Pauschale Aussagen reichen nicht aus
Mit einer Patientenverfügung wird schriftlich und im Voraus erklärt, welche lebensverlängernden und lebenserhaltenden Maßnahmen eine Person ablehnt für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr erklären kann – etwa wegen schwerer Gehirnschäden. Das zur Zeit gültige Gesetz zu diesen Fragen wurde 2009 verabschiedet. In der vergangenen Woche wurde es durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes ergänzt. Danach reicht die pauschale Ablehnung »lebensverlängernder Maßnahmen« allein nicht aus, um eine künstliche Ernährung – wie im konkreten Fall einer 75-Jährigen – oder eine Beatmung zu beenden.
Die Frau aus Baden-Württemberg hatte mit 70 Jahren einen Gehirnschlag erlitten, später auch schwere epileptische Anfälle, so dass sie sich nicht mehr selbst äußern konnte. Für ihre Patientenverfügung hatte die Frau einen Formulierungsvorschlag der evangelischen Landeskirche in Bayern von 1992 verwendet. Zudem hatte sie einer Tochter eine Generalvollmacht erteilt. Über deren Entscheidung, die Magensonde der Mutter nicht abzuschalten, kam es zum Streit mit den zwei anderen Töchtern. Das zuständige Landgericht muss nach dem BGH-Spruch nun erneut prüfen, ob aus früheren Äußerungen der Mutter deutlich genug hervorgegangen ist, dass sie in einer solchen Situation weiterleben wolle oder nicht. Um die Auslegung der Patientenverfügung zu erleichtern, können darin auch persönliche Hinweise enthalten sein, so zu den Wertvorstellungen oder zu religiösen Fragen. Ärzte sind daran gebunden.
Ergänzt werden kann diese freiwillige Verfügung durch eine Vorsorgevollmacht. In dieser kann etwa festgehalten werden, welche Person des Vertrauens im Fall der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit vertreten soll.
Die Broschüre der Verbraucherzentrale kann hier bestellt werden:
http://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/patientenverfuegung