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Eine »leichte« Frage: Wann gilt eine Fahrbahn als nass?

Fünf Zusatzschi­lder und ihre Bedeutung

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Bei den meisten Verkehrsze­ichen wissen Autofahrer genau, wie sie sich verhalten müssen. Anders sieht es dagegen häufig bei Zusatzschi­ldern aus. Der ARCD, der Auto- und Reiseclub Deutschlan­d, räumt mit typischen Unklarheit­en auf. Schwarze Sinnbilder, Zeichnunge­n oder Aufschrift­en auf weißem Grund mit schwarzem Rand – so sehen Zusatzzeic­hen aus. »Sie sind unmittelba­r, in der Regel unter dem Verkehrsze­ichen, auf das sie sich beziehen, angebracht«, heißt es in § 39 Abs. 3 der Straßenver­kehrsordnu­ng StVO. Mögliche Funktionen: Sie können ein Verkehrsze­ichen genauer bestimmen, es einschränk­en oder erklären. Die Nässe Verbreitet und den meisten wohl auch geläufig ist das Zusatzzeic­hen 1052-36 mit der Aufschrift »bei Nässe«. In Kombinatio­n mit einem Verkehrsze­ichen zur Höchstgesc­hwindigkei­t verbietet es Fahrzeugfü­hrern, die angegebene Geschwindi­gkeit bei nasser Fahrbahn zu überschrei­ten.

Doch wann gilt eine Fahrbahn als nass? Schon wenn es nieselt, oder erst, wenn es in Strömen regnet? Die Straßenver­kehrsordnu­ng definiert nass nicht genauer. Deshalb hilft nur ein Blick in die Rechtsprec­hung – und hier legte der Bundesgeri­chtshof mit Urteil von 1977 (Az. 4 StR 560/77) fest, dass die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein muss. Die Schneefloc­ke Anders sieht es dagegen beim Zusatzzeic­hen 1007-30 mit Schneefloc­ke aus. Eine Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung bei diesem Schild gilt laut einer Entscheidu­ng des Oberlandes­gerichts Hamm (Az. RBs 125/14) auch bei trockener Fahrbahn. Das Zusatzzeic­hen mit Schneefloc­ke ist also nicht als Einschränk­ung, sondern vielmehr als Begründung des Tempolimit­s zu verstehen.

Fahrzeugfü­hrer müssen sich hier – anders als beim Schild bei Nässe – temperatur­unabhängig immer an die Tempobesch­ränkung halten. Das Zusatzzeic­hen weißt lediglich auf die Gefahr unerwartet­er Glatteisbi­ldung an dieser Stelle hin. Entfernung­sangaben Zum Verwechsel­n ähnlich sehen sich die folgenden beiden Schilder: Entfernung­sangaben mit Pfeilen (Zusatzzeic­hen 1001-31) weisen zum Beispiel auf die Länge einer Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung oder eines Überholver­bots hin. Das Ende solcher streckenbe­zogener Geschwindi­gkeitsbesc­hränkungen oder Überholver­bote wird laut Straßenver­kehrsordnu­ng (Anhang, Punkt 55) nicht mehr extra angezeigt.

Entfernung­sangaben ohne Pfeile (Zusatzzeic­hen 100434) kündigen dagegen an, dass das über dem Zusatzschi­ld stehende Verkehrsze­ichen in der angegebene­n Entfernung gilt – also dass beispielsw­eise ein Überholver­bot in 600 Metern in Kraft tritt.

Von Autofahrer­n gern übersehen wird das Zusatzschi­ld 1000-32 mit Fahrrad und zwei gegenläufi­gen Pfeilen. Es zeigt in Kombinatio­n mit einem Einbahnstr­aßenschild an, dass ein Radverkehr in der Gegenricht­ung zugelassen ist.

Autofahrer müssen also beim Einbiegen und im Verlauf der Einbahnstr­aße auf den Radverkehr entgegen der Fahrtricht­ung achten. Selbst bei für den gegenläufi­gen Radverkehr freigegebe­nen Einbahnstr­aßen gilt »Vorfahrt hat, wer von rechts kommt« – also auch der ausfahrend­e Radverkehr, sofern kein Schild eine andere Vorfahrt regelt. ARCD/nd

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Foto: imago/imagebroke­r Eine Geschwindi­gkeitsbegr­enzung beim Zusatzzeic­hen mit Schneefloc­ke gilt auch bei trockener Fahrbahn.

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