Eine »leichte« Frage: Wann gilt eine Fahrbahn als nass?
Fünf Zusatzschilder und ihre Bedeutung
Bei den meisten Verkehrszeichen wissen Autofahrer genau, wie sie sich verhalten müssen. Anders sieht es dagegen häufig bei Zusatzschildern aus. Der ARCD, der Auto- und Reiseclub Deutschland, räumt mit typischen Unklarheiten auf. Schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften auf weißem Grund mit schwarzem Rand – so sehen Zusatzzeichen aus. »Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht«, heißt es in § 39 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung StVO. Mögliche Funktionen: Sie können ein Verkehrszeichen genauer bestimmen, es einschränken oder erklären. Die Nässe Verbreitet und den meisten wohl auch geläufig ist das Zusatzzeichen 1052-36 mit der Aufschrift »bei Nässe«. In Kombination mit einem Verkehrszeichen zur Höchstgeschwindigkeit verbietet es Fahrzeugführern, die angegebene Geschwindigkeit bei nasser Fahrbahn zu überschreiten.
Doch wann gilt eine Fahrbahn als nass? Schon wenn es nieselt, oder erst, wenn es in Strömen regnet? Die Straßenverkehrsordnung definiert nass nicht genauer. Deshalb hilft nur ein Blick in die Rechtsprechung – und hier legte der Bundesgerichtshof mit Urteil von 1977 (Az. 4 StR 560/77) fest, dass die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein muss. Die Schneeflocke Anders sieht es dagegen beim Zusatzzeichen 1007-30 mit Schneeflocke aus. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei diesem Schild gilt laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. RBs 125/14) auch bei trockener Fahrbahn. Das Zusatzzeichen mit Schneeflocke ist also nicht als Einschränkung, sondern vielmehr als Begründung des Tempolimits zu verstehen.
Fahrzeugführer müssen sich hier – anders als beim Schild bei Nässe – temperaturunabhängig immer an die Tempobeschränkung halten. Das Zusatzzeichen weißt lediglich auf die Gefahr unerwarteter Glatteisbildung an dieser Stelle hin. Entfernungsangaben Zum Verwechseln ähnlich sehen sich die folgenden beiden Schilder: Entfernungsangaben mit Pfeilen (Zusatzzeichen 1001-31) weisen zum Beispiel auf die Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots hin. Das Ende solcher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Überholverbote wird laut Straßenverkehrsordnung (Anhang, Punkt 55) nicht mehr extra angezeigt.
Entfernungsangaben ohne Pfeile (Zusatzzeichen 100434) kündigen dagegen an, dass das über dem Zusatzschild stehende Verkehrszeichen in der angegebenen Entfernung gilt – also dass beispielsweise ein Überholverbot in 600 Metern in Kraft tritt.
Von Autofahrern gern übersehen wird das Zusatzschild 1000-32 mit Fahrrad und zwei gegenläufigen Pfeilen. Es zeigt in Kombination mit einem Einbahnstraßenschild an, dass ein Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist.
Autofahrer müssen also beim Einbiegen und im Verlauf der Einbahnstraße auf den Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Selbst bei für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraßen gilt »Vorfahrt hat, wer von rechts kommt« – also auch der ausfahrende Radverkehr, sofern kein Schild eine andere Vorfahrt regelt. ARCD/nd