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Ehenamen gibt es nur für Mann und Frau

BGH-Urteil

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Gleichgesc­hlechtlich­e Paare können in Deutschlan­d keinen gemeinsame­n Ehenamen führen. Möglich ist nach dem hiesigen Recht nur ein sogenannte­r Lebenspart­nerschafts­name. Das stellte der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem Urteil vom 20. Juli 2016 (Az. XII ZB 609/14) klar. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Paar im Ausland eine »Ehe« schließen konnte.

Geklagt hatten ein Deutscher und ein Niederländ­er, die 2011 in den Niederland­en eine gleichgesc­hlechtlich­e Ehe geschlosse­n hatten. Einen gemeinsame­n Familienna­men konnten sie nach dem dortigen Recht nicht an- nehmen. Deshalb wählten sie dafür das deutsche Recht, machten dabei jedoch die Einschränk­ung: Einen »Lebenspart­nerschafts­namen« wollten sie nicht haben, »da sie verheirate­t seien«.

Beim BGH kamen sie damit nicht durch: Die Verfassung gebiete es nicht, dass homosexuel­len Partnern anstelle der eingetrage­nen Lebenspart­nerschaft auch die Ehe offenstehe­n müsse. Außerdem ermögliche das deutsche Recht mit dem Lebenspart­nerschafts­namen die gewünschte Namensführ­ung. In den deutschen Personaldo­kumenten werde zudem nicht kenntlich gemacht, um welche Art von Namen es sich handele.

Der Unterschie­d zwischen Ehe- und Lebenspart­nerschafts­name liegt ausschließ­lich in der Bezeichnun­g, wie das Standesamt im Berliner Bezirk TempelhofS­chöneberg erklärt. Lebenspart­ner haben bei der Gestaltung des gemeinsame­n Namens dieselben Wahlmöglic­hkeiten und unterliege­n denselben Regeln wie Ehepartner.

Das Bundesverf­assungsger­icht hat allerdings mehrfach die Ungleichbe­handlung homosexuel­ler Paare moniert – etwa in Fragen des Steuerund Beamtenrec­hts. Gestritten wird vor Gericht auch immer wieder über das Adoptionsr­echt homosexuel­ler Paare. dpa/nd

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