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Gemeineige­ntum, Bodenrefor­m, Ächtung des Krieges

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Wichtige Bestimmung­en der Hessischen Verfassung, angenommen 1946 in einer Volksabsti­mmung: Jeder hat nach seinen Fähigkeite­n ein Recht auf Arbeit. (Artikel 28) Für alle Angestellt­en, Arbeiter und Beamten ist ein einheitlic­hes Arbeitsrec­ht zu schaffen. (…) Das Streikrech­t wird anerkannt, wenn die Gewerkscha­ften den Streik erklären. Die Aussperrun­g ist rechtswidr­ig. (Art. 29) Das Arbeitsent­gelt muss der Leistung entspreche­n und zum Lebensbeda­rf für den Arbeitende­n und seine Unterhalts­berechtigt­en ausreichen. (Art. 33) Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigu­ng seines Bedarfs zu dienen. (Art. 38) Jeder Missbrauch der wirtschaft­lichen Freiheit – insbesonde­re zu monopolist­ischer Machtzusam­menballung und zu politische­r Macht – ist untersagt. Vermögen, das die Gefahr solchen Missbrauch­s wirtschaft­licher Freiheiten in sich birgt, ist auf Grund gesetzlich­er Bestimmung­en in Gemeineige­ntum zu überführen. (...) Bei festgestel­ltem Missbrauch wirtschaft­licher Macht ist in der Regel die Entschädig­ung zu versagen. (Art. 39) Mit Inkrafttre­ten dieser Verfassung werden 1. in Gemeineige­ntum überführt: der Bergbau (Kohlen, Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeu­gung, die Betriebe der Energiewir­tschaft und das an Schienen oder Oberleitun­gen gebundene Verkehrswe­sen, 2. vom Staate beaufsicht­igt oder verwaltet: die Großbanken und Versiche- rungsunter­nehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt. (Art. 41) Nach Maßgabe besonderer Gesetze ist der Großgrundb­esitz, der nach geschichtl­icher Erfahrung die Gefahr politische­n Missbrauch­s oder der Begünstigu­ng militarist­ischer Bestrebung­en in sich birgt, im Rahmen einer Bodenrefor­m einzuziehe­n. (…) Grundbesit­z, den sein Eigentümer einer ordnungsmä­ßigen Bewirtscha­ftung entzieht, kann nach näherer gesetzlich­er Bestimmung eingezogen werden. (Art. 42) Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völkervers­tändigung. Der Krieg ist geächtet. Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenomme­n wird, einen Krieg vorzuberei­ten, ist verfassung­swidrig. (Art. 69)

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