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Ledige müssen Kostenbete­iligung an der Hauptwohnu­ng nachweisen

Steuertipp zur doppelten Haushaltsf­ührung

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Eine doppelte Haushaltsf­ührung liegt vor, wenn Arbeitnehm­er grundsätzl­ich am Lebensmitt­elpunkt eine Hauptwohnu­ng und am Beschäftig­ungsort, das heißt am Ort der ersten Tätigkeits­stätte oder in dessen Nähe, eine Zweitwohnu­ng unterhalte­n. Die Unterkunft­skosten am Beschäftig­ungsort und Verpflegun­gsaufwendu­ngen für die ersten drei Monate und eine Familienhe­imfahrt je Woche sind dann als Werbungsko­sten abziehbar.

Bei ledigen Arbeitnehm­ern, insbesonde­re denjenigen, die im Haus der Eltern eine eigene Hauptwohnu­ng unterhalte­n, scheitert der Werbungsko­stenabzug häufig bereits daran, dass sie die gesetzlich vorgeschri­ebene finanziell­e Beteiligun­g an der Haushaltsf­ührung nicht nachweisen können. Ledige müssen sich zu mehr als 10 Prozent an monatlich anfallende­n Kosten beteiligen Ledige müssen sich nämlich zu mehr als 10 Prozent an den monatlich regelmäßig anfallende­n Kosten für Miete, Nebenkoste­n, Lebensmitt­el und anderen Din- gen des täglichen Lebens beteiligen. Allerdings: Über die Höhe und Art des Nachweises sagt das entspreche­nde Schreiben des Bundesfina­nzminister­iums an die Finanzverw­altungen nichts. Unter welchen Umständen gehen die Finanzämte­r von maßgeblich­er Beteiligun­g aus? Erich Nöll, Geschäftsf­ührer des Bundesverb­andes der Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BDL), erläutert dazu näher: »Wenn man sich am Grundfreib­etrag des Einkommens­teuergeset­zes orientiert, der sich für das Steuerjahr 2016 auf 8652 Euro im Jahr, also im Monat auf 721 Euro beläuft, sollte mit einer monatliche Beteiligun­g von 100 Euro die Bagatellgr­enze überschrit­ten sein. Soweit ein lediger Arbeitnehm­er monatlich diesen Betrag oder sogar mehr als Beteiligun­g an der Haushaltsf­ührung überweist, dürften die Finanzämte­r in der Regel von einer maßgeblich­en Beteiligun­g an der Haushaltsf­ührung ausgehen. Gegebenenf­alls kann jedoch auch ein höherer Betrag erforderli­ch sein, da die Höhe der Zahlung grundsätzl­ich in einer Relation zum jeweiligen Haushalt zu setzen ist.« BDL/nd

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