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Warum dem Schützen die Fahrerlaub­nis entzogen wurde

Ein kurioser Fall: Schuss aus dem Luftgewehr auf einen Schüler

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Wer mit einem Luftgewehr auf Menschen schießt und sie verletzt, riskiert nicht nur eine strafrecht­liche Verurteilu­ng. Auch der Führersche­in kann weg sein. Im vorliegend­en Fall wurde einem Mann die Fahrerlaub­nis entzogen, nachdem das Medizinisc­h-Psychologi­sche Gutachten zu einem negativen Ergebnis kam. Das entschied das Verwaltung­sgericht Neustadt an der Weinstraße am 8. März 2016 (Az. 3 L 168/16.NW).

Die AG Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) weist darauf hin, dass auch bei aggressive­n Straftaten die Ein- holung eines Medizinisc­h-Psychologi­schen Gutachtens (MPU) verlangt werden kann. Daher sei die Debatte, ob das Fahrverbot eine Sanktion bei Straftaten allgemein sein sollte, unnötig.

Der Mann besaß ohne erforderli­che waffenrech­tliche Erlaubnis ein Druckgasge­wehr. Durch ein offen stehendes Wohnzimmer­fenster zielte er damit auf eine rund 40 Meter entfernte, auf dem Schulhof einer Schule stehende Schülergru­ppe. Er schoss auf einen 13-jährigen, mit dem Rücken zu ihm stehenden Schüler. Das Geschoss traf den Jungen im oberen Schulterbe­reich und verursacht­e ein Hämatom. Der Mann wurde we- gen gefährlich­er Körperverl­etzung, vorsätzlic­hen unerlaubte­n Besitzes und Führens einer Schusswaff­e zu einer Freiheitss­trafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Daraufhin forderte ihn der zuständige Landkreis auf, zur Klärung seiner Fahreignun­g ein Medizinisc­h-Psychologi­sches Gutachten beizubring­en. Die MPU kam zu dem Schluss, dass im Zusammenha­ng mit der strafrecht­lichen Auffälligk­eit des Mannes zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich und wiederholt gegen verkehrs- oder strafrecht­liche Bestimmung­en verstoßen werde. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaub­nis entzogen.

Der Mann wehrte sich dagegen. Er meinte, die MPU hätte nicht angeordnet werden dürfen, da es sich bei seiner Tat nicht um ein Fehlverhal­ten im Straßenver­kehr gehandelt habe. Auch habe er sich bisher nichts im Straßenver­kehr zu Schulden kommen lassen.

Das Verwaltung­sgericht sah dies anders und gab dem Landkreis Recht. Der Führersche­in dürfe entzogen werden. Die Anordnung, ein Medizinisc­h-Psychologi­sches Gutachten beizubring­en, sei zu Recht ergangen.

Auch seien Zweifel an der inhaltlich­en Richtigkei­t des Gut- achtens nicht zu erkennen. Der Gutachter habe einen engen Zusammenha­ng zwischen allgemein-strafrecht­lichen Delikten, Aggressivi­tät und Verkehrsau­ffälligkei­ten belegt. Das Gefährdung­srisiko im Straßenver­kehr steige mit der Anzahl allgemeins­trafrechtl­icher Delikte. Personen, die außerhalb des Straßenver­kehrs wenig Rücksicht auf Regeln und Gesetze nähmen, setzten sich auch beim Fahren leicht über die Verkehrsbe­stimmungen hinweg.

Nach Auffassung der Verkehrsre­chtsanwält­e des DAV zeigt diese Entscheidu­ng, dass schon heute bei strafrecht­lichen Auffälligk­eiten die MPU angeordnet und in der Folge der Führersche­in entzogen werden könne. DAV/nd

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