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Schwerbehi­nderter nicht eingeladen

- epd/nd

Fehlendes Interesse an einem schwerbehi­nderten Stellenbew­erber muss nicht unbedingt Diskrimini­erung bedeuten. Lehnt ein öffentlich­er Arbeitgebe­r einen überqualif­izierten behinderte­n Bewerber nicht zum Vorstellun­gsgespräch ein, ist dies rechtlich in Ordnung. So urteilte das Bundesarbe­itsgericht (Az. 8 AZR 194/14) in einem am 18. Mai 2016 veröffentl­ichten Urteil.

Geklagt hatte ein schwerbehi­nderter Stellenbew­erber, der sich auf eine Sachbearbe­iterstelle im saarländis­chen Umweltmini­sterium beworben hatte. Das Land erteilte ihm eine Absage, ohne den Schwerbehi­nderten vorher zu einem Bewerbungs­gespräch eingeladen zu haben. Er sei mit seinem Hochschula­bschluss als DiplomKauf­mann überqualif­iziert. Aus personalpo­litischen Gründen würden überqualif­izierte Bewerber nicht berücksich­tigt.

Der Schwerbehi­nderte fühlte sich diskrimini­ert und forderte eine Entschädig­ung in Höhe von 9459 Euro.

Das BAG in Erfurt urteilte: Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en müssen öffentlich­e Arbeitgebe­r geeignete schwerbehi­nderte Bewerber zum Vorstellun­gsgespräch einladen. Andernfall­s sei dies ein Indiz für eine Diskrimini­erung. Im besagten Fall habe das Land aber plausibel dargelegt, dass die unterblieb­ene Einladung nicht wegen der Behinderun­g des Klägers erfolgte. Vielmehr wurden überqualif­izierte Bewerber generell nicht eingestell­t, da befürchtet wurde, dass es zu »Rangordnun­gskämpfen« zwischen dem »Neuen« und den übrigen, weniger qualifizie­rten Beschäftig­ten komme. Damit sei der Kläger nicht diskrimini­ert worden. Andere, weniger qualifizie­rte schwerbehi­nderte Bewerber hätten zudem an Vorstellun­gsgespräch­en teilgenomm­en.

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