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Schwerhöri­gkeit kein Grund für Führersche­inentzug

- epd/nd

Die Stadt Ludwigshaf­en hat einem 85 Jahre alten Mann zu Unrecht den Führersche­in entzogen, nachdem dieser sich geweigert hatte, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtaugli­chkeit beizubring­en.

Das entschied das Verwaltung­sgericht Neustadt an der Wein

straße (Az. 3 L 4/16.NW) in einem am 4. Februar 2016 veröffentl­ichten Urteil.

Der Mann hatte bei der Ludwigshaf­ener Fahrerlaub­nisbehörde die Umstellung seiner 1962 erworbenen Fahrerlaub­nis beantragt, weil das Dokument unansehnli­ch geworden war. Bei der Vorsprache auf dem Amt stellte eine Mitarbeite­rin fest, dass der Mann ein Hörgerät trug und forderte ihn zur Vorlage eines ärztlichen Attestes zu seinem Hörvermöge­n auf. Er sollte zudem seinen Hörverlust exakt in Prozent angeben.

Diese Forderunge­n erfüllte der Kläger. Die Behörde verlangte dann eine Expertise einer Begutachtu­ngsstelle für Fahreignun­g und setzte ihm eine Frist, die der Mann verstreich­en ließ. Die Führersche­instelle entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaub­nis.

Dem Eilantrag dagegen gab das Verwaltung­sgericht nun statt. Die Behörde habe rechtswidr­ig gehandelt, denn es hätten keine Tatsachen vorgelegen, die klärungsbe­dürftige Zweifel an der Kraftfahre­ignung des Antragstel­lers aufwürfen.

Die Anordnung einer Begutachtu­ng komme nur in Betracht, wenn aufgrund konkreter tatsächlic­her Anhaltspun­kte berechtigt­e Zweifel an der Fahrtüchti­gkeit bestünden. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Selbst eine hochgradig­e Schwerhöri­gkeit oder gar Gehörlosig­keit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache, urteilte das Gericht.

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Foto: dpa/Rolf Vennenbern­d Autofahrer mit Hörgerät: Trotz Hörverlust keine Zweifel an Fahrtüchti­gkeit.

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