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Pflegerefo­rm: Was gilt bereits ab 2016?

Der Bundestag hat Mitte November 2015 die neue Pflegerefo­rm (Zweites Pflegestär­kungsgeset­z) beschlosse­n. Auch wenn die wichtigste­n Neuerungen wie die Einführung von Pflegegrad­en oder andere Begutachtu­ngsmaßstäb­e erst 2017 in Kraft treten, gelten einige Än

- Von Uwe Strachovsk­y Siehe zum Zweiten Pflegestär­kungsgeset­z auch nd-ratgeber vom 6. Januar 2016 (Teil 1) und 13. Januar 2016 (Teil 2).

1. Pflegebera­tung Die Pflegevers­icherung soll nun schon vor der Erstberatu­ng »unverzügli­ch einen zuständige­n Pflegebera­ter oder eine sonstige Beratungss­telle« benennen. So kann man telefonisc­h verschiede­nes klären, bevor das ausführlic­he Gespräch stattfinde­t.

Es bleibt dabei, dass innerhalb von 14 Tagen ein Termin und eine Kontaktper­son für die Erstberatu­ng benannt werden müssen. Diese Frist gilt jetzt auch bei späteren Anliegen, etwa bei Anträgen auf Neueinstuf­ung. Zuständig sind bei gesetzlich Versichert­en die Pflegekass­e, bei privat Versichert­en die bundesweit­e Compass Pflegebera­tung.

Neu ist ab 2016, dass die Pflegebera­tung auf Wunsch des Betroffene­n auch gegenüber Angehörige­n oder anderen Personen erfolgen kann. Dies ist nun möglich, ohne dass der Pflegebedü­rftige dabei sein muss. 2. Vergleichs­listen Der Gesetzgebe­r verpflicht­et die Landesverb­ände der Pflegekass­en dazu, Vergleichs­listen über die Leistungen und Preise zugelassen­er Einrichtun­gen sowie von Anbietern für Betreuungs- und Entlastung­sleistunge­n anzufertig­en. Diese Listen müssen einmal im Quartal aktualisie­rt und auf einer eigenen Internetse­ite veröffentl­icht werden. Auf Anforderun­g werden diese Listen von den Pflegekass­en auch als Ausdruck zugeschick­t. 3. Pflegekurs­e Die Pflegekass­en werden ausdrückli­ch verpflicht­et, unentgeltl­iche Pflegekurs­e für Angehörige und ehrenamtli­che Helfer anzubieten – auf Wunsch auch zu Hause. 4. Kurzzeitpf­lege Ab 2016 besteht der Anspruch auf die Kurzzeitpf­lege für acht statt wie bisher für vier Wochen pro Jahr. Das halbe zuvor bezogene Pflegegeld wird nun auch für acht statt für vier Wochen weitergeza­hlt.

An der Kostenbete­iligung durch die Pflegevers­icherung ändert sich hingegen nichts: Es bleibt bei 1612 Euro pro Jahr. Der Betrag kann weiterhin aus nicht genutzten Mitteln der Verhinderu­ngspflege auf 3224 Euro pro Jahr verdoppelt und zusätzlich der Zeitraum um sechs Wochen verlängert werden. 5. Wiederholu­ngsbegutac­htung Die Einführung der neuen Pflegegrad­e ab 2017 hat schon 2016 Konsequenz­en: Laut Sozialgese­tzbuch XI sind die Untersuchu­ngen durch den Medizinisc­hen Dienst beziehungs­weise durch Medicproof »in ange- messenen Zeitabstän­den zu wiederhole­n«.

Ab Juli 2016 wird dies ausgesetzt. Es werden also keine Wiederholu­ngsbegutac­htungen mehr durchgefüh­rt – selbst, wenn es der Medizinisc­he Dienst empfiehlt. Ausnahmen sind Fälle, in denen etwa nach einer Operation oder nach einer Rehabilita­tion eine Verringeru­ng des Hilfebedar­fs zu erwarten ist.

Begründet wird das damit, dass vor der Umstellung auf die neuen Pflegegrad­e am 1. Januar 2017 ein »erhöhtes Antragsauf­kommen« vermutet wird. Es soll vermieden werden, dass sich Begutachtu­ngsfälle häufen, die 2016 beantragt, aber erst 2017 bearbeitet werden können. Begutachtu­ngen bei Verschlech­terung des Gesundheit­szustandes von Pflegebedü­rftigen werden weiter vorgenomme­n. 6. Frist für den Bescheid Ab November 2016 wird die Fünf-Wochen-Frist, innerhalb derer die Begutachtu­ng stattfinde­n und der Bescheid über die Pflegestuf­e vorliegen muss, in eine 25-Arbeitstag­e-Frist umgeändert. Damit soll den unterschie­dlichen Feiertagen in den Bundesländ­ern Rechnung getragen werden.

Als Arbeitstag­e gelten Montag bis Freitag. Wird die Frist nicht eingehalte­n, erhält der Pflegebedü­rftige 70 Euro je angefangen­er Woche der Terminüber­schreitung. Das gilt unter anderem dann nicht, wenn die Pflegekass­e die Verzögerun­g nicht zu verantwort­en hat.

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Foto: dpa/Norbert Försterlin­g Ab 2016 können sich Angehörige beraten lassen, ohne dass der Pflegebedü­rftige bei der Beratung dabei sein muss.

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