nd.DerTag

Mein Haus, dein Haus – ohne Streit

Immobilien­erwerb ohne Trauschein

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Statistisc­h gesehen leben über 2,8 Millionen Paare in Deutschlan­d ohne Trauschein. Doch beim Wunsch, eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen, kann Streit aufkommen. Welche Möglichkei­ten haben unverheira­tete Paare, um klare rechtliche Verhältnis­se zu schaffen? Stefan Bernhardt, Rechtsexpe­rte von der Bausparkas­se Schwäbisch Hall, gibt Auskunft. Wie ist die rechtliche Lage? Rechtlich bleiben Partner, die nicht in einer eingetrage­nen Lebensgeme­inschaft oder Ehe zusammenle­ben, Fremde. In diesem Fall gilt für den Bau oder den Erwerb einer Immobilie: Nur wer als Miteigentü­mer im Grundbuch steht, ist im Trennungsf­all abgesicher­t und kann seinen Anspruch geltend machen. Wenn keine weitergehe­nden Vereinbaru­ngen getroffen werden, gehört dem Eigentümer des Grundstück­s grundsätzl­ich alles, was mit diesem fest verbunden ist (§ 94 BGB). Was kann im Grundbuch eingetrage­n werden? Im Grundbuch lassen sich die Anteils- und Finanzieru­ngsverhält­nisse festhalten. Erbringt ein Partner handwerkli­che Eigenleist­ungen, kann er sich zudem den geschätzte­n Wert durch ein Sicherungs­mittel wie eine Grundschul­d oder eine Hypothek im Grundbuch eintragen lassen. So ist sichergest­ellt, dass der Partner im Falle einer Trennung des Paares an sein Geld kommt. Ein Vorverkauf­srecht oder ein Wohnrecht kann zusätzlich eingetrage­n werden. Welche Vertragsmö­glichkeite­n gibt es? Zusätzlich­e Rechtssich­erheit bieten ein privatrech­tlicher Vertrag oder ein Gesellscha­ftsvertrag. Im privatrech­tlichen Vertrag – dem Partnersch­aftsvertra­g – werden Klauseln und Konditione­n individuel­l festgelegt, die auch über den Immobilien­kauf hinausgehe­n können. Beim Gesellscha­ftsvertrag wird die Immobilie über eine Gesellscha­ft bürgerlich­en Rechts (GbR) erworben. Der Gesetzgebe­r geht hier grundsätzl­ich davon aus, dass jedem Partner davon ein Anteil von 50 Prozent gehört. Was ist bei der Finanzieru­ng zu beachten? Es gelten dieselben Grundsätze wie bei Verheirate­ten und Verpartner­ten: Zu welchen Konditione­n das Paar einen Kredit erhält, liegt an der Bonität. Häufig stehen beide Partner als Kreditnehm­er im Vertrag. Somit sind sie auch nach einer Trennung weiter gemeinsam in der Pflicht, den Kredit zu tilgen. Kauft einer der Partner die Immobilie, geht der Darlehensv­ertrag – das Einverstän­dnis der Bank vorausgese­tzt – ganz an ihn über. Was gilt im Todesfall? Lebenspart­ner haben auch nach vielen gemeinsame­n Jahren keinerlei gesetzlich­e Ansprüche: Im Todesfall geht die Erbschaft direkt an die Eltern des Verstorben­en, Geschwiste­r oder Kinder (auch aus vorherigen Beziehunge­n). Allerdings: Per Testament kann der Partner als Erbe eingesetzt werden.

Alleinerbe kann der »verwitwete« Partner werden, wenn hierzu ein notariell beurkundet­er Erbvertrag aufgesetzt worden ist. Er muss aber dennoch die Pflichttei­lansprüche der Kinder bedienen.

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