Schadenregulierung im Namen des Versicherten
Der Bundesgerichtshof (BGH) untersagt Versicherungsmaklern die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers.
In einem Urteil vom 14. Januar 2016 untersagt der BGH (Az. I RZ 107/14) Versicherungsmaklern, im Namen des Versicherers die Schäden zu regulieren. Für den Versicherungsnehmer ist ihm das zwar gestattet, doch die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät: Versicherungsnehmer sollten die Regulierung nicht dem Versicherungsmakler überlassen, sondern sich an eine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wenden.
»Der Versicherungsmakler steht grundsätzlich gemäß seinem Berufsbild im Lager des Versicherten«, erläutert Oliver Meixner, Leiter des Arbeitskreises Sachversicherung der AG Versicherungsrecht im DAV. Folgerichtig argumentiert der BGH, dass sich der Versicherungsmakler, der im Namen des Versicherers die Abwicklung eines Schadenfalls übernimmt, in einen Interessenkonflikt begibt. Besonders dann, wenn der Makler eine Schadenregulierung für eine Versicherung betreut, die er seinem Kunden selbst vermittelt hat.
Im verhandelten Fall war eine Textilreinigung von einem Kunden auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden. Der Versicherungsmakler der Reinigungsfirma kümmerte sich um die Schadenregulierung, und zwar im Namen des Versicherers. Hierin sah die Rechtsanwaltskammer Köln einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und mahnte den Makler ab. Der BGH bestätigte die Abmahnung.
Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Versicherungsbranche. Compliance-Management und Ausgliederungsbeauftragte werden peinlich darauf achten, Schäden künftig nicht mehr vom Versicherungsmakler regulieren zu lassen. Versicherer müssen nun Aufgaben selber übernehmen, für die sie häufig keine Kapazitäten vorhalten.
Bei einem Schaden, müsse sich der Versicherungsnehmer natürlich auch an seinen Versicherungsmakler wenden. Der müsse auf den Versicherer so einwirken, dass eine Regulierung im Sinne des Versicherten erfolgt, so Meixner. Versicherungsnehmer sollten darauf achten, dass nicht der Versicherungsmakler selber die Regulierung übernimmt. DAV/nd