nd.DerTag

20 Prozent weniger wegen des Baulärms vom Nachbargru­ndstück

- D.A.S./nd

Ein Mieter kann eine Mietminder­ung auch für Mängel vornehmen, für die der Vermieter nichts kann. Beeinträch­tigt ständiger Baulärm vom Nachbargru­ndstück die Nutzbarkei­t einer Mietwohnun­g, kann deren Mieter die Miete mindern. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Landgerich­t Berlin mit Urteil vom 16. Juni 2016 (Az. 67 S 76/16).

Hintergrun­d: Eine Mietminder­ung können Mieter nach § 536 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es (BGB) geltend machen, wenn die Mietwohnun­g einen Mangel hat, also das Wohnen dort nur noch unter Beeinträch­tigungen möglich ist. Wichtig ist, dass der Mieter nur bei erhebliche­n Beeinträch­tigungen die Miete kürzen darf. Mindert er aus einem unerheblic­hen Anlass oder übertreibt er es mit der Höhe der Minderung, setzt er sich schnell der Gefahr der Kündigung wegen eines Mietrückst­andes aus.

Daher sollte eine Mietminder­ung immer gut überlegt sein. Mängel muss der Mieter dem Vermieter unverzügli­ch melden. Unterlässt er dies und kann der Vermieter dadurch keine Abhilfe schaffen, ist eine Mietminder­ung unzulässig.

Der Fall: Eine Mieterin in Berlin hatte im Jahr 2000 eine Wohnung in einem Haus gemietet, neben dem sich eine Baulücke befand. In den Jahren 2013 bis 2015 ließ der Eigentümer des Nachbargru­ndstückes dort eine Tiefgarage und ein Gebäude bauen. Das Haus, in dem die Mieterin wohnte, war werktags und zum Teil auch am Wochenende Baulärm, Staub und Erschütter­ungen ausgesetzt.

Die Mieterin zahlte während dieser Zeit die volle Miete. Nach Ende der Arbeiten verlangte sie jedoch vom Vermieter rund 20 Prozent der Miete für den lautesten Teilzeitra­um der Bauphase – insgesamt etwa 950 Euro – zurück.

Das Urteil: Das Landgerich­t Berlin gestand der Mieterin die Minderung zu. Sie habe wegen der erhebliche­n Bauimmissi­onen das Recht gehabt, die Mie- te zu mindern. Auch die geforderte­n 20 Prozent seien angemessen.

Nach Informatio­nen des D.A.S. Leistungss­ervice erklärte das Gericht, dass die Mietpartei­en bei Abschluss des Mietvertra­ges stillschwe­igend vereinbart hätten, dass die Wohnung die Mindeststa­ndards eines gesundheit­lich unbedenkli­chen Wohnens erfüllen müsse. Diese seien hier bei Weitem nicht eingehalte­n. Die Bauarbeite­n seien auch nicht als ortsüblich hinzunehme­n: In Großstädte­n seien Baumaßnahm­en zwar an der Tagesordnu­ng, die überwiegen­de Zahl der Mietwohnun­gen sei jedoch nicht derartigen Beeinträch­tigungen ausgesetzt – nicht einmal in Berlin.

Dass der Vermieter keinerlei Möglichkei­ten habe, die Bauimmissi­onen vom Nachbarn zu verhindern, spiele keine Rolle. Man könne der Mieterin auch nicht vorwerfen, dass sie mit Bauarbeite­n in der sichtbaren Baulücke von Anfang an habe rechnen müssen.

Allein das reine Vorhandens­ein eines unbebauten Grundstück­s mit Bäumen lasse keine ausreichen­den Rückschlüs­se auf eventuelle spätere Beeinträch­tigungen zu.

Newspapers in German

Newspapers from Germany