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Niederlage für Booking.com

Gericht bestätigt Verbot von Bestpreisk­lauseln

- AFP/nd

Düsseldorf. Das Hotelvergl­eichsporta­l Booking.com hat beim Versuch, sein umstritten­es Konzept der Bestpreisk­lausel beizubehal­ten, vor Gericht eine Schlappe erlitten. Der Kartellsen­at des Oberlandes­gerichts (OLG) Düsseldorf lehnte einen entspreche­nden Eilantrag von Booking.com ab. Laut der Klausel mussten Hotels im Gegenzug für die Vermarktun­g dem Internetpo­rtal garantiere­n, dass freie Zimmer nirgendwo günstiger angeboten werden.

Bereits im vergangene­n Dezember untersagte das Bundeskart­ellamt Booking.com die Nutzung der Bestpreisk­lausel. Partnerhot­els der Website durften ihre Zimmer danach sowohl auf anderen Portalen als auch auf ihrer eigenen Internetse­ite zu günstigere­n Konditione­n anbieten. Das wollte das Unternehme­n jedoch nicht akzeptiere­n und beantragte, die Kartellamt­sentscheid­ung vorerst aufzuheben.

Der Hotelverba­nd Deutschlan­d, der gegen Booking.com Anzeige wegen der Klausel erstattet hatte, begrüßte die Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts. »Sie bringt den Marktteiln­ehmern erst einmal Rechtssich­erheit«, erklärte Geschäftsf­ührer Markus Luthe. Er sieht in der Entscheidu­ng des Portals, die Klausel trotz eines ähnlichen Verbots für den Konkurrent­en HRS im Jahr 2013 weiter einzuforde­rn, einen bewusst in Kauf genommenen Kartellrec­htsverstoß.

Unklar ist laut dem Gericht, ob Booking.com wegen Fortführun­g der Bestpreisk­lausel trotz Verbots mit Sanktionen rechnen muss. Dies sei Sache des Bundeskart­ellamts, sagte ein Gerichtssp­recher. Auch habe die Entscheidu­ng des Kartellsen­ats des OLG keine unmittelba­ren Konsequenz­en für andere Anbieter. Booking.com habe die Möglichkei­t, die Ablehnung seines Antrags beim Bundesgeri­chtshof anzufechte­n.

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