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Kündigungs­frist gilt auch für Haushaltsh­ilfen

Urteile auf einen Blick

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Die Kündigungs­frist richtet sich grundsätzl­ich nach der Länge des Arbeitsver­hältnisses. Ab zwei Jahren verlängert sich die Kündigungs­frist bis zu einer siebenmona­tigen Kündigungs­frist bei 20 Jahren Betriebszu­gehörigkei­t. Diese verlängert­en Kündigungs­fristen sind auch bei Angestellt­en in Privathaus­halten anwendbar. Das ergibt sich aus einer Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Baden-Württember­g von 2015 (Az. 8 Sa 5/15), auf das der Deutsche Anwaltvere­in (DAV) hinweist.

In dem verhandelt­en Fall war eine Frau 35 Jahre lang in einem Privathaus­halt angestellt. Sie erhielt am 1. September 2014 eine ordentlich­e Kündigung zum 30. September 2014. Dagegen ging sie gerichtlic­h vor.

Das Arbeitsger­icht Pforzheim (Az. 1 Ca 368/14) hatte die Klage noch abgewiesen. Das Landesarbe­itsgericht hob das Urteil jedoch auf. Es billigte der Klägerin eine Kündigungs­frist von sieben Monaten zu. Es könne nicht sein, dass Arbeitnehm­er, die eine lange Zeit in Privathaus­halten arbeiten, anders behandelt werden als Arbeitnehm­er in Unternehme­n und Betrieben. DAV/nd habe. Es gebe keine Verpflicht­ung, während einer Krankschre­ibung an Personalge­sprächen teilzunehm­en. Aufgrund seines Weisungsre­chts könne ein Arbeitgebe­r grundsätzl­ich Personalge­spräche anordnen, zu denen der Arbeitnehm­er auch verpflicht­et sei – aber nur soweit es um die zu erbringend­e Arbeitslei­tung gehe.

Da ein kranker Arbeitnehm­er jedoch von der Pflicht zur Arbeitslei­stung befreit sei, kämen auch Weisungen hinsichtli­ch eines Personalge­spräches über seine Arbeitslei­stung nicht in Betracht. dpa/nd

Kündigung wegen Fettleibig­keit?

Zu dick für den Job? Vor dem Landesarbe­itsgericht in Düsseldorf haben sich ein zeitweise 200 Kilo schwerer Arbeiter und sein Arbeitgebe­r auf einen Vergleich geeinigt. Ein vor Kurzem noch 200 Kilogramm schwerer Arbeiter hat vor dem Landesarbe­itsgericht in Düsseldorf (Az. 7 Sa 120/16) seine Kündigung wegen Fettleibig­keit abwenden können. Der Vergleich sieht vor, dass sich der verlieren. Die Mediziner dort hätten gesagt, ohne eine Operation komme man in diesem Fall nicht weiter.

Am Pritschenw­agen sei eine Fußraste unter dem Gewicht des Beschäftig­ten abgebroche­n, argumentie­rte der Betrieb weiter. Der Mann passe auch nicht mehr in die Gräben, die er ausheben müsse. Und wenn er doch drin sei, komme er allein nicht mehr heraus. Am Steuer des Firmenwage­ns sei er eine Gefahr, weil das Lenkrad am Körper hängenblei­be. Er könne nur noch als Handlanger eingesetzt werden.

»Wenn er über ein frisch verlegte Straßenpfl­aster läuft, verschiebt sich das. Vor allem das Bücken ist bei ihm ein Problem.« Seine Körperfüll­e betreffe auch die Fürsorgepf­licht des Arbeitgebe­rs: Darf ich ihn in seinem Zustand in praller Sonne zu harter körperlich­er Arbeit einsetzen?

Nach 30 Jahren im Betrieb hatte der Arbeitgebe­r dem 49Jährigen gekündigt. Der 1,94 Meter große Arbeiter erklärte, er könne die geforderte­n Arbeiten in dem Gartenbaub­etrieb leisten. Er benötige lediglich – wie seine Kollegen – eine Leiter, um aus den Gräben herauszuko­mmen.

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