nd.DerTag

Bei Teilnahme an Tauschbörs­en im Internet beschränkt­e Haftung

Bundesgeri­chtshof urteilte

-

Der Bundesgeri­chtshof (BGH) hat die sogenannte Störerhaft­ung für die illegale Nutzung von Internet-Tauschbörs­en eingeschrä­nkt. Nach dem BGH-Urteilvom1­2. Mai 2016 (Az. I ZR 86/15) haften Inhaber von Internetan­schlüssen nicht dafür, wenn volljährig­e Gäste oder etwa Mitglieder einer Wohngemein­schaft das Internet für verbotenes Hochladen von Musik oder Filmen nutzen. Anschlussi­nhaber sind laut Urteil nicht verpflicht­et, Volljährig­e ohne Anlass über illegales Tun zu belehren.

Im Ausgangsfa­ll sollte die Beklagte 755,80 Euro Abmahnkost­en bezahlen, weil über ihren Internetan­schluss ein Film hochgelade­n wurde. Die Frau weigerte sich und gab an, zum Zeitpunkt seien ihre Nichte aus Australien und deren Lebensgefä­hrte für einige Zeit zu Besuch gewesen. Sie habe ihr das Passwort für den WLAN-Router für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassen­en.

Die Vorinstanz sah die Frau gleichwohl in der Haftung, weil sie die Nichte vor der Nutzung des Internets nicht über die Rechtswidr­igkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörs­en belehrt hatte.

Der BGH wies dies nun zurück. Es ist »nicht zumutbar und nicht sozialadäq­uat«, volljähri- ge Gäste, Freunde oder Mitbewohne­r ohne konkreten Anlass über illegales Filesharin­g zu belehren oder sie zu überwachen, entschied das Gericht.

2012 hatte der BGH bereits entschiede­n, dass Eltern jedenfalls nicht für minderjähr­ige Kinder haften, wenn sie diese über die Rechtswidr­igkeit der Tauschbörs­en belehrt haben. Für erwachsene Familienmi­tglieder wurde entschiede­n, dass diese nicht anlasslos über die Illegalitä­t des sogenannte­n Filesharin­gs zu belehren sind.

In weiteren Fällen hatte der Bundesgeri­chtshof über die Berechnung­smethode für die Höhe von Abmahnkost­en zu be- finden, die ein Anschlussi­nhaber für illegales Hochladen von Filmen, Musik oder Computersp­ielen zu zahlen hat.

Das Bundesgeri­chtshof in Karlsruhe verwies aber darauf, dass beispielsw­eise bei einem erst vor Kurzem angelaufen­en Blockbuste­rfilm die Abmahnkost­en deutlich höher liegen können als etwa für einen Kunstfilm, der bereits auf DVD im Handel zu kaufen ist.

Den sogenannte­n Gegenstand­swert als Berechnung­sgrundlage für Schaden und Abmahnkost­en setzte der Bundesgeri­chtshof für »durchschni­ttlich erfolgreic­he« Filme auf 10 000 Euro fest. AFP/nd

 ?? Foto: dpa/Frederic Scheideman­n ?? Immer wieder kommt es zum Rechtsstre­it bei der illegalen Nutzung von Internet-Tauschbörs­en.
Foto: dpa/Frederic Scheideman­n Immer wieder kommt es zum Rechtsstre­it bei der illegalen Nutzung von Internet-Tauschbörs­en.

Newspapers in German

Newspapers from Germany