Asbestschindeln am Dach wurden verschwiegen
Urteil zum Hauskauf
Asbest im Haus stellt jedenfalls dann einen Mangel dar, wenn der Verkäufer es für »asbestfrei« erklärt hat. Für ihr 1979 errichtetes Einfamilienhaus fand die Eigentümerin 2012 einen Käufer. Wie üblich, war im Kaufvertrag die Haftung der Verkäuferin für Sachmängel ausgeschlossen. Nur für eine arglistige Täuschung sollte sie geradestehen.
Deshalb scheiterte der Käufer zunächst beim Landgericht Koblenz, als er die Verkäuferin wegen eines Mangels der Kaufsache auf Schadenersatz verklagte: Am Dach des Altbaus waren Dachplatten aus Asbest verlegt.
Das Landgericht hielt die Asbestschindeln nicht einmal für einen Sachmangel: Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Bewohner gehe von den Zementplatten nicht aus. Ein darauf spezialisierter Dachdecker könne sie austauschen, ohne dabei in riskanter Weise Asbestfasern freizusetzen. Deshalb habe der Ehemann der Hauseigentümerin, mit dem der Käufer verhandelt habe, die Asbestschindeln nicht zur Sprache bringen müssen.
Doch der Käufer hatte berichtet, mit dem Ehemann über das Thema gesprochen zu haben. Er habe ihn sogar ausdrücklich nach Asbest gefragt. Sein Verhandlungspartner habe darauf geantwortet, »die Immobilie sei asbestfrei«. Aus diesem Grund korrigierte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 5. März 2015 (Az. 5 U 1216/14) die Entscheidung des Landgerichts – gegen die der Käufer Berufung eingelegt hatte – und verwies den Rechtsstreit zurück.
Wenn der Ehemann der Verkäuferin tatsächlich wider besseres Wissen erklärt habe, im Haus sei kein Asbest verbaut, träfe der Täuschungsvorwurf des Käufers zu, urteilte das OLG. Das Landgericht habe es versäumt, den vom Käufer benannten Zeugen dazu zu befragen, einen Mitarbeiter des Immobilienmaklers. Das müsse es nachholen.
Sei dem Käufer zugesichert worden, dass das Gebäude asbestfrei sei, läge eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das Fehlen dieser Eigenschaft wäre als Mangel des Hauses einzustufen. Dann müsste die Verkäuferin wegen der falschen Aussage ihres Ehemannes für die Kosten der Sanierung des Daches aufkommen. Diese beliefen sich immerhin auf rund 20 000 Euro. OnlineUrteile.de