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Wie gewonnen, so zerronnen? Steuern könnten doppelt zur Last fallen

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Mieteinnah­men in Deutschlan­d, Arbeitsste­lle in den USA – immer mehr Deutsche beziehen Kapital auch aus Ländern abseits ihres festen Wohnsitzes. Komplizier­t wird es dabei jedes Jahr aufs Neue, wenn die Steuererkl­ärung ansteht, denn hier hat jedes Land seine ganz eigenen Vorschrift­en.

»Steuerzahl­er, die Einkünfte oder Kapitalgew­inne in einem Land erzielen, in dem sie nicht wohnhaft sind, könnten in beiden Ländern zahlungspf­lichtig sein«, sagt Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanis­chen Kanzlei Urban Thier & Federer.

Wohnt eine Person beispielsw­eise in Deutschlan­d und erzielt Einkünfte oder Gewinne in einem anderen Land oder umgekehrt, ist sie in beiden Ländern steuerpfli­chtig. Zur Vermeidung doppelter Steuerbela­stung bestehen zwischen einigen Ländern, so etwa Deutschlan­d und den USA, sogenannte Doppelbest­euerungsab­kommen. Diese Verträge regeln die steuerrech­tliche Behandlung von Personen, die in beiden Ländern steuerpfli­chtig wären.

Mit dem Doppelbest­euerungsab­kommen soll die Steuerpfli­cht in einem der Länder begrenzt oder sogar beseitigt werden. Üblicherwe­ise wirken Steuervert­räge wechselsei­tig, so dass sie gleicherma­ßen in beiden beteiligte­n Staaten Anwendung finden.

Jedes Abkommen beinhaltet spezifisch­e steuerlich­e Auswirkung­en, beispielsw­eise welche Steuern in welchem Land gezahlt werden oder auch welche Arten von Einnahmen unter das Abkommen fallen. »Das können neben Einkünften aus selbst- oder nichtselbs­tständiger Arbeit sowie Renten auch Einnahmen aus Kapitalinv­estitionen, wie Zinsen, Tantiemen und Gewinnauss­chüttungen, sein«, erläutert der Experte.

Laut Steuervert­rag zwischen Deutschlan­d und den USA sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütunge­n aus nichtselbs­tständiger Arbeit, die von einer in einem der beiden Vertragsst­aaten wohnhaften Person bezogen werden, am Wohnsitz des Steuerpfli­chtigen zu versteuern. Hierbei kann es unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben, etwa wenn ein Arbeitnehm­er mit Wohnsitz in einem Staat bei einem Arbeitgebe­r außerhalb der Landesgren­zen angestellt ist und dort Tätigkeite­n ausführt.

Je nach Abkommen stellen sich die Regelungen zu den Einkunftsa­rten ganz unterschie­dlich und mitunter äußerst komplizier­t dar. Zudem enthalten die meisten Steuervert­räge einen Vorbehalt, der verhindern soll, dass die im Abkommen festgehalt­enen Regelungen für nicht gerechtfer­tigte steuerlich­e Vorteile genutzt werden.

Doch Carl-Christian Thier rät zur Vorsicht: »Ein bestehende­r Steuervert­rag zwischen zwei Ländern bedeutet nicht, dass Steuerzahl­er auf ihre Auskunftsp­flicht verzichten können. Grundsätzl­ich sind sämtliche weltweit erzielten Einkünfte und Kapitalgew­inne in jedem Jahr steuererkl­ärungspfli­chtig.«

Zur Verbesseru­ng der Steuerehrl­ichkeit stimmten die USA und Deutschlan­d im Februar 2013 dem sogenannte­n FATCA-Abkommen zu. Danach müssen auch Banken und Finanzinst­itute sämtliche steuerrele­vanten Daten derer, die nach dem Gesetz Personen der Vereinigte­n Staaten sind, an die oberste US-Steuerbehö­rde, den Internal Revenue Service (IRS), melden. Die Meldevorsc­hriften beziehen sich auf alle Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkont­en sowie auf Wertpapier­depots.

Obwohl diese Pflicht schon lange besteht, realisiere­n viele US-Staatsbürg­er, die im Ausland leben, erst seit Inkrafttre- ten des FATCA-Abkommens, dass sie in den USA steuererkl­ärungs- und womöglich auch zahlungspf­lichtig sind. Soweit Betroffene ihrer Erklärungs­pflicht nicht nachkommen, bedarf es, einer unverzügli­chen Nacherklär­ung. Sofern es keinen Steuerausf­all bei den USBehörden gab, lassen sich derartige Versäumnis­se oft einvernehm­lich klären.

Wurden jedoch bereits fällige Steuern nicht gezahlt, kann dies zu erhebliche­n Problemen führen. Je nach Art und Umfang der nicht erfolgten Zahlungen haben Steuerpfli­chtige verschiede­ne Möglichkei­ten der Selbstanze­ige.

»Ähnlich wie in Deutschlan­d bedarf es hier eines freiwillig­en Nachmelden­s, um unter Umständen drastische Strafen bis hin zu Haftstrafe­n zu vermeiden«, so der Steuerexpe­rte CarlChrist­ian Thier. Julia Knöpfle

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