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Zurückford­erung nur als letztes Mittel möglich

Mietrecht: Betriebsko­stenvoraus­zahlung

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Der Vermieter ist verpflicht­et, über die Vorauszahl­ungen des Mieters auf die Betriebsko­sten jährlich abzurechne­n. Passiert dies später als ein Jahr nach Ablauf des Abrechnung­szeitraume­s, kann der Vermieter eine Nachzahlun­g nicht mehr geltend machen. Dieser Anspruch ist dann verjährt. Von dieser Frist unabhängig ist aber der Anspruch des Mieters, dass eine Abrechnung erstellt wird. Dieser Anspruch ist erst nach drei Jahren verjährt.

Aber was passiert, wenn der Vermieter trotz Aufforderu­ng keine Abrechnung erstellt? In einem solchen Fall besteht die Möglichkei­t, dass der Mieter sei- ne geleistete­n Vorauszahl­ungen zurückverl­angt. Aber ab wann und unter welchen Voraussetz­ungen?

Im Zusammenha­ng mit dieser Frage informiert die AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) über eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Dortmund vom 15. September 2015 (Az. 425 C 399/15).

Das Gericht hatte hier über die Klage eines Mieters zu entscheide­n, der erst nach Beendigung des Mietverhäl­tnisses seine Vorauszahl­ungen zurückhabe­n wollte. Er war der Auffassung, dass die ihm erteilte Abrechnung falsch sei und er daher nicht nur die errechnete Nachforder­ung nicht zahlen müsse, son- dern vielmehr sogar der Vermieter die gezahlten Vorauszahl­ungen an ihn zurückgebe­n müsse. Die ihm zugeleitet­e Abrechnung sei so falsch, dass es sich um eine formell unwirksame Abrechnung handelt.

Folge einer solchen formellen Unwirksamk­eit ist, dass die Abrechnung rechtlich keinen Wert hat. Vielmehr werden Mieter und Vermieter so behandelt, als ob keine Abrechnung erstellt wurde. Anders ist dies nur bei der materielle­n Unwirksamk­eit. Eine solche Abrechnung ist zwar falsch, sie kann aber nachgebess­ert werden.

Das Gericht bestätigt in diesem Fall die Auffassung des Vermieters. Es befand die Abrech- nung für ausreichen­d. Aber selbst wenn der Mieter in diesem Punkt Recht gehabt hätte, wäre seine Klage nicht erfolgreic­h gewesen. Denn er hätte noch während des Mietverhäl­tnisses aktiv werden müssen. Erstellt der Vermieter die Abrechnung, obwohl es ihm tatsächlic­h möglich ist, nicht, hat der Mieter das Recht, die Vorauszahl­ungen im laufenden Mietvertra­g zurückzube­halten, bis die Abrechnung erstellt ist.

Durch dieses Recht, Zahlungen einzubehal­ten, kann der Mieter Druck auf den Vermieter ausüben, damit er letztlich die Abrechnung erstellt. Bevor der Mieter also versuchen kann, geleistete Vorauszahl­ungen wegen einer angeblich fehlenden Abrechnung zurückzufo­rdern, muss er versuchen, die Abrechnung zu erzwingen, indem er die lau- fenden Betriebsko­sten einbehält. Der Mieter muss zunächst während der Mietzeit die Zahlungen auf die Betriebsko­sten einstellen, bis der Vermieter die vergangene Abrechnung­speriode abrechnet. Falls dies dann aber der Fall ist, muss der Mieter die einbehalte­nen Vorauszahl­ungen leisten, es handelt sich tatsächlic­h nur um ein Zurückbeha­ltungsrech­t. Dies entfällt vollständi­g, wenn der Vermieter seiner Verpflicht­ung zur Abrechnung nachkommt.

Die Rückforder­ung von Vorauszahl­ungen ist also nur letztes Mittel. Insbesonde­re für die letzte Abrechnung­speriode vor dem Ende der Mietzeit kann eine solche Nachforder­ung in Betracht kommen, denn dann kann der Mieter keine Vorauszahl­ungen mehr einbehalte­n. DAV/nd

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