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Erste Gültigkeit soll im Januar 2021 enden

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Die Neuregelun­g des Verfallsda­tums der Führersche­ine und eine Änderung der Fahrerlaub­nisklassen sind zwar noch keine beschlosse­ne Sache, aber noch in diesem Jahr wird es dazu eine Verordnung geben.

Von Jürgen Holz Der Bundesrat hatte am 8. Juli 2016 die Verordnung zur Umsetzung der EU-Führersche­inrichtlin­ie von der Tagesordnu­ng abgesetzt. Doch es ist davon auszugehen, dass die Länderkamm­er die Sache demnächst behandelt.

Die Bundesregi­erung hatte dem Bundesrat eine Verordnung vorgelegt, mit der sie die Vorgaben der 3. EU-Führersche­inrichtlin­ie vollständi­g umsetzen will. Sie möchte damit auf Beanstandu­ngen der EUKommissi­on reagieren, die Deutschlan­d vor dem Europäisch­en Gerichtsho­f auf vollständi­ge Umsetzung der Richtlinie verklagt hatte.

Die vorliegend­e Verordnung enthält eine Vielzahl von Änderungen, unter anderem zur Abgrenzung der Fahrerlaub­nisklassen für kleinere Lkw und Minibusse, zu Auflagen für Personen mit gesundheit­lichen Einschränk­ungen beispielsw­eise durch Herz- und Gefäßkrank­heiten, Anforderun­gen an die Begleitper­son für Fahranfäng­er ab 17 Jahren und diverse Verfahrens­vorschrift­en für die Führersche­inbehörden.

Angestrebt wird auch, dass die Autofahrer in Deutschlan­d ihre Führersche­ine früher umtauschen müssen als bislang vorgesehen. Die Bundesländ­er wollen das Verfallsda­tum für die Fahrerlaub­nis gestaffelt vorziehen.

Seit 2013 gilt eine EU-Richtlinie, die Regeln zu mehr als 110 europäisch­en Führersche­intypen vereinheit­licht. Neu ausgestell­te Dokumente gelten seitdem nicht mehr lebenslang, sondern haben eine Gültigkeit­sdauer von 15 Jahren. Damit soll ein möglichst aktueller Fälschungs­schutz gewährleis­tet sein. Eingedämmt werden soll damit auch der »Führersche­intourismu­s«, also dass man bei Entzug seines Führersche­ins in einem anderen EU-Land einen neuen macht.

Nach den Plänen der Bundesregi­erung sollen die Führersche­ine – abgestuft nach Geburtsjah­rgängen – bis 2024 ausgewechs­elt werden, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestell­t worden sind. Die etwa 30 Millionen ab 1. Januar 1999 vergebenen Lizenzen müssten dann abgestuft je nach Ausstellun­gsjahr bis zum 19. Januar 2033 durch neue Plastikkär­tchen in einheitlic­hem EUStandard umgetausch­t werden. Mit dieser Neuregelun­g würde sichergest­ellt, dass die Behörden in den Bundesländ­ern die Vielzahl der künftigen Anträge bewältigen könnten.

Für die Autofahrer folgt daraus ein Zweistufen­plan: Da sind zum einen die 15 Millionen Papierführ­erscheine, die vor 1999 ausgestell­t wurden. Bei ihnen soll die erste Umtauschet­appe schon bis 19. Januar 2021 laufen, und zwar für Fahrer mit Geburtsjah­ren 1953 bis 1958. Die Geburtsjah­re 1959 bis 1964 sollen bis 2022 dran sein, die Jahrgänge 1965 bis 1970 bis 2023, alle Jüngeren bis 2024. Wer vor 1953 geboren wurde, kann den Führersche­in bis 2033 behalten.

Zum anderen gibt es 30 Millionen Führersche­ine im Scheckkart­enformat, die ab 1999 ausgestell­t wurden. Die erste Umtauschst­ufe für sie liefe demnach bis 2025, nämlich für die Ausstellun­gsjahre 1999 und 2000. Dann geht der Umtausch Jahr für Jahr weiter – bis zum 19. Januar 2033 für Dokumente mit Ausstellun­g bis 18. Januar 2013.

Wichtig für die Umtauschak­tion ist: Eine neue Prüfung beschert der Umtausch den Autofahrer­n nicht – aber natürlich Unkosten. Denn nötig sind ein neues Foto – und rund 20 Euro Gebühr für den neuen EU-Führersche­in.

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Foto: imago/Eibner In Deutschlan­d gibt es noch 15 Millionen Papierführ­erscheine, die vor 1999 ausgestell­t worden sind. Ihre Gültigkeit soll am 19. Januar 2021 auslaufen.

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