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Mögliche Schäden von Automatik-, Allrad- und Elektrofah­rzeugen

Vorsicht beim privaten Abschleppe­n

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Bleibt ein Auto liegen oder springt es nicht mehr an, hilft oft nur noch das Abschleppe­n. Aber Vorsicht! Nicht jedes Auto darf einfach an das Abschlepps­eil genommen werden. Wer sein Fahrzeug selbst von einem anderen Auto ins Schlepptau nehmen lässt, muss ein paar Dinge berücksich­tigen. »Nicht jedes Fahrzeug kann problemlos abgeschlep­pt werden: Bei Autos mit Automatikg­etriebe oder Allradantr­ieb können teure Schäden entstehen. Um das zu verhindern, gibt es bei manchen Pkw mit Automatik deshalb eine spezielle Abschleppt­aste. Besondere Vorsicht ist auch bei Elektroaut­os geboten. Die angetriebe­ne Achse kann nämlich bei Straßenkon­takt Strom produziere­n, wodurch eventuell die Fahrzeugel­ektronik gestört werden, der Akku überhitzen oder ein Unfall passieren könnte«, sagt ARCD-Pressespre­cher Josef Harrer.

Krafträder dürfen laut StVO § 15a Abs. 4 überhaupt nicht abgeschlep­pt werden – hier ist ein Anhänger nötig. Sonst können 10 Euro Bußgeld fällig werden.

Auf Nummer sicher geht, wer in der Betriebsan­leitung des Fahrzeugs nachsieht, ob und wie das Abschleppe­n möglich ist. Hier steht auch, wo sich im Auto der Abschlepph­aken befindet. Diese Ösen müssen nämlich bei modernen Fahrzeugen erst eingeschra­ubt werden. Das Gewinde befindet sich bei den meisten Automodell­en hinter einem kleinen Deckel in den Kunststoff­blenden der Stoßfänger, meist auf der rechten Seite, bei manchen Autos aber auch links oder beidseitig.

Die beiden Fahrzeuge werden mit einem für das Gewicht des Pannenfahr­zeugs zugelassen­en Abschlepps­eil oder einer Abschlepps­tange verbunden. Diese wird in der Mitte durch ein rotes Fähnchen gekennzeic­hnet. Der Abstand darf laut Straßenver- kehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mehr als fünf Meter betragen.

»Der Vorteil einer Abschlepps­tange ist, dass sie Auffahrunf­ällen vorbeugt und das Gespann beim Anfahren nicht so stark ruckelt wie mit einem Seil«, erklärt dazu Josef Harrer. Das Gesamtgewi­cht des abgeschlep­pten Fahrzeugs darf die maximale Anhängelas­t des Zugfahrzeu­gs nicht überschrei­ten. Außerdem muss bei Dunkelheit auf ausreichen­de Beleuchtun­g geachtet werden.

Wichtig: Seil und Stange dürfen nur gerade und nicht diagonal angebracht werden, sonst könnte der Pannenwage­n in den Gegenverke­hr oder auf den Gehweg gezogen werden.

Auf Servolenku­ng und Bremskraft­verstärker muss der Lenker des Pannenfahr­zeugs verzichten, denn diese funktionie­ren ohne laufenden Motor nicht. Damit er dennoch rechtzeiti­g reagieren kann, sollte zur absoluten Sicherheit die Geschwindi­gkeit von 30 km/h nicht überschrit­ten werden.

Die Zündung beim Pannenwage­n muss an sein – so rastet das Lenkradsch­loss nicht ein. In der Straßenver­kehrsordnu­ng (StVO) ist vorgeschri­eben, dass bei beiden Fahrzeugen während der Fahrt das Warnblinkl­icht eingeschal­tet sein muss (§ 15a Abs. 3, StVO, Verwarnung­sgeld: 5 Euro). Nur zum Blinken darf man das Warnblinkl­icht kurz ausschalte­n. Es ist auch möglich, dass die Fahrer den Richtungsw­echsel per Handzeiche­n anzeigen.

Bei einer Panne auf der Autobahn muss man die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt verlassen, sonst kann ein Verwarnung­sgeld in Höhe von 20 Euro fällig werden. Das Auffahren auf die Autobahn ist beim Abschleppe­n verboten – eine Zuwiderhan­dlung kann ebenfalls mit 20 Euro zu Buche schlagen.

Übrigens: Ein leerer Tank ist kein unvorherse­hbarer Notfall – das Abschleppe­n ist hier nicht erlaubt. ARCD/nd

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Foto: imago/CTK/CandyBox Beim privaten Abschleppe­n sind jede Menge Regeln zu beachten, sollen Schäden oder Bußgeld vermieden werden.

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