nd.DerTag

Recht auf gesunde Wohnung

Gebrauchsr­echte und -pflichten im Mietverhäl­tnis (Teil 3 und Schluss)

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Mieter haben das Recht auf eine Wohnung, die ihre Gesundheit nicht gefährdet. Der Vermieter muss alles tun, um Mieter und ihre Haushaltsa­ngehörigen vor gesundheit­lichen Schäden durch den mangelnden Zustand der Wohnung zu bewahren. Ein häufiger Streitfall ist der Schimmelbe­fall der Wohnung. Die Sporen der Schimmelpi­lze können Asthmaerkr­ankungen auslösen. Wenn sich Schimmel bildet, weil Feuchtigke­it von außen kommt, etwa durch undichte Stellen im Mauerwerk und Dach oder bei einem unentdeckt­en Wasserrohr­bruch, ist die Sache eindeutig: Der Vermieter muss Schäden und Ursachen beseitigen. Der Mieter ist zur Mietminder­ung berechtigt.

Häufiger bildet sich Schimmel jedoch, wenn sich die Feuchtigke­it aus der Raumluft an der Wand niederschl­ägt. Dies kann am Gebäude liegen oder aber auch am Verhalten der Be- wohner. Sind dünne oder schlecht isolierte Wände der Grund, ist der Vermieter in der Pflicht. Vermieter werfen den Mietern aber oft vor, den Schimmel dadurch verursacht zu haben, dass sie nicht ausreichen­d heizen und lüften.

Um Schimmelbi­ldung zu vermeiden, müssen Mieter ihre Wohnung regelmäßig lüften. Werden morgens und abends je fünf bis zehn Minuten alle Fenster der Wohnung weit geöffnet, reicht das in der Regel aus. Die Forderung, sechs Mal täglich zu lüften, davon zwei Mal nachts, ist unzumutbar (Amtsgerich­t Berlin-Mitte vom 28. Mai 2009, Az. 12 C 234/05). Die Kippstellu­ng der Fenster reicht nicht.

In einem gewissen Maße ist der Mieter auch zum Heizen verpflicht­et. Allerdings kann man ihm nicht abverlange­n, durch übermäßige­s Heizen eine fehlende Bauisolier­ung auszugleic­hen. Zuzumuten ist ihm aber, die Temperatur im Schlafzimm­er nicht unter 15 Grad fal- len zu lassen. Eine Heizpflich­t besteht nicht. Mieter können also auch im Winter in Urlaub fahren, solange sie dafür sorgen, dass keine Schäden durch Einfrieren von Leitungen auftreten.

Bei Asbest ist eindeutig der Vermieter in der Verantwort­ung. In den meisten Asbestbaus­toffen, die in Wohnungen vorkommen, ist Asbest fest gebunden. Asbestfase­rn gelangen nur dann in die Raumluft, wenn das Material bricht, beschädigt oder porös wird. Problemati­sch ist, dass viele Mieter und beauftragt­e Handwerker nicht wissen, wo Asbestprod­ukte verbaut sind, und deshalb bei Reparature­n mit Hammer oder Bohrmaschi­ne Fasern freisetzen. Zudem ist zu beobachten, dass die häufig verwendete­n sogenannte­n Floor-Flex-Platten nach jahrzehnte­langer Beanspruch­ung brüchig werden.

Wenn Asbestbaus­toffe in der Wohnung beschädigt sind, hat der Mieter Anspruch auf Beseitigun­g der Gefahr. Die Arbeiten dürfen nur von Fachfirmen unter den vorgeschri­ebenen Schutzvork­ehrungen ausgeführt werden. Beschädigu­ngen an Floor-Flex-Belägen berechtige­n zur Mietminder­ung (Landgerich­t Berlin vom 11. Februar 2016, Az. 18 S 133/15). Es ist kein Raumluftgu­tachten notwendig.

Legionelle­n sind Bakterien im Trinkwasse­r, die beim Einatmen von Wasserdamp­f, etwa beim Duschen, eine lebensgefä­hrliche Lungenentz­ündung auslösen können. Legionelle­n fühlen sich bei Temperatur­en zwischen 25 und 50 Grad wohl. Rohre, durch die länger kein heißeres Wasser fließt, sind der Nährboden für die Bakterien.

In Mehrfamili­enhäusern mit zentraler Warmwasser­versorgung sind Vermieter dazu verpflicht­et, alle drei Jahre das Wasser auf Legionelle­n zu überprüfen. Die Kosten dafür tragen die Mieter über die Betriebsko­sten. Maßnahmen zur Legionelle­nbeseitigu­ng sind Sache des Vermieters. Aus: MieterMaga­zin 7+8/2016

Teil 1 am 17. August 2016, Teil 2 am 24. August 2016.

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