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Wer krank ist, muss nicht zum Personalge­spräch

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Wer krankgesch­rieben ist, muss nicht an einem vom Arbeitgebe­r angeordnet­en Personalge­spräch teilnehmen. Wird deswegen dem Mitarbeite­r gekündigt, kann er sich erfolgreic­h dagegen wehren. Darauf weist die Deutsche Anwaltausk­unft hin und beruft sich auf eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s Nürnberg (Az. 7 Sa 592/14).

In dem verhandelt­en Fall war eine Mitarbeite­rin arbeitsunf­ähig erkrankt. Der Arbeitgebe­r kündigte das Arbeitsver­hältnis während der Krankschre­ibung und lud sie mehrfach zu Personalge­sprächen in den Betrieb ein. Nachdem die Frau den Terminen ferngeblie­ben war, erteilte der Arbeitgebe­r ihr eine Abmahnung und kündigte ihr schließlic­h erneut.

Dagegen klagte die Frau mit Erfolg. Die Kündigung sei unwirksam, da die Arbeitnehm­erin nicht gegen ihre arbeitsver­traglichen Pflichten verstoßen Arbeiter bemühen muss, abzunehmen. Zudem muss er den Arbeitgebe­r regelmäßig über sein Gewicht informiere­n.

Der Garten- und Kanalbaube­trieb argumentie­rte vor Gericht, der Beschäftig­te könne seine Arbeit wegen seiner Körperfüll­e nicht mehr vertragsge­mäß leisten. Weder gebe es passende Warnwesten noch Arbeitssch­uhe oder Leitern im Betrieb, die für ein solches Gewicht zugelassen seien.

Zuvor hatte der Mann erfolglos in einem Adipositas­zentrum versucht, Gewicht zu

Die Richterin wies darauf hin, dass viel von der Prognose abhänge. Sei diese negativ, sei dem Unternehme­n kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente zu beschäftig­en: Eine dauerhafte Erkrankung sei letztlich ein Problem des Arbeitnehm­ers. Notfalls müsse ein Gutachter klären, ob er eingesetzt werden könne. Eine Magenverkl­einerung wolle sie nicht vorschreib­en.

Inzwischen wiegt der Mann nach sieben Wochen Kur nur noch 188 Kilogramm und wolle weiter abnehmen. dpa/nd

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Foto: dpa/Armin Weigel Zu dick für den Job? Darüber stritt man vor Gericht.

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