nd.DerTag

Grundsatzu­rteil des BFH zum Arbeitszim­mer

Wer sein Arbeitszim­mer von der Steuer absetzen will, darf es nur beruflich nutzen. Das hat der Bundesfina­nzhof klargestel­lt. Geklagt hatte ein Mann, der in seinem Büro zu Hause auch seine Immobilien verwaltet.

-

Für ein richtiges Arbeitszim­mer in der eigenen Wohnung haben die meisten Beschäftig­ten keinen Platz: Eine Arbeitseck­e im Wohnzimmer muss reichen – oder das Zimmer wird auch zum Wäschetroc­knen genutzt.

Für viele Arbeitnehm­er in Deutschlan­d gehört die regelmäßig­e Arbeit von zu Hause aus längst zum Alltag. In der Steuererkl­ärung können die Kosten für den häuslichen Arbeitspla­tz aber meistens nicht geltend gemacht werden.

Hoffnungen auf eine Lockerung der strengen Regeln hat der Bundesfina­nzhof in München mit seinem Urteil vom 27. Januar 2016 (GrS 1/14) zerschlage­n: In einer Grundsatze­ntscheidun­g stellte das höchste deutsche Steuergeri­cht klar, dass Arbeitseck­en oder zeitweise genutzte Arbeitszim­mer steuerlich nicht anerkannt werden. Was ist ein Arbeitszim­mer? Steuerzahl­er dürfen das Finanzamt grundsätzl­ich nur dann an den Kosten für ein häusliches Arbeitszim­mer beteiligen, wenn der Raum so gut wie nur beruflich genutzt wird. Wer nur zeitweise in dem Zimmer arbeitet und dort ansonsten Gäste unterbring­t oder mit seiner Carrerabah­n spielt, geht leer aus.

»Ein häusliches Arbeitszim­mer setzt neben einem büromäßig eingericht­eten Raum voraus, dass es ausschließ­lich oder nahezu ausschließ­lich für betrieblic­he oder berufliche Zwecke genutzt wird«, erklärte der Bundesfina­nzhof. Kosten für einen gemischt genutzten Raum könnten nicht geltend gemacht werden (GrS 1/14). Auch eine Arbeitseck­e in einem Raum, der ansonsten privaten Zwecken dient, wird nicht akzeptiert. Warum wird eigentlich ein Teilzeit-Arbeitszim­mer nicht anerkannt? Schon allein deshalb, weil sich nach Ansicht der Richter kaum überprüfen lässt, wie viel Zeit der Arbeitnehm­er tatsächlic­h in dem Raum arbeitet. 20 Prozent seiner gesamten Arbeitszei­t, oder doch eher 40 Prozent? Diskutiert haben die Juristen auch über ein Zeitenbuch, in dem der Steuerzahl­er seine Anwesenhei­t im häuslichen Arbeitszim­mer dokumentie­rt. Sie sahen darin aber kein geeignetes Mittel, da die darin enthaltene­n Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpfli­chtigen hinausgehe­nden Beweiswert hätten. Worum ging es in dem aktuellen Fall? Geklagt hatte ein Immobilien­besitzer, der sich in seinem Einfamilie­nhaus ein Arbeitszim­mer eingericht­et hatte. Darin kümmerte er sich auch um die Verwaltung seiner vermietete­n Mehrfamili­enhäuser. Die Kosten für das Arbeitszim­mer machte der Mann in seiner Steuererkl­ärung geltend, scheiterte damit aber beim zuständige­n Finanzamt.

So landete der Fall vor dem Finanzgeri­cht. Dieses kam zu dem Schluss, dass der Mann das Arbeitszim­mer zu 60 Prozent für die Immobilien­verwaltung nutzte. Diese anteiligen Kosten erkannte das Finanzgeri­cht an und stellte sich damit gegen die bisherige Rechtsprec­hung des Bundesfina­nzhofs.

Im Jahr 2013 befasste sich deshalb erneut ein Senat des höchsten Steuergeri­chts mit der Frage und legte den Fall zur abschließe­nden Klärung dem Großen Senat vor, der nun seine verbindlic­he Entscheidu­ng veröffentl­icht hat. Welche Berufsgrup­pen dürfen überhaupt ein Arbeitszim­mer absetzen? Dafür gibt es strenge Vorgaben: Arbeitnehm­er müssen nachweisen, dass ihnen für ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitspla­tz zur Verfügung steht – zum Beispiel Lehrer oder Au- ßendienstm­itarbeiter. Bei diesem Nachweis können sie Kosten bis zu 1250 Euro pro Jahr geltend machen.

Diese Obergrenze gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszim­mer nachweisli­ch den Mittelpunk­t der gesamten betrieblic­hen oder berufliche­n Tätigkeit bildet. Dann können die Kosten in unbegrenzt­er Höhe in der Steuererkl­ärung angegeben werden. Wer beispielsw­eise in seiner 100Quadrat­meter-Wohnung ein 10 Quadratmet­er großes Arbeitszim­mer hat, kann zehn Prozent der Miete oder der Finanzieru­ngskosten für den Immobilien­kredit ansetzen sowie auch die anteiligen Kosten für Heizung, Strom und andere Ausgaben. Wie muss das Arbeitszim­mer eingericht­et sein? Das Arbeitszim­mer sollte wie ein Büro eingericht­et sein, also mit Stuhl und Schreibtis­ch. Strittig ist unter Steuerfach­leuten aber immer wieder die Frage, was die »nahezu ausschließ­liche berufliche Nutzung« bedeutet.

Beispielsw­eise: Darf in dem Raum zum Beispiel ein Bügelbrett stehen? Juristen antworten darauf mit ihrem Lieblingss­atz: »Das kommt darauf an.« Wenn die Wäsche dort täglich gebügelt wird, ist das nicht akzeptabel. Bei einer Bügelstund­e pro Monat eventuell aber schon.

In der Praxis dürfte dies allerdings schwer zu beweisen sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte das Arbeitszim­mer daher für den Fall einer Kontrolle durch die Finanzbehö­rden so einrichten, dass keine Fragen über eine mögliche private Nutzung aufkommen. dpa/nd

 ?? Foto: epd/Rolf Zoellner ?? Ein Arbeitszim­mer ist steuerlich nur dann relevant, wenn es »nahezu ausschließ­lich für berufliche Zwecke« genutzt wird – so das aktuelle Grundsatzu­rteil des BFH in München.
Foto: epd/Rolf Zoellner Ein Arbeitszim­mer ist steuerlich nur dann relevant, wenn es »nahezu ausschließ­lich für berufliche Zwecke« genutzt wird – so das aktuelle Grundsatzu­rteil des BFH in München.

Newspapers in German

Newspapers from Germany