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Jobcenter muss bei Heirat Umzug genehmigen

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Eine Hartz-IV-Bezieherin muss bei der geplanten Heirat ihres erwachsene­n Sohnes nicht länger in der gemeinsam bewohnten Wohnung leben.

Das Jobcenter ist dann vielmehr verpflicht­et, der Mutter den Umzug in eine, wenn auch teurere, aber noch angemessen­e neue Unterkunft zu genehmigen. So urteilte das Landessozi­algericht (LSG) SchleswigH­olstein in Schleswig (Az. L 6 AS 113/16 B ER).

Eine geplante Eheschließ­ung und Gründung einer eigenen Familie sei ein nach dem Gesetz erforderli­cher »sonstiger Grund« für einen Umzug, so das Gericht.

Im konkreten Fall wollte eine Hartz-IV-Bezieherin aus der mit ihrem erwachsene­n Sohn bewohnten Wohnung auszie- hen, da dieser heiraten und mit seiner neuen Ehefrau dort zusammenle­ben wollte. Sie fand auch eine angemessen­e, aber für sie teurere Wohnung.

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der vollen Unterkunft­skosten wegen der fehlenden Genehmigun­g zum Umzug ab. Vor Gericht erklärte sich die Behörde dann doch bereit, die Miete zu übernehmen.

Das Landessozi­algericht Schleswig-Holstein entschied zudem, dass das Jobcenter auch die Verfahrens­kosten übernehmen muss. Denn der An- trag der Hartz-IV-Bezieherin hätte aller Voraussich­t nach auch vor anderen Gericht Erfolg gehabt.

Eine eigene Familie zu gründen und zu heiraten sei für die Genehmigun­g eines Umzugs ausreichen­d. Hier habe der Sohn die beabsichti­gte Heirat mit einer Bescheinig­ung des Standesamt­es auch glaubhaft gemacht. Ob nun der Sohn oder wie hier die Mutter ausziehe, spiele keine Rolle; denn so oder so werde eine neue Wohnung fällig, hieß es im Beschluss des LSG. epd/nd

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