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Warum ein verletzter Passagier keinen Schadeners­atz bekommt

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Auf dem Weg ins Flugzeug rutschte ein Passagier auf der Gangway aus, stürzte und brach sich die linke Kniescheib­e, wie die Ärzte nach der Landung des innerdeuts­chen Fluges in einem Hamburger Krankenhau­s feststellt­en.

Der verletzte Mann verlange daraufhin von der Fluggesell­schaft Schadeners­atz: Seiner Ansicht nach hätte ihr Personal vor dem Einsteigen überprüfen müssen, ob der Zustand der Fluggastbr­ücke in Ordnung war. Sie sei nass und sehr glatt gewesen. Davor hätte wenigstens ein Schild warnen müssen.

Diesen Vorwurf bestritt das Fluguntern­ehmen: Das Personal habe keine nassen Stellen auf der Gangway gesehen, die sei wie vorgeschri­eben mit rutschfest­em Belag ausgestatt­et. Im Übrigen sei für Fluggastbr­ücken der Flughafenb­etreiber zuständig.

Die Klage des Fluggastes scheiterte beim Landgerich­t und schließlic­h beim Oberlandes­gericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. Februar 2015 (Az. I-18 U 124/14). Nach dem Montrealer Übereinkom­men, das den internatio­nalen Luftverkeh­r regle, hafteten Fluggesell­schaften nur für Unfälle, die durch »typische Risiken des Luftverkeh­rs« entstehen. Nicht aber für Unfälle, die sich nur zufällig im Zusammen- hang mit einem Flug ereigneten.

Zwar könnten sich beim Einsteigen ins Flugzeug auch Unfälle ereignen, die den Besonderhe­iten der Luftfahrt geschuldet seien, zum Beispiel beim durchaus riskanten Gang über das Vorfeld. Wenn jedoch ein Passagier auf einer Gangway ausrutsche, verwirklic­he sich keine »spezielle Gefahr des Luftverkeh­rs«. Allein der Umstand, dass es sich um den Zugang zu einem Flugzeug handelte, mache daraus noch kein »typisches Luftverkeh­rsrisiko«. Ausrutsche­n könne man an jedem anderen Ort jederzeit, das gehöre zum allgemeine­n Lebensrisi­ko. Den Sturz habe der Verletzte letztlich durch Unachtsamk­eit selbst verschulde­t.

Die Fluggesell­schaft sei für die Gangway nicht zuständig und habe keinerlei Einfluss darauf, ob sich der Flugplatz insgesamt in einem verkehrssi­cheren Zustand befinde. Sie dürfe sich auf die vom Flughafenb­etreiber organisier­ten Kontrollen verlassen. Dieser habe eine Reinigungs­firma damit beauftragt, mehrmals täglich die Fluggastbr­ücken zu kontrollie­ren und bei Bedarf zu reinigen oder bei Nässe trocken zu wischen. Damit habe auch der Flughafenb­etreiber, der für die Sicherheit am Flughafen verantwort­lich sei, seine Pflicht erfüllt. OnlineUrte­ile.de

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