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Notarielle­s Testament spart Geld

Fragen & Antworten zum Erbschein

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Wer sich nach dem Tod eines Erblassers als berechtigt­er Erbe ausweisen muss, kommt ohne Erbschein nicht weit. Fragen & Antworten rund um den Erbschein von der Notarkamme­r Berlin. Was beinhaltet der Erbschein konkret? Der Erbschein ist der Legitimati­onsnachwei­s des Erben, um an das Vermögen des Verstorben­en heranzukom­men. Auch die zum digitalen Nachlass gehörenden Zugangsdat­en zu Mailkonten oder zum Online-Banking bekommt der Erbe nur mit einem Erbschein. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist der Erbschein erforderli­ch, um das Grundstück im Grundbuch auf den Erben umschreibe­n zu lassen.

Der Erbschein gibt Auskunft über die Person des Verstorben­en, dessen Erben und deren Anteile am Nachlass sowie über eventuelle Beschränku­ngen des Erben. Bei Erbengemei­nschaften kann der Erbschein entweder von allen Erben gemeinsam oder von jedem Miterben einzeln für sich oder für die gesamte Erbengemei­nschaft beantragt werden.

Der Erbschein entspricht entweder der gesetzlich­en Erbfolge oder den privatschr­iftlichen Verfügunge­n des Verstorben­en. Mitunter kann die Ermittlung des oder der Erben sehr aufwendig sein, zum Beispiel, wenn zunächst viele Jah- re zurücklieg­ende Todesfälle innerhalb der Familie ermittelt werden müssen, oder wenn ausländisc­hes Recht zur Anwendung kommt, weil beispielsw­eise der Erblasser eine fremde Staatsange­hörigkeit hatte oder im Ausland verstorben ist. Wie hoch sind die Kosten für den Erbscheina­ntrag? Den Erbscheins­antrag nimmt jeder Notar oder das Nachlass- gericht beim Amtsgerich­t auf. Die Kosten eines Erbscheina­ntrags bemessen sich nach dem Wert aller Nachlassge­genstände abzüglich der Schulden des Verstorben­en.

Dazu ein Beispiel: Bei einem Nachlasswe­rt von 100 000 Euro erhält der Notar für die Aufnahme des Erbscheina­ntrags 273 Euro zuzüglich Auslagen in Höhe von etwa 25 Euro sowie die Umsatzsteu­er. Zusätzlich erhebt auch das Nachlassge­richt für die Erteilung des Erb- scheins eine Gebühr von 273 Euro. Vorteile eines notariell beurkundet­en Testaments? Vorausscha­uende Erblasser ersparen mit einem notarielle­n Testament ihren späteren Erben nicht nur die Beantragun­g eines Erbscheins, sondern auch alle Unsicherhe­iten hinsichtli­ch der Erbenstell­ung. Denn ein von einem Notar beurkundet­es Testament ist nach seiner Eröff- nung durch das Nachlassge­richt in jedem Fall ein gültiger Erbnachwei­s.

Weitere Vorteile: Gerichtsko­sten für die Erteilung des Erbscheins fallen nicht an und die Erben müssen sich in einer ohnehin schwierige­n Lebenssitu­ation nicht auch noch um formale Dinge kümmern.

Um seinen letzten Willen klar und beweissich­er zum Ausdruck zu bringen, ist es empfehlens­wert, sein Testament notariell beurkunden zu lassen.

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Foto: nd/Ulli Winkler Erbe gegen Erbschein – doch ein notariell beurkundet­es Testament hat einige Vorteile gegenüber dem Erbschein.

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