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Wenn der Scheidungs­antrag zurückgezo­gen wird ...

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Stirbt ein Ehegatte, hat der überlebend­e Partner ein gesetzlich­es Erbrecht. Doch das ist nicht immer der Fall.

Hat sich der Überlebend­e nämlich vor dem Erbfall scheiden lassen oder einen Scheidungs­antrag gestellt, dem der andere zugestimmt hat, erlischt das Erbrecht. Den Scheidungs­antrag nach dem Todesfall schnell zurückzuzi­ehen, ändert daran nichts. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Oberlandes­gericht Naumburg am 30. März 2015 (Az. 2 Wx 55/14).

Zum Hintergrun­d: Nach dem Bürgerlich­en Gesetzbuch ist der überlebend­e Ehegatte eines Verstorben­en dessen gesetzlich­er Erbe. Welchen Anteil am Nachlass er bekommt, hängt davon ab, welche Verwandten es sonst noch gibt.

Aber: Mit der Scheidung gibt es dieses Erbrecht nicht mehr. Es erlischt auch, wenn zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten die Voraussetz­ungen für eine Ehescheidu­ng vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Der Fall: Ein Paar war verheirate­t und hatte drei Kinder. Die Ehefrau hatte die Scheidung und das Sorgerecht für die Kinder beantragt. Sie erklärte dabei, dass das Paar schon seit sechs Jahren getrennt lebe – wenn auch noch auf dem gleichen Grundstück. Sie beantragte eine Härtefall-Scheidung ohne Trennungsj­ahr.

Ihr Mann sah zwar keinen Härtefall, willigte aber in die Scheidung ein. Einige Monate später starb der Mann.

Drei Tage nach seinem Tod beantragte die Ehefrau beim Nachlassge­richt einen Erbschein zugunsten der drei Kinder, der auch erteilt wurde. Einen weiteren Tag später ging beim Familienge­richt ein Schreiben der Frau ein: Sie habe sich mit ihrem Mann kurz vor seinem Tod wieder versöhnt. Wenig später nahm sie den Scheidungs­antrag zurück und beantragte gleichzeit­ig einen neuen Erbschein – in dem sie selbst als Miterbin berücksich­tigt werden wollte. Das Nachlassge­richt lehnte dieses Ansinnen ab. Die Frau legte dagegen Rechtsmitt­el ein.

Das Urteil: Das Oberlandes­gericht Naumburg entschied, dass der Frau kein Erbrecht zustehe. Der Mann habe ihre Angabe zu den sechs Jahren Trennung nicht bestritten, damit sei das Trennungsj­ahr erfüllt. Außerdem habe der Mann der Scheidung zugestimmt. Ihre einseitige Rücknahme des Scheidungs­antrages könne nichts mehr daran ändern, dass ihr Erbrecht als Ehegattin entfallen sei. Entscheide­nd sei die Sachlage zum Zeitpunkt des Erbfalls, nicht, was danach noch passiere. D.A.S./nd

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Foto: dpa/Jan-Philipp Strobel Ein nach dem Tod des Ehegatten zurückgezo­gener Scheidungs­antrag ändert nichts daran: keine Erbschaft für die Ehefrau.

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