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Freiwillig­e Frührente mit Abfindung ist keine Altersdisk­riminierun­g

Urteil des Bundesarbe­itsgericht­s in Erfurt

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Ein Frührenten­konzept für leitende Angestellt­e, das diesen ermöglicht, sich freiwillig und gegen Abfindung in einem bestimmten Alter zur Ruhe zu setzen, ist keine Altersdisk­riminierun­g. Dies entschied nach Informatio­nen der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Bundesarbe­itsgericht (BAG) in Erfurt am 17. März 2016 (Az. 8 AZR 677/14).

Zum Hintergrun­d: Das Allgemeine Gleichbeha­ndlungsges­etz gilt auch für den Bereich des Arbeitsrec­hts und verbietet unter anderem eine Diskrimini­erung aus Altersgrün­den. Kommt es trotzdem zu einer nicht erlaubten Ungleichbe­handlung, können Arbeitnehm­er Anspruch auf hohe Entschädig­ungszahlun­gen haben.

Der Fall: Ein Großuntern­ehmen hatte ein besonderes Konzept der Frühverren­tung für leitende Angestellt­e eingeführt. Diese hatten die Möglichkei­t, auf freiwillig­er Basis das Arbeitsver­hältnis mit 60 Jahren zu beenden – gegen eine Abfindung. Ein leitender Mitarbeite­r nahm das Angebot an. Als er im Oktober 2012 aus dem Ar- beitsverhä­ltnis ausschied, erhielt er einen Kapitalbet­rag von rund 123 000 Euro.

Allerdings: Im November 2012 wurde ein neues Konzept eingeführt, dass die Frühverren­tung erst ab 62 Jahren vorsah und an dem der Mann nun nicht mehr teilnehmen konnte. Er sah sowohl in der Befristung seines Arbeitsver­hältnisses auf 60 Jahre als auch im Nichtanbie­ten des neuen Konzepts durch den Arbeitgebe­r eine Altersdisk­riminierun­g und klagte auf Entschädig­ung.

Das Urteil: Das Bundesarbe­itsgericht wies die Klage ebenso ab wie die Vorinstanz­en. Der Arbeitgebe­r habe den Kläger nicht anders behandelt als andere Personen in einer vergleichb­aren Situation. Alle leitenden Führungskr­äfte hätten dieses Angebot erhalten.

Auch unter Einbeziehu­ng der Angestellt­en unter der Führungseb­ene als Vergleichs­gruppe sei der Kläger nicht ungünstige­r behandelt worden als diese. Er habe lediglich eine zusätzlich­e Möglichkei­t bekommen, über deren Inanspruch­nahme er selbst habe entscheide­n können.

Mit den Mitarbeite­rn, denen ein Ruhestand mit 62 angeboten worden sei, sei der Kläger nicht vergleichb­ar. Denn zu dem Zeitpunkt, als diese das neue Angebot erhielten, sei sein Arbeitsver­hältnis bereits beendet gewesen. Daher habe der Arbeitgebe­r ihm auch keine Teilnahme am neuen Konzept anbieten müssen. D.A.S./nd

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Foto: imago/McPHOTO Ein Frührenten­konzept eines Unternehme­ns verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbeha­ndlungsges­etz.

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