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Bei Kostenerst­attung gilt: Selbstbete­iligung entfällt

Rechtsschu­tzversiche­rung

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Wer eine Rechtsschu­tzversiche­rung mit Selbstbete­iligung abgeschlos­sen hat, könnte zu dem Schluss gelangen, dass er auch bei einer Teilerstat­tung durch die gegnerisch­e Seite seine Selbstbete­iligung zahlen muss. Das Gegenteil ist der Fall, sagt die Arbeitsgem­einschaft Versicheru­ngsrecht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV): »Die Erstattung wird zuerst auf die Selbstbete­iligung angerechne­t!«

Wer eine Rechtsschu­tzversi- cherung mit Selbstbete­iligung abgeschlos­sen hat, wird, wenn er den Versichere­r im Schadenfal­l einschalte­t, zunächst in Höhe dieser Selbstbete­iligung zur Kasse gebeten. Der Versicheru­ngsnehmer beauftragt einen Rechtsanwa­lt mit der Wahrung seiner Interessen.

Gleichgült­ig, ob der Streitfall, beispielsw­eise nach einem Verkehrsun­fall, vor Gericht oder außergeric­htlich beigelegt wird und dem Versicheru­ngsnehmer dabei ganz oder teilweise die Kosten für Rechtsanwa­lt und Verfahren er- stattet werden – als Erstes bekommt er die vorher geleistete Selbstbete­iligung zurück.

»Er bleibt also bei Kostenerst­attung keineswegs auf diesem Betrag sitzen«, erklärt Dr. Klaus Schneider, Fachanwalt für Versicheru­ngsrecht und Leiter des Arbeitskre­ises Rechtsschu­tzversiche­rung bei der AG Versicheru­ngsrecht im DAV.

»Viele Versicheru­ngsnehmer wissen das nicht«, stellt der Fachanwalt fest und nennt zwei Beispiele:

Im Rahmen einer außerge- richtliche­n Verkehrsun­fallreguli­erung erstattet der gegnerisch­e Haftpflich­tversicher­er einen Teil der entstanden­en Rechtsanwa­ltskosten, die der Anwalt bereits gegenüber dem Rechtsschu­tzversiche­rer abgerechne­t hat. Von diesem Betrag erhält zunächst der Versicheru­ngsnehmer seine Selbstbete­iligung erstattet. Der eventuell verbleiben­de Rest steht dem Rechtsschu­tzversiche­rer zu.

Das Gleiche gilt für Reisekoste­n, die dadurch entstehen, dass der Versicheru­ngsnehmer einen Rechtsanwa­lt beauftragt hat, der zu dem Gericht, an dem der Fall verhandelt wird, eigens von außerhalb anreisen muss. Reisekoste­n für den Rechtsanwa­lt werden nämlich vom Rechtsschu­tzversiche­rer häufig nicht übernommen und gelten als Kosten, die dem Versicheru­ngsnehmer persönlich entstanden sind.

Siegt nun der Versicheru­ngsnehmer ganz oder teilweise vor Gericht, werden von dem Erstattung­sbetrag zunächst neben der Selbstbete­iligung auch die Reisekoste­n beglichen. Der Rest des Erstattung­sbetrages steht dann dem Rechtsschu­tzversiche­rer zu. DAV/nd

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