Kündigungsfrist gilt auch für Haushaltshilfen
Urteile auf einen Blick
Die Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach der Länge des Arbeitsverhältnisses. Ab zwei Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist bis zu einer siebenmonatigen Kündigungsfrist bei 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Diese verlängerten Kündigungsfristen sind auch bei Angestellten in Privathaushalten anwendbar. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg von 2015 (Az. 8 Sa 5/15), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem verhandelten Fall war eine Frau 35 Jahre lang in einem Privathaushalt angestellt. Sie erhielt am 1. September 2014 eine ordentliche Kündigung zum 30. September 2014. Dagegen ging sie gerichtlich vor.
Das Arbeitsgericht Pforzheim (Az. 1 Ca 368/14) hatte die Klage noch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hob das Urteil jedoch auf. Es billigte der Klägerin eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zu. Es könne nicht sein, dass Arbeitnehmer, die eine lange Zeit in Privathaushalten arbeiten, anders behandelt werden als Arbeitnehmer in Unternehmen und Betrieben. DAV/nd habe. Es gebe keine Verpflichtung, während einer Krankschreibung an Personalgesprächen teilzunehmen. Aufgrund seines Weisungsrechts könne ein Arbeitgeber grundsätzlich Personalgespräche anordnen, zu denen der Arbeitnehmer auch verpflichtet sei – aber nur soweit es um die zu erbringende Arbeitsleitung gehe.
Da ein kranker Arbeitnehmer jedoch von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit sei, kämen auch Weisungen hinsichtlich eines Personalgespräches über seine Arbeitsleistung nicht in Betracht. dpa/nd
Kündigung wegen Fettleibigkeit?
Zu dick für den Job? Vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf haben sich ein zeitweise 200 Kilo schwerer Arbeiter und sein Arbeitgeber auf einen Vergleich geeinigt. Ein vor Kurzem noch 200 Kilogramm schwerer Arbeiter hat vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf (Az. 7 Sa 120/16) seine Kündigung wegen Fettleibigkeit abwenden können. Der Vergleich sieht vor, dass sich der verlieren. Die Mediziner dort hätten gesagt, ohne eine Operation komme man in diesem Fall nicht weiter.
Am Pritschenwagen sei eine Fußraste unter dem Gewicht des Beschäftigten abgebrochen, argumentierte der Betrieb weiter. Der Mann passe auch nicht mehr in die Gräben, die er ausheben müsse. Und wenn er doch drin sei, komme er allein nicht mehr heraus. Am Steuer des Firmenwagens sei er eine Gefahr, weil das Lenkrad am Körper hängenbleibe. Er könne nur noch als Handlanger eingesetzt werden.
»Wenn er über ein frisch verlegte Straßenpflaster läuft, verschiebt sich das. Vor allem das Bücken ist bei ihm ein Problem.« Seine Körperfülle betreffe auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers: Darf ich ihn in seinem Zustand in praller Sonne zu harter körperlicher Arbeit einsetzen?
Nach 30 Jahren im Betrieb hatte der Arbeitgeber dem 49Jährigen gekündigt. Der 1,94 Meter große Arbeiter erklärte, er könne die geforderten Arbeiten in dem Gartenbaubetrieb leisten. Er benötige lediglich – wie seine Kollegen – eine Leiter, um aus den Gräben herauszukommen.