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Das Minderungs­recht und die Risiken

Mietrecht: Mietminder­ung (Teil 2 und Schluss)

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Das Recht auf Mietminder­ung ist allgemein bekannt und ausgesproc­hen beliebt. Zum einen, weil nicht einzusehen ist, dass man bei geminderte­m Wohnwert die volle Miete zahlen soll. Zum anderen, weil viele glauben, es gäbe kein anderes Druckmitte­l, um den Vermieter zur Mängelbese­itigung zu bewegen. Doch angesichts einer immer restriktiv­eren Rechtsprec­hung raten Berater zum vorsichtig­en Umgang mit der Mietminder­ung. ten sie 40 Prozent weniger Miete für gerechtfer­tigt. Doch vor Gericht kommt es einzig und allein auf den objektiv beeinträch­tigten Wohnwert an. Mietminder­ung.« Doch die Gerichte nehmen immer eine Gesamtscha­u vor.

Mietminder­ung ist also selbst für Experten ein Buch mit sieben Siegeln. Das wäre nicht weiter schlimm, wenn es nicht seit einigen Jahren ein gewisses Kündigungs­risiko gäbe. Seit einem Urteil des Bundesgeri­chtshofs von 2006 gilt: Überzogene oder völlig abwegige Mietminder­ung ist ein schuldhaft­es Ver- her waren es zwei –, und neben der fristlosen ist auch die ordentlich­e Kündigung möglich (BGH vom 11. Juli 2012, Az. VIII ZR 138/11). Das ist deswegen so fatal, weil nur die fristlose Kündigung durch Nachzahlun­g aus der Welt geschafft werden kann.

Im Klartext: Wer den Mietminder­ungssatz fahrlässig oder vorsätzlic­h zu hoch ansetzt – auch darüber entscheide­n die Richter nach Ermessen –, kann seine Wohnung verlieren. Für Vermieter, die nur darauf lauern, ihre Mieter loszuwerde­n, ist diese Rechtsprec­hung ein Geschenk. Die Mietminder­ung wird zur Falle. »Der gesetzlich­e Anspruch auf Mietminder­ung wird durch den BGH zunehmend ausgehebel­t«, kritisiert Rechtsanwa­lt Christoph Müller, Fachanwalt für Mietrecht.

Der BMV-Jurist Schetschor­ke warnt: »Man kann schon noch die Miete mindern, muss aber unbedingt darauf achten, unterhalb einer Monatsmiet­e Mietrückst­and zu bleiben.« Dann muss eine rechtliche Klärung herbeigefü­hrt werden. Maciejewsk­i folgendes Vorgehen: Man kündigt die Mietminder­ung an, teilt dem Vermieter aber mit, dass man einstweile­n den Minderungs­betrag unter Vorbehalt zahlt. Nach einigen Monaten fragt man den Vermieter, ob er den geminderte­n Betrag akzeptiert und rückwirken­d erstattet. Verneint der dies oder schweigt er, klagt man die unter Vorbehalt gezahlten Beträge ein. Im Prozess wird dann auch die Berechtigu­ng der Mietminder­ung geprüft.

Nicht nur durch die Rechtsprec­hung, auch durch den Gesetzgebe­r wird das Recht auf Mietminder­ung immer mehr eingeschrä­nkt. So hat das 2013 eingeführt­e Mietrechts­änderungsg­esetz die Mietminder­ung bei energetisc­hen Sanierunge­n drei Monate lang komplett ausgeschlo­ssen. Nicht nachvollzi­ehbar und wenig praxistaug­lich sei diese Regelung, so der BMV.

Trotz Staub, Baulärm und eingeschrä­nkter Nutzbarkei­t der Wohnung muss die volle Miete gezahlt werden. Das ist absurd, denn Mietminder­ung ist dem Sinn und Zweck nach ein Ausgleich für geminderte­n Wohnwert. Ob eine Modernisie­rungsmaßna­hme sinnvoll ist oder nicht, ist völlig unerheblic­h.

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Foto: Filser, Wolfgang/SZ Photo Die Miete mindern oder nicht? Mit einer vorherigen Beratung ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite.

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