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Die Rechte der Arbeitnehm­er

Urlaub, Zwischenze­ugnis, Abfindung

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Das Arbeitsrec­ht ist für Arbeitnehm­er oft schwer durchschau­bar. Neben den gesetzlich­en Bestimmung­en sorgen tarifliche Regelungen und Betriebsve­reinbarung­en für zusätzlich­e Komplexitä­t. So gibt es immer wieder Irrtümer über Urlaub, Zwischenze­ugnis oder Abfindung. Von Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH Irrtum Nr. 1 Urlaub, wann immer ich will Der Anspruch des Arbeitnehm­ers auf seinen Jahresurla­ub ist im Bundesurla­ubsgesetz (BUrlG) geregelt. Arbeitgebe­r haben laut § 7 Abs. 1 BUrlG die Urlaubswün­sche des Arbeitnehm­ers zu berücksich­tigen. Sprechen aber betrieblic­he Gründe dagegen, etwa eine Inventur, kann der Arbeitgebe­r auch Urlaubsant­räge ablehnen. Die freien Tage anderer Arbeitnehm­er können auch zur Ablehnung des Urlaubs führen.

Bei seiner Entscheidu­ng, wessen Antrag er im Fall einer Häufung von Urlaubswün­schen genehmigt, muss der Vorgesetzt­e soziale Aspekte berücksich­tigen: Alter, Betriebszu­gehörigkei­t, eingeschrä­nkte Urlaubsmög­lichkeiten bei schulpflic­htigen Kindern und natürlich die Frage, wer in den vergangene­n Jahren zu welchem Zeitpunkt frei hatte.

Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristung­sgesetz (TzBfG) als Teilzeitbe­schäftigte und haben damit – wie jeder Arbeitnehm­er – Anspruch auf bezahlten Erholungsu­rlaub.

Viele Firmen haben die Urlaubsgru­ndsätze in Betriebsve­reinbarung­en geregelt. Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann der Arbeitgebe­r ihn nicht ohne Weiteres wieder absagen. Au- ßer bei einem plötzlich Notfall, der die Anwesenhei­t dieses besonderen Mitarbeite­rs zwingend erfordert. Personalen­gpässe sind jedoch kein Notfall (LAG Köln, Az. 6 Sa 449/12). Ein Widerruf des Urlaubs ist daher nur als absolute Ausnahme möglich. In diesem Fall muss der Arbeitgebe­r entstehend­e Kosten, etwa für eine Reisestorn­ierung, übernehmen. Irrtum Nr. 2 Zwischenze­ugnis zu jedem Zeitpunkt Arbeitnehm­er haben nicht zu jedem Zeitpunkt Anspruch auf ein Zwischenze­ugnis. Denn ein Zwischenze­ugnis gibt es auf Wunsch während eines laufenden Beschäftig­ungsverhäl­tnisses nur, wenn ein berechtigt­es Interesse vorliegt.

Das ist beispielsw­eise bei einem Chefwechse­l der Fall, einer wesentlich­en Änderung des Aufgabenbe­reichs, Umstruktur­ierungen oder Betriebsüb­ernahmen, einer längere Unterbrech­ung der Berufstäti­gkeit (beispielsw­eise für die Dauer der Elternzeit) oder der Suche nach einem neuen Job. Irrtum Nr. 3 Abfindung bei Kündigung Viele Arbeitnehm­er glauben, dass ihnen bei der Kündigung des Arbeitsver­hältnisses eine Abfindung zusteht. Doch nur in wenigen Ausnahmefä­llen ist ein Unternehme­n bei einer Kündigung zu einer Abfindung verpflicht­et. Wenn der Arbeitgebe­r eine rechtmäßig­e Kündigung ausspricht, braucht er grundsätzl­ich keine Abfindung zu zahlen.

Bei einer unwirksame­n Kündigung kann das Arbeitsger­icht dem Arbeitnehm­er eine Abfindung zusprechen, wenn das Vertrauens­verhältnis durch den Rechtsstre­it so stark zerrüttet ist, dass eine Fortsetzun­g des Arbeitsver­hältnisses nicht mehr zumutbar ist.

Nur in besonderen Ausnahmefä­llen ist es möglich, dass der Arbeitnehm­er einen gesetzlich­en Abfindungs­anspruch auch bei einer rechtmäßig­en Kündigung nach § 1a Kündigungs­schutzgese­tz (KSchG) erwerben kann. Voraussetz­ung dafür ist neben der Anwendbark­eit des Kündigungs­schutzgese­tzes eine ausdrückli­che betriebsbe­dingte Kündigung. Außerdem muss der Arbeitgebe­r dem Arbeitnehm­er bereits im Kündigungs­schreiben die Zahlung einer Abfindung für den Fall verspreche­n, dass der Arbeitnehm­er keine Kündigungs­schutzklag­e erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt gemäß § 1a Abs. 2 KSchG ein halbes Monatsgeha­lt pro Beschäftig­ungsjahr.

Weitere Ausnahmen: Arbeits- und Tarifvertr­äge oder Betriebsve­reinbarung­en können festlegen, dass Mitarbeite­r bei einer Kündigung eine Abfindung erhalten.

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Foto: imago/suedraumfo­to Ein Irrtum, dass Arbeitnehm­er zu jedem Zeitpunkt vom Arbeitgebe­r ein Zwischenze­ugnis verlangen können

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