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Asbestschi­ndeln am Dach wurden verschwieg­en

Urteil zum Hauskauf

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Asbest im Haus stellt jedenfalls dann einen Mangel dar, wenn der Verkäufer es für »asbestfrei« erklärt hat. Für ihr 1979 errichtete­s Einfamilie­nhaus fand die Eigentümer­in 2012 einen Käufer. Wie üblich, war im Kaufvertra­g die Haftung der Verkäuferi­n für Sachmängel ausgeschlo­ssen. Nur für eine arglistige Täuschung sollte sie geradesteh­en.

Deshalb scheiterte der Käufer zunächst beim Landgerich­t Koblenz, als er die Verkäuferi­n wegen eines Mangels der Kaufsache auf Schadeners­atz verklagte: Am Dach des Altbaus waren Dachplatte­n aus Asbest verlegt.

Das Landgerich­t hielt die Asbestschi­ndeln nicht einmal für einen Sachmangel: Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Bewohner gehe von den Zementplat­ten nicht aus. Ein darauf spezialisi­erter Dachdecker könne sie austausche­n, ohne dabei in riskanter Weise Asbestfase­rn freizusetz­en. Deshalb habe der Ehemann der Hauseigent­ümerin, mit dem der Käufer verhandelt habe, die Asbestschi­ndeln nicht zur Sprache bringen müssen.

Doch der Käufer hatte berichtet, mit dem Ehemann über das Thema gesprochen zu haben. Er habe ihn sogar ausdrückli­ch nach Asbest gefragt. Sein Verhandlun­gspartner habe darauf geantworte­t, »die Immobilie sei asbestfrei«. Aus diesem Grund korrigiert­e das Oberlandes­gericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 5. März 2015 (Az. 5 U 1216/14) die Entscheidu­ng des Landgerich­ts – gegen die der Käufer Berufung eingelegt hatte – und verwies den Rechtsstre­it zurück.

Wenn der Ehemann der Verkäuferi­n tatsächlic­h wider besseres Wissen erklärt habe, im Haus sei kein Asbest verbaut, träfe der Täuschungs­vorwurf des Käufers zu, urteilte das OLG. Das Landgerich­t habe es versäumt, den vom Käufer benannten Zeugen dazu zu befragen, einen Mitarbeite­r des Immobilien­maklers. Das müsse es nachholen.

Sei dem Käufer zugesicher­t worden, dass das Gebäude asbestfrei sei, läge eine verbindlic­he Beschaffen­heitsverei­nbarung vor. Das Fehlen dieser Eigenschaf­t wäre als Mangel des Hauses einzustufe­n. Dann müsste die Verkäuferi­n wegen der falschen Aussage ihres Ehemannes für die Kosten der Sanierung des Daches aufkommen. Diese beliefen sich immerhin auf rund 20 000 Euro. OnlineUrte­ile.de

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