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NPD-Mann mit Nazi-Tattoo vor Gericht

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Weil er öffentlich sichtbar ein Tattoo trug, das das KZ-Auschwitz darstellte, war ein Neonazi zu einer Bewährungs­strafe verurteilt worden. Er war gegen das Urteil in Berufung gegangen.

Neuruppin. Wegen eines im Schwimmbad öffentlich gezeigten KZ-Tattoos muss sich der NPDFunktio­när Marcel Zech am 7. November vor dem Landgerich­t Neuruppin verantwort­en. Die Berufungsv­erhandlung, zunächst für den 29. August anberaumt, sei wegen Terminprob­lemen verschoben worden, sagte eine Gerichtssp­recherin am Mittwoch.

Das Amtsgerich­t Oranienbur­g (Oberhavel) hatte Zech, der für die rechtsextr­eme NPD unter anderem im Kreistag Barnim sitzt, im Dezember 2015 wegen Volksverhe­tzung und Billigung von NSVerbrech­en zu sechs Monaten Haft verurteilt, weil er seine KZ-Tätowierun­gen öffentlich in einem Schwimmbad gezeigt hatte. Die Haftstrafe war auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Rückentäto­wierungen zeigen die Silhouette des KZ Auschwitz-Birkenau und den Spruch »Jedem das Seine« vom Eingang des KZ Buchenwald. Zech ist bereits wegen verschiede­ner Straftaten vorbestraf­t, darunter Körperverl­etzung, Amtsanmaßu­ng und Fahren ohne Führersche­in.

Das Amtsgerich­t hatte argumentie­rt, die Kombinatio­n der Tätowierun­gen sei eine Billigung der Verbrechen des Nationalso­zialismus. Es bestünden auch keinerlei Zweifel am Vorsatz der Straftat und daran, dass der Angeklagte durch das Zeigen des Tattoos am 21. November 2015 im Oranienbur­ger Spaßbad den öffentlich­en Frieden gestört habe. Das Gericht war mit seinem Urteil unter dem von der Staatsanwa­ltschaft geforderte­n Strafmaß von zehn Monaten geblieben, weil der Angeklagte den Sachverhal­t eingeräumt hatte und bis dahin noch nicht wegen rechtsextr­emer Straftaten vorbestraf­t war.

Das Amtsgerich­t hatte Zech in einem beschleuni­gten Verfahren verurteilt, in dem nur Haftstrafe­n bis zu einem Jahr verhängt werden können. Dieses Verfahren war unter anderem möglich, weil es bereits kurz nach der Tat stattfinde­n konnte. Das Strafgeset­zbuch sieht für Volksverhe­tzung eine Haftstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren vor.

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