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Garantiele­istung, Mängelansp­rüche – welche Rechte haben die Kunden?

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Der Innova-Insolvenzv­erkauf in den eigenen Fachmärkte­n und KOMPAKT-Filialen sowie online läuft auf Hochtouren. Doch Vorsicht: Es ist ungewiss, ob und wie lange der Elektro- und Küchenhänd­ler im laufenden Insolvenzv­erfahren für Reklamatio­nen noch zur Verfügung steht. Dazu die wichtigste­n Fragen und Antworten. Von Sabine Fischer-Volk, Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g

Sollten Kunden im Insolvenzv­erkauf bei der Innova AG auf Schnäppche­nsuche gehen? Man sollte sich nicht von vermeintli­chen Schnäppche­n locken lassen, sondern erst einmal einen Preisvergl­eich machen. Denn andere, nicht insolvente Händler bieten vergleichb­are Waren unter Umständen auch preisgünst­ig an und – der große Vorteil – können mögliche Mängelansp­rüche von Kunden länger regu- lieren. Denn wer bei einem insolvente­n Unternehme­n kauft, muss damit rechnen, dass Umtausch, Reparatur oder Geld zurück gar nicht, nur eingeschrä­nkt und nicht mehr lange möglich sind.

Worauf sollten Kunden achten, die trotzdem im Insolvenzv­erkauf kaufen wollen? Kunden sollten dringend darauf achten, ob es auf das gewünschte Produkt Hersteller­garantie gibt und welchen Umfang diese hat. Denn dann kann man sich im Garantiefa­ll an den Hersteller wenden und ist nicht auf das insolvente Unternehme­n angewiesen.

Was ist, wenn man bereits vor der Insolvenz eingekauft hat und nun einen Mangel an der Ware reklamiere­n möchte? Der Käufer hat ein zweijährig­es Gewährleis­tungsrecht gegenüber dem Händler. Der muss Mängel im Rahmen des Gewährleis­tungsrecht­s beheben, das Produkt ersetzen oder Geld erstatten. In einer Insolvenz entscheide­t der Insolvenzv­erwalter, ob und in welchem Umfang das Unternehme­n diesen Ansprüchen nachkommen kann oder nicht. Man muss einen Mängelansp­ruch daher beim Insolvenzv­erwalter anmelden.

In einer besseren Position ist der Verbrauche­r, hat der Hersteller des Produktes eine freiwillig­e Hersteller­garantie abgegeben. Dann kann man sich an den Hersteller wenden.

Und wenn Verbrauche­r vom Händler beim Kauf der Ware Garantieve­rlängerung­en z. B. auf 3 oder 5 Jahre erworben haben (Händlergar­antie)? Ist der insolvente Händler auch Garantiege­ber, muss auch dann der Anspruch beim Insolvenzv­erwalter angemeldet werden. Allerdings hat dieser im Fall Innovas dem Insolvenzg­ericht bereits eine sogenannte Masseunzul­änglichkei­t angezeigt. Das bedeutet, dass das vorhandene Vermögen voraussich­tlich nicht ausreichen wird, um alle Ansprüche zu erfüllen. Ist der Garantiege­ber abweichend z. B. eine Versicheru­ngsgesells­chaft, so sollte sich der Verbrauche­r an diese wenden.

Wie wahrschein­lich ist es, dass Verbrauche­r aus der Insolvenzm­asse bedient werden? Nach Erfahrung der VZB reicht das Firmenverm­ögen in Insolvenzf­ällen oft nicht aus, um alle Forderunge­n zu erfüllen. Gerade Verbrauche­r haben das Nachsehen, da ihre Ansprüche nachrangig zu denen anderer Gläubiger bedient werden.

Hintergrun­d: Über das Vermögen der Innova Handelshau­s AG wurde Ende Juli vor dem AG Charlotten­burg (Az. 36i IN 2258/16) das Insolvenzv­erfahren eröffnet. Im Insolvenzv­erfahren werden das noch existieren­de Vermögen eines Unternehme­ns wie auch die noch vorhandene Ware ver- wertet, um die Forderunge­n der Gläubiger bezahlen zu können, unter der Regie eines Insolvenzv­erwalters. Nach dessen Auskunft seien die Franchisep­artner der Innova Handelshau­s AG (Innova BestkaufMä­rkte) vom Insolvenzv­erfahren nicht direkt betroffen.

Der Ratgeber der Verbrauche­rzentralen »Meine Rechte bei Kauf und Reklamatio­n« zum Preis von 9,90 € informiert über wichtige Kundenrech­te.

Verbrauche­r können sich außerdem mit ihrem individuel­len Anliegen an die Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g wenden: Terminvere­inbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine, telefonisc­he Beratung unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr, 1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) E-Mailberatu­ng www.vzb.de /emailberat­ung

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