Mieterin darf Rollator im Hausflur parken
Eine nach Operation gehbehinderte Mieterin darf ihren Rollator im Hausflur neben der Eingangstür abstellen.
Auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Januar 2014 (Az. 56 C 98/13) verweist die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Hintergrund: In Treppenhaus und Hausflur abgestellte Fahrräder, Kinderwagen oder Rollatoren sorgen immer wieder für Streit in Mehrfamilienhäusern. Es gibt eine Faustregel: Die Sicherheit darf nicht beeinträchtigt werden. Fluchtwege müssen frei sein.
Der Fall: Eine Mieterin war nach einer Operation gehbehindert und auf einen Rollator angewiesen. Sie stellte diesen regelmäßig zusammengeklappt hinter der Hauseingangstür ab, da sie ihn nicht in den ersten Stock in ihre Wohnung zu tragen vermochte. Das im gleichen Haus wohnende und auch gehbehinderte Vermieterpaar wandte ein, der Rollator sei im Weg, wenn sie mit Wasserkästen oder Wäschekörben die Kellertreppe benutzen wollten.
Das Urteil: Das Gericht besichtigte das Haus und entschied, die Mieterin dürfe ihren Rollator im Flur abstellen. Es sei eine Nebenpflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, solche Notwendigkeiten zu dulden, soweit dadurch das Mietobjekt nicht über das normale Maß hinaus genutzt werde. Die Mieterin sei auch nicht in der Lage, den Rollator im 20 Meter entfernten Schuppen hinterm Haus abzustellen, da sie diese Strecke nicht ohne Rollator gehen könne. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, jedes Mal wie angeboten den Vermieter um Hilfe zu bitten, um ihren Rollator in ihre Wohnung oder nach unten zu tragen.
Das Gericht erkannte an, dass ein Begehen der Kellertreppe bei daneben geparktem Rollator mit Wasserkästen und Wäschekörben kaum möglich sei. Dieses Problem könne aber gelöst werden, wenn der Rollator auf der anderen Innenseite der Haustür unter den Briefkästen stehe – dort werde niemand behindert. D.A.S./nd