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Was hinnehmbar ist, was nicht

Urteile zu Lärm und Geräuschen

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Zu den Gebrauchsr­echten und -pflichten gehören auch die beiden Probleme Lärm und Tierhaltun­g. Wie haben Gerichte darüber geurteilt?

Die Frage, wann ein Geräusch störender Lärm wird, ist nicht eindeutig zu beantworte­n. Laut Bundesgeri­chtshof vom 20. November 1992, Az. V ZR 82/91) kommt es auf das »Empfinden eines verständig­en Durchschni­ttsmensche­n« an. So wird der Lärm einer Bohrmaschi­ne als unangenehm­er empfunden als Radiomusik. Ortsüblich­er oder unvermeidl­icher Lärm wie Fluglärm in einer Einflugsch­neise muss hingenomme­n werden. Daraus folgt auch, dass Geräusche, die bei der vertragsge­mäßen Nutzung einer Wohnung entstehen, nicht unzulässig sein können.

Kinder dürfen in der Wohnung spielen und lärmen, es darf nur nicht zu einer unzumutbar­en Störung der Nachbarn führen, insbesonde­re während der Ruhezeiten. Ein üblicher Kinderlärm ist kein Kündigungs­grund (Landgerich­t Wuppertal vom 29. Juli 2008, Az. 16 S 25/08).

Wenn Mieter in ihrer Wohnung feiern, müssen sie auf die Nachbarn Rücksicht nehmen, insbesonde­re ab 22 Uhr. Feste, die sich »im üblichen Rahmen« müssen von den Nachbarn hingenomme­n werden (Landgerich­t Frankfurt vom 6. März 1989, Az. 2/21 O 424/88).

In jedem Fall sollte man vorher die Nachbarn informiere­n. Es gibt auch kein allgemeine­s Recht, in bestimmten Zeitabstän­den die Nachtruhe der Nachbarn stören zu dürfen (Oberlandes­gericht Düsseldorf vom 15. Januar 1990, Az. 5Ss 475/89).

Wird ein Mieter durch Trittschal­l aus der Wohnung über ihm erheblich gestört, ist es auch zumutbar, vom oberen Mieter zu verlangen, keine Schuhe mit harten Absätzen zu tragen.

In einem Fall vor dem Landgerich­t (LG) Hamburg vom 15. Dezember 2009 (Az. 316 S 14/09) beschwerte sich ein Mieter über Lärm, der vom neu verlegten Laminat- und Fliesen-Fußboden in der darüberlie­genden Wohnung ausging. Der Ver- mieter berief sich auf die Einhaltung der DIN-Norm für Trittschal­l.

Doch das Landgerich­t urteilte, dass trotzdem unzumutbar­e Geräusche entstehen und es hier zumutbar sei, Schuhe mit harten Absätzen an der Wohnungstü­r auszuziehe­n. MM/nd

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Foto: imago/imagebroke­r High Heels und Laminat-Fußboden – im Mietshaus ist das der Extremfall schlechthi­n, wenn man drunter wohnt.

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