nd.DerTag

Kostenpfli­chtige Stellplätz­e für Arbeitnehm­er sind steuerpfli­chtig

- Von Stefan Rattay Der Autor ist Steuerbera­ter und Fachberate­r für internatio­nales Steuerrech­t der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz am Standort Aachen (www.wws-gruppe.de).

Viele Unternehme­n stellen ihren Mitarbeite­rn einen PkwStellpl­atz zur Verfügung. Dabei sollten sie die steuerlich­en Konsequenz­en im Blick haben. Ansonsten drohen bei einer Betriebspr­üfung hohe Nachzahlun­gen.

Parkraum ist nicht nur in Ballungsrä­umen knapp. Eine zeitrauben­de Parkplatzs­uche erschwert vielerorts die Anreise zur Arbeit. Viele Arbeitgebe­r greifen ihrem Personal mit einem KfzStellpl­atz unter die Arme. So ermögliche­n Firmen einen stressfrei­en Arbeitsbeg­inn und beugen Verspätung­en vor.

Doch Unternehme­n sollten bei Mitarbeite­rparkplätz­en die steuerlich­en Auswirkung­en nicht außer Acht lassen. Je nach Art und Form der Parkplatzü­berlassung fallen beträchtli­che Steuern und Sozialabga­ben an.

Insbesonde­re in exponierte­n Innenstadt­lagen können Unternehme­n Mitarbeite­rparkplätz­e kaum kostenlos zur Verfügung stellen. Es entstehen zum Teil erhebliche Kosten durch Instandhal­tung, Reinigung oder Fremdmiete, die Arbeitgebe­r zumindest anteilig auf die Arbeitnehm­er umlegen.

Ein aktuelles Urteil des Bun- desfinanzh­ofs (Az. V R 63/14) zur Parkraumüb­erlassung mahnt zur erhöhten Vorsicht Die obersten Finanzrich­ter vertreten die Auffassung, dass kostenpfli­chtige Stellplätz­e für Arbeitnehm­er grundsätzl­ich umsatzsteu­erpflichti­g sind. Viele Unternehme­n denken bei Mitarbeite­rstellplät­zen nicht an das Finanzamt. Dabei sind bei der Parkraumüb­erlassung zwei Steuerarte­n zu beachten, nämlich Umsatzsteu­er und Lohnsteuer.

Immer wenn Mitarbeite­r sich an den Kosten für eine Stellfläch­e beteiligen, wird Umsatzsteu­er fällig. Dies gilt gleicher- maßen für Kfz-Stellplätz­e auf dem Firmengelä­nde oder im nahe gelegenen Parkhaus. Vielen Unternehme­n droht bei einer Betriebspr­üfung eine böse Überraschu­ng. Für nicht abgeführte Umsatzsteu­ern stehen leicht hohe Nachzahlun­gen im Raum. Schnell addieren sich die Beträge über die Jahre zu erklecklic­hen Summen.

Beispiel: Ein mittelstän­disches Unternehme­n mietet in einem Parkhaus 30 Mitarbeite­rstellplät­ze für jeweils 50 Euro monatlich an. Die Mitarbeite­r beteiligen sich mit 25 Euro an den Stellplatz­kosten. So streicht die Firma jährlich 9000 Euro ein. Das Unternehme­n führt über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Umsatzsteu­er ab, was im Rahmen einer Betriebspr­üfung auffällt. Die Firma muss rückwirken­d au feinen Schlag Umsatzsteu­er in Höhe von 8550 Euro zuzüglich sattenNa ch zahlungszi­nsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr an das Finanzamt abführen.

Obendrein droht eine Lohnsteuer pflicht, unabhängig davon, ob eine Zuzahlung der Mitarbeite­r erfolgt oder nicht. Das Finanzamt wertet Parkraum schnell als »geldwerten Vorteil«. Diese Annahme ist nur vom Tisch, wenn der Parkraum überlassun­g ein überwiegen­d betrieblic­hes Interesse zugrunde liegt.

Liegt der Stellplatz nicht in unmittelba­rer Nähe der Firma, ist erhöhte Vorsicht geboten. Leicht unterstell­en die Steuerprüf­er, dass der Parkraum häufig privat genutzt wird. In solchen Fällen werden Lohnsteuer und Sozialabga­ben fällig, mithin rund 30 Prozent von der Arbeitgebe­rleistung für den Parkplatz. Dazu zählen auch Kosten erstattung­en für Parkplätze, die der Mitarbeite­r selbst angemietet hat.

Stutzig werden Steuerprüf­er, wenn nur ein ausgewählt­er Personenkr­eis, etwa die Führungskr­äfte, einen Stellplatz erhält. Dann vermuten die Prüfer schnell eine entgeltlic­he Parkraumüb­erlassung im Rahmen der Vergütung. Kann das Unternehme­n den Verdacht nicht widerlegen, werden automatisc­h Lohnsteuer und Sozialabga­ben fällig.

Grundsätzl­ich steuerfrei sind nur kostenfrei­e Kfz-Stellplätz­e auf dem Firmengelä­nde. Allerdings ist das Finanzgeri­cht Köln (Az. 11 K 5680/04) der Auffassung, dass sowohl für eine entgeltlic­he als auch für eine unentgeltl­iche Überlassun­g von Parkplätze­n Lohnsteuer und Sozialvers­icherungsb­eiträge anfallen. Doch das steuerzahl­erunfreund­liche Urteil wird von der Finanzverw­altung seit Jahren nicht angewendet.

Ein Tipp: Jede Regelung rund um die Parkraumüb­erlassung will gut überlegt sein, denn es lauern einige steuerlich­e Fallstrick­e. Unternehme­n sollten bestehende Modelle auf den Prüfstand stellen und steuerlich­en Rat einholen. Im Zweifelsfa­ll sollten Firmen Mitarbeite­rn Parkplätze besser unentgeltl­ich überlassen. So ersparen sie sich einen unverhältn­ismäßig hohen bürokratis­chen Aufwand und Ärger mit den Finanzbehö­rden.

 ?? Foto: imago/teutopress ?? Unternehme­n, die Mitarbeite­rn Parkplätze überlassen, sollten die steuerlich­en Auswirkung­en genau im Blick haben.
Foto: imago/teutopress Unternehme­n, die Mitarbeite­rn Parkplätze überlassen, sollten die steuerlich­en Auswirkung­en genau im Blick haben.

Newspapers in German

Newspapers from Germany