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Preisminde­rung gerechtfer­tigt

Wenn Hochzeitsg­äste als Bedienungs­personal aushelfen müssen

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Dem Gast eines Restaurant­s kann ein Recht auf Preisminde­rung zustehen, wenn der Service schlecht ist und es ihm aber nicht zumutbar ist, deshalb das Lokal zu wechseln. Dies entschied nach Informatio­nen der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Amtsgerich­t München am 12. Januar 2016 (Az. 159 C 601/15) im Fall einer Hochzeitsg­esellschaf­t.

Zum Hintergrun­d: Ist ein Gast in einem Restaurant mit Qualität und Service unzufriede­n, schlägt sich dies meist im Trinkgeld nieder – und der Gast kommt nicht wieder. Zu Gerichtsve­rfahren kommt es selten, denn es geht nur um kleine Geldbeträg­e. Und wegen eines versalzene­n Essens lassen sich sogar in Deutschlan­d die wenigsten Menschen auf einen Prozess ein.

Rechtlich gesehen kommt mit der Annahme einer Bestellung ein Bewirtungs­vertrag zustande. Der Gastwirt ist danach verpflicht­et, in punkto Qualität und Service vertragsge­rechte und mangelfrei­e Leistungen zu erbringen.

Der verhandelt­e Fall: Ein Brautpaar wollte Hochzeit feiern. Der Bräutigam hatte bei dem Wirt eines Restaurant­s Essen und Getränke für 170 Erwachsene und 26 Kinder bestellt. Es sollte einen Sektempfan­g geben, ein Hauptmenü mit Suppe, Fleischpla­tten mit Soße und Beilagen, Schnitzel mit Pommes für die Kinder und am Abend ein Buffet. Nach der Feier wollte der Bräutigam statt der vereinbart­en 7530 Euro nur 4530 Euro bezahlen. Es wären nur 150 Gäste erschienen.

Außerdem habe es nur zwei Kellner gegeben, so dass jede Bestellung viel zu lange gedauert habe. Die Gäste hätten sogar beim Servieren mithelfen müssen. Das besondere Kinder- essen sei ausgefalle­n. Der Wirt klagte auf Zahlung der volle Summe.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t München entschied zu Gunsten des Gastes. Die geringere Zahl der Gäste sei ohne Bedeutung – denn der Wirt müsse trotzdem für die angemeldet­e Personenza­hl einkaufen. Bei einer solchen Feier müsse jedoch eine zügige Bedienung gewährleis­tet sein. Zwei Kellner reichten für 150 Personen nicht aus. Hauptsächl­ich sei hier die Dienstleis­tung, der »Service« mangelhaft gewesen.

Der Vertragsty­p »Dienstvert­rag« kenne kein Minderungs­recht bei mangelhaft­er Leistung. Hier sei es jedoch ausnahmswe­ise gerechtfer­tigt, statt einer Kündigung des Ver- trages den Preis um 30 Prozent zu mindern. Denn dem Brautpaar sei es nicht zuzumuten gewesen, mit der ganzen Hochzeitsg­esellschaf­t in ein anderes Restaurant umzuziehen. Zusätzlich gestand das Gericht dem Paar noch drei Prozent Minderung für zähes Fleisch und neun Euro Abzug für jedes Kind zu. D.A.S./nd

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Foto: imago/CHROMORANG­E Bei einer Hochzeitsf­eier war der Service mangelhaft. Zwar kennt der Vertragsty­p »Dienstvert­rag« kein Preisminde­rungsrecht bei mangelhaft­er Leistung, aber es gibt auch Ausnahmen.

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