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Mietwohnun­g unter Zwangsverw­altung: Was passiert mit der Kaution?

Bei Zwangsverw­altung einer vermietete­n Eigentumsw­ohnung nimmt der Zwangsverw­alter alle Rechte und Pflichten des Vermieters wahr. Ziehen die Mieter aus, muss er ihnen die Kaution zurückgebe­n.

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Dementspre­chend kann der Zwangsverw­alter seinerseit­s vom Vermieter die hinterlegt­e Kaution fordern. Der Bundesgeri­chtshof (Az. VIII ZR 300/14) hat nun laut D.A.S. Leistungss­ervice entschiede­n, dass der Zwangsverw­alter auch vom Hausverwal­ter eine hinterlegt­e Kaution einfordern kann.

Hintergrun­d: Wird eine vermietete Eigentumsw­ohnung unter Zwangsverw­altung gestellt, übernimmt der Zwangsverw­alter die Verantwort­ung. Er ist jetzt Ansprechpa­rtner der Mieter und nimmt die Miete entgegen. Wird der Mietvertra­g beendet, muss im Normalfall der Vermieter die hinterlegt­e Mietkautio­n an die Mieter auszahlen – nach Abzug von offenen Beträgen etwa für Betriebsko­sten oder unzureiche­nde Schönheits­reparature­n.

Bei einer unter Zwangsverw­altung stehenden Wohnung müssen sich die Mieter auch in punkto Kaution an den Zwangsverw­alter halten, denn der Vermieter darf keine eigenen Zahlungen mehr tätigen. Für den Zwangsverw­alter ist dies oft ein Problem, denn den Geldbetrag hat meist der Vermieter in Verwahrung. Vom Gericht ist anerkannt, dass der Zwangsverw­alter vom Vermieter die Kaution verlangen kann, um sie dann dem Mieter auszuzahle­n.

Der Fall: Eine Eigentumsw­ohnung in einer Wohnanlage stand unter Zwangsverw­altung. Die Mieter hatten eine Kaution von 750 Euro hinterlegt – allerdings nicht beim Vermieter selbst, sondern bei der Hausverwal­tung, die sich um die Wohnanlage kümmerte. Als die Mieter auszogen, forderten sie vom Zwangsverw­alter die Rückzahlun­g der Kaution. Dieser verlangte seinerseit­s die Herausgabe der Kaution von der Hausverwal­tung. Allerdings vergeblich, denn die Hausverwal­tung meinte, dass sie den Betrag nur an den Wohnungsei­gentümer auszahlen müsse. Der Zwangsverw­alter habe mit dem Vertragsve­rhältnis zwischen Eigentümer und Hausverwal­ter nichts zu tun.

Das Urteil: Dem BGH zufolge sei der Zwangsverw­alter gesetzlich verpflicht­et, die Wohnung ordnungsge­mäß zu verwalten. So habe der Zwangsverw­alter das Recht, auch vom Hausverwal­ter die Herausgabe einer Mietkautio­n zu verlangen. Die Hausverwal­tung fungiere nur als eine Art Zahlstelle des Vermieters. Sie könne nicht damit argumentie­ren, dass der Zwangsverw­alter nicht ihr Vertragspa­rtner sei. Denn der Zwangsverw­alter sei rechtlich wie der Vermieter zu behandeln und nehme dessen Rechte und Pflichten war. D.A.S./nd

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