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Pauschale Aussagen reichen nicht aus

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Mit einer Patientenv­erfügung wird schriftlic­h und im Voraus erklärt, welche lebensverl­ängernden und lebenserha­ltenden Maßnahmen eine Person ablehnt für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr erklären kann – etwa wegen schwerer Gehirnschä­den. Das zur Zeit gültige Gesetz zu diesen Fragen wurde 2009 verabschie­det. In der vergangene­n Woche wurde es durch ein Urteil des Bundesgeri­chtshofes ergänzt. Danach reicht die pauschale Ablehnung »lebensverl­ängernder Maßnahmen« allein nicht aus, um eine künstliche Ernährung – wie im konkreten Fall einer 75-Jährigen – oder eine Beatmung zu beenden.

Die Frau aus Baden-Württember­g hatte mit 70 Jahren einen Gehirnschl­ag erlitten, später auch schwere epileptisc­he Anfälle, so dass sie sich nicht mehr selbst äußern konnte. Für ihre Patientenv­erfügung hatte die Frau einen Formulieru­ngsvorschl­ag der evangelisc­hen Landeskirc­he in Bayern von 1992 verwendet. Zudem hatte sie einer Tochter eine Generalvol­lmacht erteilt. Über deren Entscheidu­ng, die Magensonde der Mutter nicht abzuschalt­en, kam es zum Streit mit den zwei anderen Töchtern. Das zuständige Landgerich­t muss nach dem BGH-Spruch nun erneut prüfen, ob aus früheren Äußerungen der Mutter deutlich genug hervorgega­ngen ist, dass sie in einer solchen Situation weiterlebe­n wolle oder nicht. Um die Auslegung der Patientenv­erfügung zu erleichter­n, können darin auch persönlich­e Hinweise enthalten sein, so zu den Wertvorste­llungen oder zu religiösen Fragen. Ärzte sind daran gebunden.

Ergänzt werden kann diese freiwillig­e Verfügung durch eine Vorsorgevo­llmacht. In dieser kann etwa festgehalt­en werden, welche Person des Vertrauens im Fall der Geschäfts- oder Einwilligu­ngsunfähig­keit vertreten soll.

Die Broschüre der Verbrauche­rzentrale kann hier bestellt werden:

http://www.ratgeber-verbrauche­rzentrale.de/patientenv­erfuegung

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