Wie kann man sich davor schützen?
Auch wenn sich die Sommerreisewelle dem Ende zuneigt, bleibt das Thema Urlaubsfallen weiter aktuell. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) warnt vor fünf Urlaubsfallen und erklärt, wie man sich davor schützen kann. Von Sabine Fischer-Volk, VZB Falle 1: Happige Gebühren bei Namensfehlern Wenn sich in die Reiseunterlagen ein Namensfehler eingeschlichen hat, müssen Reisende diesen dringend beim Reiseveranstalter oder bei der Fluglinie korrigieren lassen, sonst hebt der Flieger im schlimmsten Fall ohne sie ab.
Hier aber lauert Falle Nr. 1: Denn einige Anbieter lassen sich horrende Gebühren für eine Namensänderung bezahlen. So hat kürzlich die Verbraucherzentrale Brandenburg einen Anbieter abgemahnt, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen 100 Prozent Stornierungskosten für den ursprünglichen Flug, den aktuellen Preis für eine neue Flugbuchung sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro berechnen wollte (siehe ndratgeber vom 3. August 2016).
Unser Rat: Wenn notwendi- ge Korrekturen gar nicht vom Urlauber verursacht worden sind, beispielsweise bei Erfassungsfehlern im Rahmen der Buchung, kann er für nachträgliche Änderungen überhaupt nicht zur Kasse gebeten werden. Das sollten Sie klarstellen und nicht bezahlen. Sollten Sie für den Fehler verantwortlich sein, darf der Veranstalter oder die Airline für die Namenskorrektur nach unserer Ansicht nur den dafür notwendige Änderungsaufwand von etwa 30 Euro in Rechnung stellen.
Falle 2: Draufzahlen bei Überbuchung Eine Horrorvorstellung: Man kommt am Reiseziel an und stellt vor Ort fest, dass im gebuchten Hotel kein Zimmer mehr frei ist. Das sollten Urlauber direkt der Reiseleitung vor Ort melden, damit sie schnellstmöglich Ersatz organisieren kann.
Hier lauert Falle Nr. 2: Wenn Reisenden vor Ort als Ersatz ein Hotel einer höheren Kategorie angeboten wird, verlangt der Veranstalter manchmal einen satten Aufpreis für das »Upgrade«. Das ist nicht rechtens!
Unser Rat: Liegt eine Überbuchung vor, ist das eine vom Veranstalter schuldhaft verur- sachte Vertragsverletzung, für die er zur Abhilfe verpflichtet ist. Kann er Gästen nur eine höherwertigere Unterkunft anbieten, muss er die dafür anfallenden Mehrkosten selbst tragen.
Falle 3: Mit der Navi-App in die Kostenfalle Für den Urlaub sind Apps mit Navigationsfunktion hilfreich. Doch kaum am Urlaubsziel im Ausland angekommen, stellt man fest, dass die App ohne Internet gar nicht funktioniert.
Hier tappt man schnell in Falle Nr. 3: Wer der App den Zugriff auf die mobilen Daten erlaubt, bekommt die Quittung mit der Telefonrechnung. Beim Roaming gibt es zwar eine Kostenbremse bei Verbindungen auf Land, diese liegt aber immerhin bei stolzen 59,50 Euro.
Unser Rat: Wer für den Auslandsurlaub spezielle Apps braucht, sollte immer prüfen, ob die Apps ohne Datennutzung funktionieren. Bei Navi-Apps kann man zum Beispiel oft schon vorsorgen, indem man das Kartengebiet für den Urlaub herunterlädt. Manchmal gibt es auch gänzliche Offlineversionen.
Noch ein zusätzlicher Tipp: Momentan locken einige Routenplaner im Internet in eine Kostenfalle. Dort werden nach Meinung der Betrüger 500 Euro allein für die Anmeldung im Portal fällig. Wer also aufgefordert wird, sich anzumelden, bevor er auf Basisdienste wie eine einfache Routenplanung zugreifen kann, sollte stutzig werden und lieber einen bekannten Routenplaner benutzen.
Falle 4: Volle Fahrt in die Zusatzkosten – Spiele-App auf der Autofahrt Wer eine längere Autofahrt mit Kindern plant, freut sich oft über Spiele-Apps für Kinder. Denn die können den allgemeinen Quengelfaktor erheblich senken.
Doch hier lauert Falle Nr. 4: Wer nicht aufpasst, wird vielleicht mit hohen Kosten für InGame-Währung konfrontiert.
Unser Rat: Um zu vermeiden, dass das Kind zum schnelleren Fortkommen im Spiel InGame-Währung auf Kosten des hinterlegten Zahlungsmittels erwirbt, gibt es mehrere Möglichkeiten. Am besten ist es, eine kindgerechte App zu nutzen, in der erst gar keine In-App-Käufe möglich sind und die Spielzeiten begrenzt werden können. Will man aber nicht auf Spiele verzichten, die solche Käufe anbieten, kann man den Zugriff zum Beispiel per Einstellung am Telefon oder im App-Store einschränken und unterbinden.
Falle 5: Teure Euro-Umrechnung als versteckte Gebühr Man könnte es für einen guten Service halten: Wer im NichtEuro-Ausland unterwegs ist, bekommt an Geldautomaten oder bei Bezahlung mit Kredit- oder EC-Karten an der Kasse oder im Hotel oft angeboten, dass der Betrag gleich in Euro umgerechnet wird.
Hier versteckt sich Falle Nr. 5: Bei der direkten Umrechnung wird zumeist ein schlechterer Wechselkurs angesetzt, als es dem offiziellen Tageskurs entspricht. Das nennt sich »Dynamic Currency Conversion«, dynamische Währungsumrechnung. Dynamisch gewinnen aber nur die Geräteaufsteller und Händler.
Unser Rat: Um Aufschläge durch sofortige Umrechnung in Euro zu vermeiden, sollte immer die Abrechnung in der Fremdwährung gewählt werden. Denn dann kümmert sich die Hausbank um die Umrechnung und diese nimmt den meist deutlich günstigeren Tageskurs als Grundlage.