Bezieher von Arbeitslosengeld mit Nebenjob
Sozialgesetzbuch III
Die A-Info der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen Berlin informierte in ihrer Ausgabe April 2016, wann und wie ein Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld (ALG) angerechnet wird und damit den Anspruch auf ALG schmälert. Vorab einige Spielregeln, die unbedingt zu beachten sind:
Arbeitseinsatz: Relevant fürs ALG sind nur Einnahmen, die auf persönlichem Arbeitseinsatz beruhen. Sogenannte mühelose Einkünfte wie beispielsweise Zinsen, Miet- und Pachteinnahmen oder Erbschaften bleiben außen vor und werden nicht angerechnet.
Arbeitszeit: Die Arbeitszeit des Nebenjobs muss unter 15 Stunden die Woche liegen. Bei mehreren Nebentätigkeiten muss die Summe der Arbeitszeiten unter 15 Stunden liegen. Ab 15 Stunden geht der Status verloren, arbeitslos zu sein. Dann besteht kein Anspruch mehr auf ALG. Maßgeblich ist die Kalenderwoche, also der Zeitraum Montag bis Sonntag.
Anzeigepflicht: Die Aufnahme einer Nebentätigkeit und der (erwartete) Verdienst müssen der Arbeitsagentur unverzüglich mitgeteilt werden. Das macht man am besten vorab, sobald der Beginn der Nebentätigkeit feststeht.
Laut den Vorschriften der Bundesagentur für Arbeit (BA) muss das Nebeneinkommen spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme angegeben werden, bei einer Änderungsmitteilung per Post spätestens am drit- ten Tag nach der Arbeitsaufnahme bei der Arbeitsagentur vorliegen.
Die Angaben sollten immer korrekt sein, denn die Arbeitsagentur hat viele Möglichkeiten, an Informationen zu dem Nebenverdienst zu kommen. Bei falschen Angaben droht ein Bußgeld und unter Umständen sogar ein Strafverfahren.
Gleicher Zeitraum: Anders als bei Hartz IV kommt es nicht darauf an, wann ein Nebenverdienst zufließt. Entscheidend ist der Zeitraum, in dem gearbeitet wird. Angerechnet werden Nebenverdienste aus Erwerbsarbeit, die in der gleichen Zeit verrichtet wird, in der auch ALG bezogen wird.
Verdienstbescheinigung: Arbeitgeber sind verpflichtet, Art und Dauer des Nebenjobs sowie die Verdiensthöhe für die Arbeitsagentur zu bescheinigen. Die Daten können elektronisch übermittelt werden. Arbeitnehmer sollten von ihrem Recht Gebrauch machen, die Be- scheinigung in Papierform selbst bekommen zu wollen, um die Angaben überprüfen zu können. Wie viel wird vom Nebenverdienst angerechnet? Bevor der Nebenverdienst angerechnet wird, können einige Positionen abgezogen werden. In einem zweiten Schritt wird noch ein Freibetrag berücksichtigt.
Von dem Nebenverdienst aus Arbeitnehmertätigkeit können folgende Positionen abgezogen werden, sofern sie überhaupt anfallen: Steuern auf das Arbeitsentgelt (nicht jedoch der Pauschalbetrag den der Arbeitgeber bei Minijobs zahlt), Beiträge zur Renten, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Werbungskosten.
Im realen Leben spielen oftmals nur die Werbungskosten eine Rolle. Anders als im Steuerrecht gibt es dafür keine Pauschale. Die Werbungskosten (vor allem Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Gewerk- schaftsbeitrag) sind vielmehr einzeln geltend zu machen.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit entspricht der anrechenbare Nebenverdienst dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Werden keine höheren Ausgaben nachgewiesen, dann werden pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben gewertet und abgezogen. Der Steuerabzug wird pauschal mit 10 Prozent des Überschusses angesetzt, wobei eine nachträgliche Korrektur aufgrund des tatsächlichen Steuerabzugs möglich ist.
Zum Freibetrag: Die Höhe des Freibetrags hängt davon ab, ob es sich um einen neuen oder einen alten Nebenjob handelt.
Bei neuen Nebenjobs bleiben 165 Euro anrechnungsfrei. Es können also bis zu 165 Euro monatlich hinzuverdient werden, ohne dass das ALG gekürzt wird. Die 165 Euro beziehen sich auf das bereinigte Einkommen, also bei Arbeitnehmern im Regelfall auf den Nettoverdienst abzüglich der Werbungskosten.
Übersteigt der Nebenverdienst die 165-Euro-Grenze, dann wird der übersteigende Teil vollständig angerechnet, also das ALG um den übersteigenden Betrag gekürzt.
Ein Nebenjob gilt als »neu«, wenn er nach dem Beginn des ALG-Bezugs neu begonnen wird oder zu diesem Zeitpunkt kürzer als 12 Monate ausgeübt wurde.
Unser Tipp: Durch die Wahl der Steuerklasse IV können Nebenverdienste verringert werden, so dass sie gegebenenfalls unter dem Freibetrag liegen.
Die zu viel gezahlte Steuer gibt es beim Lohnsteuerjahresausgleich zurück. Dies kann eine Überlegung sein für alle, die nicht zwingend auf einen möglichst hohen, zeitnah ausgezahlten Nebenverdienst angewiesen sind.
Bei alten, schon länger andauernden Nebenjobs bleibt der Nebenverdienst in der Höhe anrechnungsfrei, die in den letzten 12 Monaten vor Beginn des ALG-Bezugs durchschnittlich erzielt wurde.
Ein alter Nebenverdienst, der in der Höhe gleich geblieben ist und der ohne Unterbrechung bezogen wurde, bleibt somit vollständig anrechnungsfrei.
Übersteigt der aktuelle Nebenverdienst den durchschnittlichen Nebenverdienst, dann wird wie bei der 165-EuroGrenze der übersteigende Teil vollständig vom ALG abgezogen.
Ein Nebenjob gilt als »alt«, wenn er bei Beginn des Bezuges von ALG bereits mindestens 12 Monate neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (auf der der ALG-Anspruch beruht und die »verloren gegangen« ist) ausgeübt wurde. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2010 (Az. B 11AL 31/09 R) unschädlich, wenn ein Nebenjob gewechselt oder die Nebentätigkeit unterbrochen wird. Es muss sich also nicht um ein und denselben, mindestens 12 Monate nahtlos ausgeübten Nebenjob handeln.
Der günstige Freibetrag in Höhe des Durchschnittsverdienstes steht bereits dann zu, wenn in den letzten 18 Monaten vor Beginn des ALG-Bezugs zusammengerechnet mindestens 12 Monate lang (irgendwelche) Nebentätigkeiten ausgeübt wurden.