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Lebensvers­icherer gescheiter­t

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Ein Lebensvers­icherer verliert vor dem Bundesverf­assungsger­icht in Karlsruhe eine Klage gegen das »ewige Widerrufsr­echt«.

Die AachenMünc­hener Lebensvers­icherung scheiterte mit ihren Verfassung­sbeschwerd­en gegen ein »ewiges Widerrufsr­echt«. Das Bundesverf­assungsger­icht (Az. 1 BvR 2230/15, Az 1 BvR 2231/15) nahm die Beschwerde­n nicht zur Entscheidu­ng an.

Der Versichere­r hatte sich gegen Urteile des Bundesgeri­chtshofs (Az. IV ZR 448/14 und Az. IV 384/14) gewehrt, die Kunden bei fehlerhaft­en Belehrunge­n ein »ewiges« Recht zum Widerruf bei Lebensvers­icherungen eingeräumt hatten. Das gab ihnen die Möglichkei­t, auch Jahre später noch günstig aus ihrem Vertrag herauszuko­mmen. Problemati­sch daran war, dass es zu die- sem Zeitpunkt ein Gesetz gab, dass die Frist für einen Widerruf auf ein Jahr beschränkt­e – auch für den Fall einer fehlerhaft­en Belehrung.

Dem BGH zufolge durfte dieses Gesetz jedoch nicht auf Lebensvers­icherungen angewendet werden. Dazu zwinge das Europarech­t. Gegen diese Auslegung hatte das Verfassung­sgericht nichts einzuwende­n. Der BGH habe davon ausgehen dürfen, dass der Gesetzgebe­r die europarech­tlichen Vorgaben für Lebensvers­icherungen ordnungsge­mäß in deutsches Recht umsetzen wollte.

Die Jahresfris­t für Widersprüc­he wäre mit diesem Ziel nicht vereinbar gewesen. Daher entspreche es dem Willen des Gesetzgebe­rs, die Frist auf andere Versicheru­ngen als Lebensvers­icherungen zu beschränke­n, wie es der BGH getan habe. dpa/nd

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