Schwerbehinderter nicht eingeladen
Fehlendes Interesse an einem schwerbehinderten Stellenbewerber muss nicht unbedingt Diskriminierung bedeuten. Lehnt ein öffentlicher Arbeitgeber einen überqualifizierten behinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch ein, ist dies rechtlich in Ordnung. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 194/14) in einem am 18. Mai 2016 veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Stellenbewerber, der sich auf eine Sachbearbeiterstelle im saarländischen Umweltministerium beworben hatte. Das Land erteilte ihm eine Absage, ohne den Schwerbehinderten vorher zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu haben. Er sei mit seinem Hochschulabschluss als DiplomKaufmann überqualifiziert. Aus personalpolitischen Gründen würden überqualifizierte Bewerber nicht berücksichtigt.
Der Schwerbehinderte fühlte sich diskriminiert und forderte eine Entschädigung in Höhe von 9459 Euro.
Das BAG in Erfurt urteilte: Nach den gesetzlichen Bestimmungen müssen öffentliche Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen. Andernfalls sei dies ein Indiz für eine Diskriminierung. Im besagten Fall habe das Land aber plausibel dargelegt, dass die unterbliebene Einladung nicht wegen der Behinderung des Klägers erfolgte. Vielmehr wurden überqualifizierte Bewerber generell nicht eingestellt, da befürchtet wurde, dass es zu »Rangordnungskämpfen« zwischen dem »Neuen« und den übrigen, weniger qualifizierten Beschäftigten komme. Damit sei der Kläger nicht diskriminiert worden. Andere, weniger qualifizierte schwerbehinderte Bewerber hätten zudem an Vorstellungsgesprächen teilgenommen.