Ledige müssen Kostenbeteiligung an der Hauptwohnung nachweisen
Steuertipp zur doppelten Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Arbeitnehmer grundsätzlich am Lebensmittelpunkt eine Hauptwohnung und am Beschäftigungsort, das heißt am Ort der ersten Tätigkeitsstätte oder in dessen Nähe, eine Zweitwohnung unterhalten. Die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort und Verpflegungsaufwendungen für die ersten drei Monate und eine Familienheimfahrt je Woche sind dann als Werbungskosten abziehbar.
Bei ledigen Arbeitnehmern, insbesondere denjenigen, die im Haus der Eltern eine eigene Hauptwohnung unterhalten, scheitert der Werbungskostenabzug häufig bereits daran, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung nicht nachweisen können. Ledige müssen sich zu mehr als 10 Prozent an monatlich anfallenden Kosten beteiligen Ledige müssen sich nämlich zu mehr als 10 Prozent an den monatlich regelmäßig anfallenden Kosten für Miete, Nebenkosten, Lebensmittel und anderen Din- gen des täglichen Lebens beteiligen. Allerdings: Über die Höhe und Art des Nachweises sagt das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltungen nichts. Unter welchen Umständen gehen die Finanzämter von maßgeblicher Beteiligung aus? Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL), erläutert dazu näher: »Wenn man sich am Grundfreibetrag des Einkommensteuergesetzes orientiert, der sich für das Steuerjahr 2016 auf 8652 Euro im Jahr, also im Monat auf 721 Euro beläuft, sollte mit einer monatliche Beteiligung von 100 Euro die Bagatellgrenze überschritten sein. Soweit ein lediger Arbeitnehmer monatlich diesen Betrag oder sogar mehr als Beteiligung an der Haushaltsführung überweist, dürften die Finanzämter in der Regel von einer maßgeblichen Beteiligung an der Haushaltsführung ausgehen. Gegebenenfalls kann jedoch auch ein höherer Betrag erforderlich sein, da die Höhe der Zahlung grundsätzlich in einer Relation zum jeweiligen Haushalt zu setzen ist.« BDL/nd