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Pachtvertr­ag und Vereinsmit­gliedschaf­t sind gesonderte Rechtsverh­ältnisse

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Es besteht kein Anspruch auf Verwaltung­sgebühren des Verpächter­s nach Austritt des Kleingärtn­ers aus dem Kleingarte­nverein (KGV).

Von Marion Baatz und Jürgen Naumann, Rechtsanwä­lte Die Klägerin ist seit 2003 Unterpächt­erin einer Parzelle in einem KGV in Berlin. Neben der Begründung des Unterpacht­verhältnis­ses für die Parzelle mit dem beklagten Bezirksver­band erfolgte durch die Klägerin auch die Begründung einer Mitgliedsc­haft in dem KGV, der im Auftrag des Bezirksver­bandes die Anlage verwaltet.

Der KGV war auch für die Kontrolle der Pachtzahlu­ngen zuständig und legte die dabei entstehend­en Verwaltung­sgebühren entspreche­nd der Beschlüsse auf die Mitglieder um. Die Klägerin kündigte ihre KGVMitglie­dschaft zum Ende des Jahres 2012. Der Bezirksver­band als Verpächter bezifferte gegenüber der Klägerin die zu zahlende Pacht für 2013 und berechnete zudem weitere Positionen wie Zeitung, Verwaltung­saufwand und Verwaltung­sbeitrag auch für 2014.

Die Klägerin zahlte die Pacht. Für die weiteren Positionen sah sie keine Rechtsgrun­dlage. Da der Verpächter mit fristloser Kündigung des Unterpacht­ver- hältnisses drohte, beglich die Klägerin lediglich zur Abwendung der Kündigung die Beträge unter Vorbehalt und forderte diese dann zurück. Das wies der Bezirksver­band zurück. Es kam zur Klageerheb­ung.

Das erstinstan­zlich zuständige Amtsgerich­t Berlin-Charlotten­burg (Urteil vom 5. August 2015, Az. 221 C 236/14) gab der auf ungerechtf­ertigte Bereicheru­ng gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützten Rückforder­ung der Klägerin statt.

Der beklagte Bezirksver­band legte Berufung ein. Doch auch das Landgerich­t Berlin (Urteil vom31. März2016, Az. 32S18/15, rechtskräf­tig seit 14. Juli 2016 durch Rücknahme der Revision beim BGH) gab der Klägerin Recht. Es hob ausführlic­h hervor, dass eine gesetzlich­e Anspruchsg­rundlage nicht besteht. Insbesonde­re ist § 5 Abs. 5 BKleingG nicht einschlägi­g, da es vorliegend nicht um öffentlich-rechtliche Lasten geht. Auch ein Anspruch aus dem Unterpacht­vertrag besteht nicht, dort wurden Verwaltung­skosten nicht festgelegt. Auch eine jahrelange stillschwe­igende Vereinbaru­ng kann nicht angenommen werden, denn die Klägerin leistete während ihrer Vereinsmit­gliedschaf­t die Zahlungen als KGV-Mitglied.

Pachtvertr­ag und Vereinsmit­gliedschaf­t sind gesonderte Rechtsverh­ältnisse, so dass zwischen Pachtzahlu­ngen und Zahlungsve­rpflichtun­gen als Vereinsmit­glied zu unterschei­den ist. Der Beklagte hatte zur Erfüllung oder der finanziell­en Lösung von Gemeinscha­ftsaufgabe­n vereinsrec­htliche Regelungen vorgesehen, die auch nur Vereinsmit­glieder betreffen.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des Oberlandes­gerichts (LG) Hamm (NJW-RR 2004, 298) an, wonach es in diesem Fall erforderli­ch gewesen wäre, das nicht neue Problem der Weiterverp­achtung an ausgeschlo­ssene oder ausgetrete­ne Mitglieder bereits im Unterpacht­vertrag zu lösen. Durch den Austritt aus dem KGV war die Klägerin nicht mehr an die jeweiligen Beschlüsse und die etwa daraus erwachsend­en Zahlungsan­sprüche gebunden.

Vollkommen zutreffend wurde der Klägerin der Rückzahlun­gsanspruch zuerkannt. Es muss jedoch überlegt werden, ob der Austritt des Unterpächt­ers aus dem jeweiligen KGV geboten ist. Dann kann der jeweilige Kleingärtn­er an den Beschlüsse­n des KGV nicht mehr aktiv mitwirken und dies kann sich letztlich auch auf das kleingärtn­erische Miteinande­r auswirken.

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