Der Vermieter lässt ihn platzen
Lässt der Vermieter einen Übergabetermin platzen, können die Mieter trotz Gegenansprüchen die Rückzahlung der Kaution verlangen. Als der Mietvertrag geschlossen wurde, wollte der Vermieter die Wohnung nicht übergeben, bevor die Mieter die Mietkaution nicht gezahlt hatten. Zudem wurde handschriftlich ein umfangreiches Übergabeprotokoll über den Zustand der Wohnung festgehalten. Im Herbst 2014, als die Mieter umzogen und die Wohnung zurückgaben, ging es weit weniger förmlich zu.
Zum vereinbarten Übergabetermin erschien der Vermieter grundlos nicht. Ein Rückgabeprotokoll kam daher nicht zustande. Da ihnen nichts anderes übrig blieb, warfen die Mieter die Wohnungsschlüssel in den Briefkasten des Vermieters. Als sie die Kaution verlangten, behauptete der Vermieter, sie hätte keinen Anspruch mehr. Die Mieter hätten die Mietsache verwahrlost und beschädigt hinterlassen.
Die Mieter klagten die Kaution erfolgreich beim Amtsgericht Donaueschingen (Az. 2 C 65/15) ein. Der Vermieter müsse die Mietkaution zurückzahlen und eventuelle Ansprüche auf Schadenersatz anschließend – getrennt von der Kautionsfrage – gegen die Mieter geltend machen. Er dürfe die Kaution nicht direkt mit (möglichen) Gegenforderungen verrechnen, weil er den Übergabetermin sausen ließ.
Ob das Urteil in der nächsten Instanz Bestand hat, ist fraglich. Eine Mietkaution soll Ansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Mietsache absichern. Das wird nicht dadurch überflüssig, dass er einen Übergabetermin nicht wahrnimmt. Fest steht aber auch: Mit einem Rückgabeprotokoll hätte er aber seine Ansprüche leichter durchsetzen können. Onlineurteile.de