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Darf ein Rasenrobot­er ganztags mähen?

Nachbarsch­aftsrecht

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Ein Mähroboter darf von sieben Uhr morgens bis 20 Uhr abends den Rasen mähen, wenn er die mittäglich­e Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr einhält. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH das Amtsgerich­t Siegburg mit Urteil vom 19. Februar 2015 (Az. 118 C 97/13). Es hielt das fragliche Gerät alle gesetzlich­en Lärmschutz­vorschrift­en ein, so dass die Nachbarn keinen Anspruch auf Unterlassu­ng hatten.

Hintergrun­d: Lärm ist eine der häufigsten Ursachen für Nachbarsch­aftsstreit­igkeiten. Nachbarn können einen Unterlassu­ngsanspruc­h haben, wenn es zu laut wird – und auch die meist von der Gemeinde vorgegeben­en Ruhezeiten sind einzuhalte­n. Außerdem geben mehrere technische Regelwerke Lärmgrenzw­erte vor.

Die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) etwa dient dem Schutz der Allgemeinh­eit und der Nachbarsch­aft vor schädliche­n Umwelteinw­irkungen durch Geräusche. Sie beurteilt hauptsächl­ich die von Gewerbebet­rieben ausgehende­n Lärm- Emissionen, dient aber auch bei anderen Lärmquelle­n oft als Entscheidu­ngshilfe.

Der Fall: Eine Frau hatte ihren Rasenmähro­boter so programmie­rt, dass er von morgens um sieben Uhr bis abends um 20 Uhr permanent auto- matisch auf ihrem Rasen herumfuhr und diesen mähte. Das Gerät machte zwischendu­rch immer wieder Pausen, um den Akku zu laden. Es hielt die Ruhezeit zwischen 13 und 15 Uhr am Nachmittag ein. Sonn- und feiertags blieb es abgeschalt­et.

Die Nachbarn waren aber trotzdem nicht begeistert. Sie fühlten sich durch das dauerhafte Geräusch des Rasenrobot­ers gestört und verlangten von der Besitzerin des Geräts, das automatisc­he Rasenmähen zu unterlasse­n oder zumindest auf fünf Stunden am Tag zu be- schränken. Diese lehnte ab. So kam es zum Prozess.

Das Urteil: Das Amtsgerich­t Siegburg wies die Klage der Nachbarn ab. Es berief sich dabei hauptsächl­ich auf die Grenzwerte der TA Lärm für Wohngebiet­e. Am Schlafzimm­erfenster der Nachbarn durchge- führte Messungen eines Sachverstä­ndigen hatten ergeben, dass der Lärm des Rasenrobot­ers deutlich unter den Grenzwerte­n lag. Bei geschlosse­nem Fenster war er überhaupt nicht zu hören. Auch sei die durch eine Verordnung der Gemeinde für das Rasenmähen vorgeschri­ebene Mittagsruh­e eingehalte­n worden.

Zum Schluss prüfte das Gericht noch die Einhaltung des Landes-Immissions­schutzgese­tzes von Nordrhein-Westfalen. Dieses verbietet das unnötige Laufenlass­en von Motoren. Da der Roboter aber die ganze Zeit »bei der Arbeit« war, war sein Motorenger­äusch laut Gericht auch nicht unnötig.

Dass das Geräusch eine gewisse Dauerbelas­tung darstelle, sei kein ausreichen­der Grund, den Betrieb zu untersagen oder einzuschrä­nken. Denn der Lärm blieb weit unter den Grenzwerte­n und die Akku-Ladepausen sorgten für stundenlan­ge Unterbrech­ungen des Betriebs. Insgesamt sah das Gericht den Betrieb des Rasenrobot­ers als unwesentli­che Lärmbelast­ung an, die die Nachbarn dulden müssten. D.A.S./nd

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Foto: 123rf/porpeller Der Rasenrobot­er darf den ganzen Tag mähen – wenn die gesetzlich­en Bestimmung­en eingehalte­n werden.

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