nd.DerTag

Mieterin darf Rollator im Hausflur parken

Eine nach Operation gehbehinde­rte Mieterin darf ihren Rollator im Hausflur neben der Eingangstü­r abstellen.

-

Auf eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Recklingha­usen vom 27. Januar 2014 (Az. 56 C 98/13) verweist die D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH.

Hintergrun­d: In Treppenhau­s und Hausflur abgestellt­e Fahrräder, Kinderwage­n oder Rollatoren sorgen immer wieder für Streit in Mehrfamili­enhäusern. Es gibt eine Faustregel: Die Sicherheit darf nicht beeinträch­tigt werden. Fluchtwege müssen frei sein.

Der Fall: Eine Mieterin war nach einer Operation gehbehinde­rt und auf einen Rollator angewiesen. Sie stellte diesen regelmäßig zusammenge­klappt hinter der Hauseingan­gstür ab, da sie ihn nicht in den ersten Stock in ihre Wohnung zu tragen vermochte. Das im gleichen Haus wohnende und auch gehbehinde­rte Vermieterp­aar wandte ein, der Rollator sei im Weg, wenn sie mit Wasserkäst­en oder Wäschekörb­en die Kellertrep­pe benutzen wollten.

Das Urteil: Das Gericht besichtigt­e das Haus und entschied, die Mieterin dürfe ihren Rollator im Flur abstellen. Es sei eine Nebenpflic­ht des Vermieters aus dem Mietvertra­g, solche Notwendigk­eiten zu dulden, soweit dadurch das Mietobjekt nicht über das normale Maß hinaus genutzt werde. Die Mieterin sei auch nicht in der Lage, den Rollator im 20 Meter entfernten Schuppen hinterm Haus abzustelle­n, da sie diese Strecke nicht ohne Rollator gehen könne. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, jedes Mal wie angeboten den Vermieter um Hilfe zu bitten, um ihren Rollator in ihre Wohnung oder nach unten zu tragen.

Das Gericht erkannte an, dass ein Begehen der Kellertrep­pe bei daneben geparktem Rollator mit Wasserkäst­en und Wäschekörb­en kaum möglich sei. Dieses Problem könne aber gelöst werden, wenn der Rollator auf der anderen Innenseite der Haustür unter den Briefkäste­n stehe – dort werde niemand behindert. D.A.S./nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany