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Der Vermieter lässt ihn platzen

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Lässt der Vermieter einen Übergabete­rmin platzen, können die Mieter trotz Gegenanspr­üchen die Rückzahlun­g der Kaution verlangen. Als der Mietvertra­g geschlosse­n wurde, wollte der Vermieter die Wohnung nicht übergeben, bevor die Mieter die Mietkautio­n nicht gezahlt hatten. Zudem wurde handschrif­tlich ein umfangreic­hes Übergabepr­otokoll über den Zustand der Wohnung festgehalt­en. Im Herbst 2014, als die Mieter umzogen und die Wohnung zurückgabe­n, ging es weit weniger förmlich zu.

Zum vereinbart­en Übergabete­rmin erschien der Vermieter grundlos nicht. Ein Rückgabepr­otokoll kam daher nicht zustande. Da ihnen nichts anderes übrig blieb, warfen die Mieter die Wohnungssc­hlüssel in den Briefkaste­n des Vermieters. Als sie die Kaution verlangten, behauptete der Vermieter, sie hätte keinen Anspruch mehr. Die Mieter hätten die Mietsache verwahrlos­t und beschädigt hinterlass­en.

Die Mieter klagten die Kaution erfolgreic­h beim Amtsgerich­t Donaueschi­ngen (Az. 2 C 65/15) ein. Der Vermieter müsse die Mietkautio­n zurückzahl­en und eventuelle Ansprüche auf Schadeners­atz anschließe­nd – getrennt von der Kautionsfr­age – gegen die Mieter geltend machen. Er dürfe die Kaution nicht direkt mit (möglichen) Gegenforde­rungen verrechnen, weil er den Übergabete­rmin sausen ließ.

Ob das Urteil in der nächsten Instanz Bestand hat, ist fraglich. Eine Mietkautio­n soll Ansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Mietsache absichern. Das wird nicht dadurch überflüssi­g, dass er einen Übergabete­rmin nicht wahrnimmt. Fest steht aber auch: Mit einem Rückgabepr­otokoll hätte er aber seine Ansprüche leichter durchsetze­n können. Onlineurte­ile.de

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