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Sparkassen dürfen weiter rot sehen

Santander-Bank unterliegt im Streit um Markenfarb­e

- AFP/nd

Karlsruhe. Die deutschen Sparkassen behalten ihre eingetrage­ne Farbmarke Rot. Die von der spanischen Santander-Bank betriebene Löschung wies der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündete­n Urteil endgültig zurück. Wegen des »einheitlic­hen Erscheinun­gsbildes« der Sparkassen und ihrer Werbung mit der roten Farbe habe sich die Farbmarke in der Öffentlich­keit als Kennzeiche­n durchgeset­zt.

Santander benutzt seit den 1980er Jahren ebenfalls die Farbe Rot und hatte beim Patentgeri­cht die Löschung der Sparkassen­marke durchgeset­zt. Dagegen klagten die Sparkassen mit der Begründung, die Verbrauche­r ordneten das Rot den Sparkassen zu.

Der BGH verwies in seinem Urteil nun zwar darauf, dass Farben an sich kein Produktken­nzeichen seien und wegen der dann mangelnden Unterschei­dungskraft nicht als Marke eingetrage­n werden können. Ausnahmen seien aber möglich, wenn sich eine Farbe »im Verkehr« durchgeset­zt habe und das Publikum darin ein Kennzeiche­n sehe.

Dies ist laut Urteil beim Sparkassen-Rot spätestens seit 2015, dem Löschungsa­ntrag der Santander-Bank, der Fall: Die Sparkassen­gruppe gestalte ihre bundesweit 15 000 Filialen nahezu einheitlic­h mit roten Emblemen und investiere in die Werbung mit der Farbmarke etwa 130 Millionen Euro im Jahr. Rot werde deshalb als Produktken­nzeichen der Sparkassen wahrgenomm­en.

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverban­d begrüßte das Urteil, da »das Sparkassen-Rot den Verbrauche­rn Orientieru­ng im Markt« gebe. »Das ist wichtig, denn das Geschäftsm­odell der Sparkassen unterschei­det sich wesentlich von dem der Privatbank­en«, erklärte Sparkassen­präsident Georg Fahrenscho­n. Der Verband führt im Streit ums Rot nach eigenen Angaben »zahlreiche Rechtsverf­ahren gegen Santander« und erwartet nun nach der BGH-Entscheidu­ng entspreche­nde Urteile.

Santander teilte mit, das Unternehme­n werde prüfen, ob und inwiefern dagegen vorgegange­n werden könne.

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