Wann gilt eine Kündigung als zugestellt?
Immer wieder kommt es vor, dass bei einer Kündigung mit dem Arbeitgeber darüber gestritten wird, ob das Schreiben per Post oder Boten rechtzeitig zuging. Was ist unter Zugang zu verstehen? Müssen Beschäftigte sonntags den Briefkasten leeren?
Arbeitnehmer, die eine schriftliche Kündigung erhalten haben und dagegen Klage erheben wollen, müssen schnell reagieren. Denn eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen, sonst ist die Kündigung wirksam. Dreiwochenfrist nach Zugang der Kündigung Diese Dreiwochenfrist läuft ab dem Zugang der Kündigung. Das ist der Fall bei persönlicher Übergabe oder dann, wenn das Schreiben zu Hause im Briefkasten gelandet ist.
Unter Zugang ist zu verstehen, dass das Kündigungsschreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt und dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihm Kenntnis nehmen kann. Eine um 22 Uhr in den Briefkasten eingeworfene Kündigung geht daher erst am nächsten Tag zu, weil um diese Uhrzeit gewöhnlich niemand mehr seinen Briefkasten leert.
Vorsicht ist aber geboten, wenn man nicht zu Hause ist. Auch während des Urlaubs oder eines Krankenhausaufenthalts kann der Zugang einer Kündigung stattfinden. Versäumt man dann die Dreiwochenfrist unverschuldet, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zu stellen. In diesem Fall haben Betroffene aber lediglich zwei Wo- chen nach Wegfall des Hinderungsgrunds Zeit, um sich gerichtlich gegen die Kündigung zu wehren.
Die Dreiwochenfrist gilt auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, wenn man sich gegen die Wirksamkeit der Befristung zur Wehr setzen will. Sie beginnt mit dem Ende der Befristung. Gekündigte sollten sofort den Betriebsrat informieren und sich rechtlich beraten lassen. Der Sonntag gilt nicht als Zugangstag Kürzlich hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Az. 2 Sa 149/15) rechtskräftig entschieden, dass Beschäftige nicht verpflichtet sind, ihren Briefkasten sonntags zu leeren. Deshalb gilt ein Kündigungsschreiben, das am Sonntag durch einen Boten in den Hausbriefkasten geworfen wird, frühestens am darauf folgenden Tag zur üblichen Briefkastenleerungszeit als zugegangen.
Das LAG führte aus, dass dies selbst dann gilt, wenn gerade an diesem Tag die Probezeit des Beschäftigten abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet.
Die Arbeitsrichter folgten auch nicht der Argumentation des Arbeitgebers, dass die Beschäftigten sonntags mit dem Zugang von Sendungen rechnen müssen, weil die Haushalte vor Ort regelmäßig über die Briefkästen mit sogenannten Wochenblättern versorgt werden und es daher üblich sei, diese auch an Wochenenden zu sichten und zu leeren.
Das LAG entschied, dass eine Briefkastennachschau an einem Sonntag verkehrsüblich nicht zu erwarten ist, selbst wenn am Wochenende sogenannte Wochenblätter verteilt werden. Der Einwurf von Wochenblättern ist nicht mit dem Zugang von Briefsendungen gleichzusetzen, so die Richter Wie verhält es sich bei einer mündlichen Kündigung? Entlässt der Arbeitgeber einen Beschäftigten mündlich, kommt es nicht auf den Zugang der Kündigung an. Denn Paragraf 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verlangt zwingend die Schriftform einer Kündigung. Bei einer nur mündlich ausgesprochenen Kündigung gilt deshalb die dreiwöchige Klagefrist nicht.
Aus: metallzeitung 2/2016