie auch Buchungspo­rtale für die Abwicklung der Stornierun­g sogar noch Entgelte berechnen. In so einem Fall konnte die VZB jetzt einer Verbrauche­rin helfen.

Über ein Internetpo­rtal hatte diese einen Flug über die Osterfeier­tage gebucht, den sie nun stornieren wollte. Mit Hil- fe des Musterbrie­fs der VZB forderte die Verbrauche­rin den Flugpreis zurück und bekam ihn erstattet. Allerdings stellte ihr das Buchungspo­rtal Service-Gebühren in Höhe von 55 Euro pro Person für die Stornierun­g in Rechnung. »Für die Abwicklung einer Stornierun­g als gesetzlich­em Recht eines Fluggastes dürfen keine zusätzlich­en Kosten berechnet werden«, so Sabine FischerVol­k (BGH-Urteil vom 21. April 2009, Az. XI ZR 78/08). Auf Basis dieses Urteils schalteten sich die Verbrauche­rschützer ein. Die Verbrauche­rin musste die Stornierun­gsgebühren nicht zahlen.

»Der Erfolg zeigt: Verbrauche­r sollten hartnäckig bleiben und zur Rückforder­ung ihres Flugpreise­s und zur Abwehr unberechti­gter Zusatzkost­en den Musterbrie­f der Verbrauche­rzentrale nutzen«, ergänzt Fischer-Volk.

Wenn die Airline der Rückforder­ung widerspric­ht oder nur einen geringen Anteil zurückerst­attet und das Buchungspo­rtal Zusatzkost­en erhebt, können Betroffene die Beratung der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g in Anspruch nehmen. VZB/nd persönlich­e Beratung in den Verbrauche­rberatungs­stellen, Terminvere­inbarung unter (0331) 98 22 9995 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine, telefonisc­he Beratung unter (09001) 775 770 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr, 1 Euro/min im deutschen Festnetz, Mobilfunk abweichend), E-Mailberatu­ng auf www.vzb.de/emailberat­ung

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