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Notarielle Vorsorgevo­llmacht ist bei Grundbesit­z sinnvoll

Grundbesit­z

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Eine Vorsorgevo­llmacht stellt sicher, dass die Vertreter sofort handeln können, wenn die Auftraggeb­er wegen einer Krankheit, Behinderun­g oder eines Unfalls dazu nicht mehr in der Lage sind. Ist Grundbesit­z vorhanden, empfiehlt es sich, das Dokument notariell zu beurkunden. Dabei erhält der Vollmachtg­eber nicht nur eine Beratung durch den Notar. Hinzu kommt, dass die Vertreter dann auch bei Bedarf Grundstück­e verkaufen können, zum Beispiel, um die Heimkosten abzudecken.

Die Wüstenrot Bausparkas­se (W&W) weist auf eine entspreche­nde Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofes (Az. XII ZB 307/15) hin.

Im entschiede­nen Fall hatte eine ältere Dame vor Jahren einer ihrer Töchter eine privatschr­iftliche General- und Vorsorgevo­llmacht erteilt. Wegen fortgeschr­ittener seniler Demenz wohnte die jetzt 88-Jährige in einem Pflegeheim.

Die vertretung­sberechtig­te Tochter wollte ein Haus der Mutter verkaufen, um die Pflege- und Heimkosten zu bestreiten, die aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt waren. Laut dem Bundesgeri­chtshof muss in dieser Situation trotz der vorhandene­n Vorsorgevo­llmacht ein Betreuer gerichtlic­h bestellt werden. Die privatschr­iftliche Fassung genüge nicht, um eine Veräußerun­g im Grundbuch zu vollziehen. Sie müsse vielmehr notariell erstellt worden sein.

Der Betreuer könne auch schon eingesetzt werden, wenn noch nicht feststeht, ob das Haus wirklich verkauft werden muss. Zu seinen Aufgaben gehöre, zu prüfen und zu entscheide­n, ob ein Verkauf oder eine Vermietung sinnvoll ist.

Laut Gericht sei ein gerichtlic­her Betreuer auch dann zu bestellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Bevollmäch­tigten nicht zum Wohle der Vollmachtg­eber handeln. Dessen Aufgabenkr­eis könne sich darauf beschränke­n, die Bevollmäch­tigten zu kontrollie­ren und ihnen notfalls Weisungen zu erteilen. W&W/nd

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