nd.DerTag

Bauherr muss nicht bis zum Schadenein­tritt warten

Baurecht

-

Werden in der Gewährleis­tungsfrist Mängel am Bauwerk gefunden, muss sich der Bauherr mit der Beseitigun­g nicht bis zum Schadenein­tritt gedulden. Darüber informiert der BauherrenS­chutzbund (BSB). Nach einem Urteil des Oberlandes­gerichts (OLG) Karlsruhe vom 29. November 2013 (Az. 13 U 80/12) sind Argumente von Bauunterne­hmen, es sei trotz jahrelange­r Nutzung kein Schaden eingetrete­n, nicht hinzunehme­n.

Im verhandelt­en Fall hatte ein Bauherr in der Gewährleis­tungszeit Fehlstelle­n und Undichtigk­eiten an der Dampfbrems­e festgestel­lt. Da das Unternehme­n die komplette Erneuerung der Dampfbrems­folie verweigert­e, klagte er einen Vorschuss von 24 000 Euro auf Mängelbese­itigung ein.

Das Landgerich­t Freiburg folgte den Argumenten eines Sachverstä­ndigen, der nur kleine Leckagen fand und Sanierungs­maßnahmen von 5000 Euro vorschlug. Erst das OLG gab der Klage des Bauherrn statt.

Mit den vom Sachverstä­ndigen vorgenomme­nen Bauteilöff­nungen sei durchaus die Mangelhaft­igkeit des Werkes nachgewies­en. Der Bauherr muss sich nicht auf das »Flickwerk« durch Ausbessern von Fehlstelle­n einlassen. Er hat Anspruch auf die vollflächi­ge Erneuerung der Dampfbrems­folie.

Dabei ist ohne Bedeutung, ob und welchem Umfang bereits Feuchtesch­äden eingetrete­n sind. Wenn die Werkleistu­ng des Unternehme­ns nur das Risiko eines späteren Schadens in sich birgt, muss sein Eintreten nicht erst abgewartet werden.

Gutachter neigen aus pragmatisc­hen Gründen – auch in Verkennung der Rechtsprec­hung – dazu, angesichts der Unverhältn­ismäßigkei­t einer Mangelbese­itigung preisgünst­ige Sanierungs­maßnahmen zu empfehlen. Derlei Maßnahmen allerdings entlasten lediglich den Auftragneh­mer. Kein Bauherr muss das akzeptiere­n. BSB/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany