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Bis wann darf Vermieter kündigen?

Mietrecht: Mietrückst­ände

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Kommt ein Mieter mit zwei Monatsmiet­en in Rückstand, darf der Vermieter ihm kündigen. Reagiert der Vermieter trotz des Rückstande­s einige Monate lang nicht, behält er dennoch sein Kündigungs­recht. Auch sieben Monate später ist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsve­rzuges noch möglich. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH der Bundesgeri­chtshof mit Urteil vom 13. Juli 2016 (Az. VIII ZR 296/15). Voraussetz­ung ist, dass der Mieter den Betrag bis zum Kündigungs­termin nicht beglichen hat.

Hintergrun­d: Jede Partei eines Mietvertra­ges kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies besagt der § 543 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB). Für die Vermieters­eite nennt die Vorschrift als Beispiel für einen wichtigen Grund, dass der Mieter für zwei aufeinande­rfolgende Termine mit der Mietzahlun­g in Verzug ist oder über einen längeren Zeitraum hinweg mit einem Betrag in Rück- stand gerät, der der Miete für zwei Monate entspricht. Weitere Einzelheit­en regelt § 569 BGB.

Der Fall: Eine Mieterin hatte im Jahr 2013 die Mieten für die Monate Februar und April nicht bezahlt. Erst Mitte August mahnte die Vermieteri­n die ausstehend­e Zahlung an. Anfang September entschuldi­gte sich die Mieterin brieflich, zahlte aber nicht. Am 15. November 2013 kündigte die Vermieteri­n ihr fristlos. Die Mieterin zog nicht aus. Im Räumungspr­ozess erklärte sie, dass die Kündigung ihrer Ansicht nach unzulässig gewesen sei – es sei zwischen ihrem Versäumnis und der Kündigung zu viel Zeit verstriche­n.

Das Urteil: Während das zuständige Amtsgerich­t der Räumungskl­age stattgab, schloss sich das Landgerich­t in der Berufung der Ansicht der Mieterin an. Es begründete dies mit der Vorschrift des § 314 Abs. 3 BGB. Diese besagt, dass eine fristlose Kündigung bei einem sogenannte­n Dauerschul­dverhältni­s – wie es ein Mietvertra­g ist – nur innerhalb einer ange- messenen Zeit stattfinde­n kann, nachdem der Vermieter von den Kündigungs­gründen erfahren hat. Was »angemessen« ist, sagt das Gesetz nicht. Das Landgerich­t fand jedenfalls sieben Monate zu viel und erklärte die Kündigung für unwirksam.

Der Bundesgeri­chtshof hob dieses Urteil wieder auf. § 314 Abs. 3 BGB sei auf das Mietverhäl­tnis nicht anwendbar, da die Vorschrift­en in § 543 und § 569 die außerorden­tliche fristlose Kündigung abschließe­nd regelten.

Nach Informatio­nen des D.A.S. Leistungss­ervice erklärten die Richter, dass das Kündigungs­recht unter bestimmten Umständen zwar verwirkt sein könne. Dies sei aber hier nicht der Fall. Insbesonde­re habe sich die Mieterin nicht auf die Nachgiebig­keit der Vermieters­eite verlassen können, nur weil diese eine Kirchengem­einde sei und sie dort früher als Küsterin gearbeitet habe.

Die ausstehend­e Miete sei auch nach vergangene­n sieben Monaten noch nicht bezahlt gewesen. Die Kündigung sei deshalb zu Recht erfolgt. D.A.S./nd

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