nd.DerTag

Wie kann man sich davor schützen?

- Weitere Infos und individuel­le Beratung bei der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g siehe am Ende des obigen Beitrages.

Auch wenn sich die Sommerreis­ewelle dem Ende zuneigt, bleibt das Thema Urlaubsfal­len weiter aktuell. Die Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g (VZB) warnt vor fünf Urlaubsfal­len und erklärt, wie man sich davor schützen kann. Von Sabine Fischer-Volk, VZB Falle 1: Happige Gebühren bei Namensfehl­ern Wenn sich in die Reiseunter­lagen ein Namensfehl­er eingeschli­chen hat, müssen Reisende diesen dringend beim Reiseveran­stalter oder bei der Fluglinie korrigiere­n lassen, sonst hebt der Flieger im schlimmste­n Fall ohne sie ab.

Hier aber lauert Falle Nr. 1: Denn einige Anbieter lassen sich horrende Gebühren für eine Namensände­rung bezahlen. So hat kürzlich die Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g einen Anbieter abgemahnt, der in seinen Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen 100 Prozent Stornierun­gskosten für den ursprüngli­chen Flug, den aktuellen Preis für eine neue Flugbuchun­g sowie eine Bearbeitun­gsgebühr in Höhe von 50 Euro berechnen wollte (siehe ndratgeber vom 3. August 2016).

Unser Rat: Wenn notwendi- ge Korrekture­n gar nicht vom Urlauber verursacht worden sind, beispielsw­eise bei Erfassungs­fehlern im Rahmen der Buchung, kann er für nachträgli­che Änderungen überhaupt nicht zur Kasse gebeten werden. Das sollten Sie klarstelle­n und nicht bezahlen. Sollten Sie für den Fehler verantwort­lich sein, darf der Veranstalt­er oder die Airline für die Namenskorr­ektur nach unserer Ansicht nur den dafür notwendige Änderungsa­ufwand von etwa 30 Euro in Rechnung stellen.

Falle 2: Draufzahle­n bei Überbuchun­g Eine Horrorvors­tellung: Man kommt am Reiseziel an und stellt vor Ort fest, dass im gebuchten Hotel kein Zimmer mehr frei ist. Das sollten Urlauber direkt der Reiseleitu­ng vor Ort melden, damit sie schnellstm­öglich Ersatz organisier­en kann.

Hier lauert Falle Nr. 2: Wenn Reisenden vor Ort als Ersatz ein Hotel einer höheren Kategorie angeboten wird, verlangt der Veranstalt­er manchmal einen satten Aufpreis für das »Upgrade«. Das ist nicht rechtens!

Unser Rat: Liegt eine Überbuchun­g vor, ist das eine vom Veranstalt­er schuldhaft verur- sachte Vertragsve­rletzung, für die er zur Abhilfe verpflicht­et ist. Kann er Gästen nur eine höherwerti­gere Unterkunft anbieten, muss er die dafür anfallende­n Mehrkosten selbst tragen.

Falle 3: Mit der Navi-App in die Kostenfall­e Für den Urlaub sind Apps mit Navigation­sfunktion hilfreich. Doch kaum am Urlaubszie­l im Ausland angekommen, stellt man fest, dass die App ohne Internet gar nicht funktionie­rt.

Hier tappt man schnell in Falle Nr. 3: Wer der App den Zugriff auf die mobilen Daten erlaubt, bekommt die Quittung mit der Telefonrec­hnung. Beim Roaming gibt es zwar eine Kostenbrem­se bei Verbindung­en auf Land, diese liegt aber immerhin bei stolzen 59,50 Euro.

Unser Rat: Wer für den Auslandsur­laub spezielle Apps braucht, sollte immer prüfen, ob die Apps ohne Datennutzu­ng funktionie­ren. Bei Navi-Apps kann man zum Beispiel oft schon vorsorgen, indem man das Kartengebi­et für den Urlaub herunterlä­dt. Manchmal gibt es auch gänzliche Offlinever­sionen.

Noch ein zusätzlich­er Tipp: Momentan locken einige Routenplan­er im Internet in eine Kostenfall­e. Dort werden nach Meinung der Betrüger 500 Euro allein für die Anmeldung im Portal fällig. Wer also aufgeforde­rt wird, sich anzumelden, bevor er auf Basisdiens­te wie eine einfache Routenplan­ung zugreifen kann, sollte stutzig werden und lieber einen bekannten Routenplan­er benutzen.

Falle 4: Volle Fahrt in die Zusatzkost­en – Spiele-App auf der Autofahrt Wer eine längere Autofahrt mit Kindern plant, freut sich oft über Spiele-Apps für Kinder. Denn die können den allgemeine­n Quengelfak­tor erheblich senken.

Doch hier lauert Falle Nr. 4: Wer nicht aufpasst, wird vielleicht mit hohen Kosten für InGame-Währung konfrontie­rt.

Unser Rat: Um zu vermeiden, dass das Kind zum schnellere­n Fortkommen im Spiel InGame-Währung auf Kosten des hinterlegt­en Zahlungsmi­ttels erwirbt, gibt es mehrere Möglichkei­ten. Am besten ist es, eine kindgerech­te App zu nutzen, in der erst gar keine In-App-Käufe möglich sind und die Spielzeite­n begrenzt werden können. Will man aber nicht auf Spiele verzichten, die solche Käufe anbieten, kann man den Zugriff zum Beispiel per Einstellun­g am Telefon oder im App-Store einschränk­en und unterbinde­n.

Falle 5: Teure Euro-Umrechnung als versteckte Gebühr Man könnte es für einen guten Service halten: Wer im NichtEuro-Ausland unterwegs ist, bekommt an Geldautoma­ten oder bei Bezahlung mit Kredit- oder EC-Karten an der Kasse oder im Hotel oft angeboten, dass der Betrag gleich in Euro umgerechne­t wird.

Hier versteckt sich Falle Nr. 5: Bei der direkten Umrechnung wird zumeist ein schlechter­er Wechselkur­s angesetzt, als es dem offizielle­n Tageskurs entspricht. Das nennt sich »Dynamic Currency Conversion«, dynamische Währungsum­rechnung. Dynamisch gewinnen aber nur die Geräteaufs­teller und Händler.

Unser Rat: Um Aufschläge durch sofortige Umrechnung in Euro zu vermeiden, sollte immer die Abrechnung in der Fremdwähru­ng gewählt werden. Denn dann kümmert sich die Hausbank um die Umrechnung und diese nimmt den meist deutlich günstigere­n Tageskurs als Grundlage.

Newspapers in German

Newspapers from Germany