Wer krank ist, muss nicht zum Personalgespräch
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilnehmen. Wird deswegen dem Mitarbeiter gekündigt, kann er sich erfolgreich dagegen wehren. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 7 Sa 592/14).
In dem verhandelten Fall war eine Mitarbeiterin arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis während der Krankschreibung und lud sie mehrfach zu Personalgesprächen in den Betrieb ein. Nachdem die Frau den Terminen ferngeblieben war, erteilte der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung und kündigte ihr schließlich erneut.
Dagegen klagte die Frau mit Erfolg. Die Kündigung sei unwirksam, da die Arbeitnehmerin nicht gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen Arbeiter bemühen muss, abzunehmen. Zudem muss er den Arbeitgeber regelmäßig über sein Gewicht informieren.
Der Garten- und Kanalbaubetrieb argumentierte vor Gericht, der Beschäftigte könne seine Arbeit wegen seiner Körperfülle nicht mehr vertragsgemäß leisten. Weder gebe es passende Warnwesten noch Arbeitsschuhe oder Leitern im Betrieb, die für ein solches Gewicht zugelassen seien.
Zuvor hatte der Mann erfolglos in einem Adipositaszentrum versucht, Gewicht zu
Die Richterin wies darauf hin, dass viel von der Prognose abhänge. Sei diese negativ, sei dem Unternehmen kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente zu beschäftigen: Eine dauerhafte Erkrankung sei letztlich ein Problem des Arbeitnehmers. Notfalls müsse ein Gutachter klären, ob er eingesetzt werden könne. Eine Magenverkleinerung wolle sie nicht vorschreiben.
Inzwischen wiegt der Mann nach sieben Wochen Kur nur noch 188 Kilogramm und wolle weiter abnehmen. dpa/nd