Pflegereform: Was gilt bereits ab 2016?
Der Bundestag hat Mitte November 2015 die neue Pflegereform (Zweites Pflegestärkungsgesetz) beschlossen. Auch wenn die wichtigsten Neuerungen wie die Einführung von Pflegegraden oder andere Begutachtungsmaßstäbe erst 2017 in Kraft treten, gelten einige Än
1. Pflegeberatung Die Pflegeversicherung soll nun schon vor der Erstberatung »unverzüglich einen zuständigen Pflegeberater oder eine sonstige Beratungsstelle« benennen. So kann man telefonisch verschiedenes klären, bevor das ausführliche Gespräch stattfindet.
Es bleibt dabei, dass innerhalb von 14 Tagen ein Termin und eine Kontaktperson für die Erstberatung benannt werden müssen. Diese Frist gilt jetzt auch bei späteren Anliegen, etwa bei Anträgen auf Neueinstufung. Zuständig sind bei gesetzlich Versicherten die Pflegekasse, bei privat Versicherten die bundesweite Compass Pflegeberatung.
Neu ist ab 2016, dass die Pflegeberatung auf Wunsch des Betroffenen auch gegenüber Angehörigen oder anderen Personen erfolgen kann. Dies ist nun möglich, ohne dass der Pflegebedürftige dabei sein muss. 2. Vergleichslisten Der Gesetzgeber verpflichtet die Landesverbände der Pflegekassen dazu, Vergleichslisten über die Leistungen und Preise zugelassener Einrichtungen sowie von Anbietern für Betreuungs- und Entlastungsleistungen anzufertigen. Diese Listen müssen einmal im Quartal aktualisiert und auf einer eigenen Internetseite veröffentlicht werden. Auf Anforderung werden diese Listen von den Pflegekassen auch als Ausdruck zugeschickt. 3. Pflegekurse Die Pflegekassen werden ausdrücklich verpflichtet, unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Helfer anzubieten – auf Wunsch auch zu Hause. 4. Kurzzeitpflege Ab 2016 besteht der Anspruch auf die Kurzzeitpflege für acht statt wie bisher für vier Wochen pro Jahr. Das halbe zuvor bezogene Pflegegeld wird nun auch für acht statt für vier Wochen weitergezahlt.
An der Kostenbeteiligung durch die Pflegeversicherung ändert sich hingegen nichts: Es bleibt bei 1612 Euro pro Jahr. Der Betrag kann weiterhin aus nicht genutzten Mitteln der Verhinderungspflege auf 3224 Euro pro Jahr verdoppelt und zusätzlich der Zeitraum um sechs Wochen verlängert werden. 5. Wiederholungsbegutachtung Die Einführung der neuen Pflegegrade ab 2017 hat schon 2016 Konsequenzen: Laut Sozialgesetzbuch XI sind die Untersuchungen durch den Medizinischen Dienst beziehungsweise durch Medicproof »in ange- messenen Zeitabständen zu wiederholen«.
Ab Juli 2016 wird dies ausgesetzt. Es werden also keine Wiederholungsbegutachtungen mehr durchgeführt – selbst, wenn es der Medizinische Dienst empfiehlt. Ausnahmen sind Fälle, in denen etwa nach einer Operation oder nach einer Rehabilitation eine Verringerung des Hilfebedarfs zu erwarten ist.
Begründet wird das damit, dass vor der Umstellung auf die neuen Pflegegrade am 1. Januar 2017 ein »erhöhtes Antragsaufkommen« vermutet wird. Es soll vermieden werden, dass sich Begutachtungsfälle häufen, die 2016 beantragt, aber erst 2017 bearbeitet werden können. Begutachtungen bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Pflegebedürftigen werden weiter vorgenommen. 6. Frist für den Bescheid Ab November 2016 wird die Fünf-Wochen-Frist, innerhalb derer die Begutachtung stattfinden und der Bescheid über die Pflegestufe vorliegen muss, in eine 25-Arbeitstage-Frist umgeändert. Damit soll den unterschiedlichen Feiertagen in den Bundesländern Rechnung getragen werden.
Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag. Wird die Frist nicht eingehalten, erhält der Pflegebedürftige 70 Euro je angefangener Woche der Terminüberschreitung. Das gilt unter anderem dann nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verantworten hat.