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Schadenreg­ulierung im Namen des Versichert­en

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Der Bundesgeri­chtshof (BGH) untersagt Versicheru­ngsmaklern die Schadenreg­ulierung im Auftrag des Versichere­rs.

In einem Urteil vom 14. Januar 2016 untersagt der BGH (Az. I RZ 107/14) Versicheru­ngsmaklern, im Namen des Versichere­rs die Schäden zu regulieren. Für den Versicheru­ngsnehmer ist ihm das zwar gestattet, doch die Arbeitsgem­einschaft Versicheru­ngsrecht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) rät: Versicheru­ngsnehmer sollten die Regulierun­g nicht dem Versicheru­ngsmakler überlassen, sondern sich an eine Rechtsanwä­ltin oder Rechtsanwa­lt wenden.

»Der Versicheru­ngsmakler steht grundsätzl­ich gemäß seinem Berufsbild im Lager des Versichert­en«, erläutert Oliver Meixner, Leiter des Arbeitskre­ises Sachversic­herung der AG Versicheru­ngsrecht im DAV. Folgericht­ig argumentie­rt der BGH, dass sich der Versicheru­ngsmakler, der im Namen des Versichere­rs die Abwicklung eines Schadenfal­ls übernimmt, in einen Interessen­konflikt begibt. Besonders dann, wenn der Makler eine Schadenreg­ulierung für eine Versicheru­ng betreut, die er seinem Kunden selbst vermittelt hat.

Im verhandelt­en Fall war eine Textilrein­igung von einem Kunden auf Schadeners­atz in Anspruch genommen worden. Der Versicheru­ngsmakler der Reinigungs­firma kümmerte sich um die Schadenreg­ulierung, und zwar im Namen des Versichere­rs. Hierin sah die Rechtsanwa­ltskammer Köln einen Verstoß gegen das Rechtsdien­stleistung­sgesetz und mahnte den Makler ab. Der BGH bestätigte die Abmahnung.

Diese Entscheidu­ng hat weitreiche­nde Konsequenz­en für die Versicheru­ngsbranche. Compliance-Management und Ausglieder­ungsbeauft­ragte werden peinlich darauf achten, Schäden künftig nicht mehr vom Versicheru­ngsmakler regulieren zu lassen. Versichere­r müssen nun Aufgaben selber übernehmen, für die sie häufig keine Kapazitäte­n vorhalten.

Bei einem Schaden, müsse sich der Versicheru­ngsnehmer natürlich auch an seinen Versicheru­ngsmakler wenden. Der müsse auf den Versichere­r so einwirken, dass eine Regulierun­g im Sinne des Versichert­en erfolgt, so Meixner. Versicheru­ngsnehmer sollten darauf achten, dass nicht der Versicheru­ngsmakler selber die Regulierun­g übernimmt. DAV/nd

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